Befassung durch das DRSC
Das DRSC hat sich im Rahmen des Indossierungsprozesses insbesondere mit der im endgültig verabschiedeten Standard enthaltenen Tz. 33H b) befasst. Diese Regelung war im Standardentwurf noch nicht enthalten. Sie schränkt den Anwendungsbereich der Ausnahmeregel ein, die nunmehr für in Eigenkapital erfüllte anteilbasierten Vergütungsformen mit sogenannten Nettoerfüllungsvereinbarungen gilt. Daraufhin startete das DRSC eine Konsultation, um die Ansichten der Anwendungspraxis in Deutschland zu eruieren. Es wurde gefragt, ob die Regelung in Tz. 33H b) aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten sachgerecht sei, oder ob damit das erklärte Ziel des IASB, Anwendungserleichterungen zu schaffen, ggf. konterkariert würde. Die Rückmeldungen, die dem IFRS-FA in seiner Sitzung im Juli 2016 vorgestellt wurden, waren sehr unterschiedlich und ergaben damit kein einheitliches Meinungsbild.
Das DRSC hat sich darüber hinaus an der Konsultation von EFRAG im Rahmen des Indossierungsprozesses beteiligt. Das DRSC hat EFRAG seine Stellungnahme übermittelt, weiterhin wurde durch die DRSC-Repräsentanten bei EFRAG TEG und im EFRAG Board die Ansicht des DRSC und seiner Konstituenten in die Diskussionen eingebracht.