IASB Prepayment Features with Negative Compensation (Amendments to IFRS 9)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 12. Oktober 2017 eine Änderung von IFRS 9 unter dem Titel „Prepayment Features with Negative Compensation“ veröffentlicht. Diese Änderung ist ab 1.1.2019 verpflichtend anzuwenden. Die Indossierung dieser Änderung steht derzeit noch aus.

 

Zielsetzung

Der IASB beabsichtigt mit dieser geringfügigen Änderung von IFRS 9 eine Klarstellung bzw. Anpassung der bestehenden Regelungen in B4.1.10 und B4.1.11(b) vorzunehmen. Hintergrund ist die unklare Anwendung dieser Regelung im Falle von Finanzinstrumenten, die symmetrische Kündigungs- und Entschädigungsklauseln enthalten – wodurch eine Entschädigung theoretisch sowohl vom Schuldner an den Gläubiger als auch umgekehrt gezahlt werden könnte.

Inhalt

Im Zusammenhang mit der Kategorisierung/Bewertung unter IFRS 9 ist eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig, wenn u.a. bestimmte Anforderungen an die Zahlungströme eines Finanzinstruments erfüllt sind (Zahlungsstromkriterium). Insb. wird verlangt, dass Zahlungsströme im Wesentlichen nur Zins- und Tilgungszahlungen (sog. SPPI-Bedingung) umfassen, wobei Zinszahlungen als Zahlungen hauptsächlich zur Vergütung des Zeitwerts des Geldes gelten.

IFRS 9.B4.1.10 regelt bislang den Spezialfall, wenn diese Zahlungen dem Zeitpunkt und der Höhe nach veränderlich sind. Hierzu werden in IFRS 9.B4.1.11 Beispiele aufgeführt, welche Ausprägungen veränderlicher Zahlungen die SPPI-Bedingung erfüllen – womit die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig ist.

Der Praxisfall, dass Schuldinstrumente eine Option zur (vorzeitigen) Kündigung aufweisen, bei deren Ausübung die (vorzeitige) Zahlung neben Zins- und (Rest-)Nominal ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung darstellen, wobei dieses Entgelt entweder an den Gläubiger oder an den Schuldner – also „symmetrisch“ – fließen kann, ist von IFRS 9.B4.1.11 nicht erfasst. Der IASB ist aber der Auffassung, dass auch für diesen Spezialfall eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten sachgerecht wäre.

Mit dieser geringfügigen Änderung wird nun klargestellt, dass solche Vertragsklauseln , die eine symmetrische Kündigungs- und Entschädigungsmöglichkeit vorsehen, diesem Zahlungsstromkriterium nicht entgegenstehen – egal ob die Entschädigung vom Schuldner oder vom Gläubiger (und überdies unabhängig davon, welche Partei den Vertrag gekündigt hat) gezahlt wird.

Zudem enthält diese Änderung überraschenderweise zwei erläuternde Textziffern (BC4.252 f.), die sich gar nicht auf die eigentliche Änderung beziehen, sondern mit denen – unabhängig vom o.g. Fall von Entschädigungsklauseln – die Anwendung der IFRS 9-Regelungen bei Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten klargestellt wird.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2017/3 Prepayment Features with Negative Compensation
21.04.2017

Befassung durch das DRSC

Der IFRS-FA hat sich in seiner 58. Sitzung – auf Basis von vorläufigen verfügbaren Informationen – mit den erwarteten Änderungsvorschlägen befasst. Diese wurden vom IFRS-FA weitreichend kritisch beurteilt.

Der IFRS-FA sieht mehrheitlich gar keinen Änderungsbedarf, da die vom IASB und IFRS IC erfolgte Auslegung der betroffenen Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b), insb. der Bedeutung von „Kompensation“, nicht geteilt wird. Es wird festgestellt, dass IASB und IFRS IC aber mehrheitlich zu einer anderen Auffassung gelangten und angesichts ihrer konkreten Auslegung Änderungsbedarf für IFRS 9 sehen. Daher stimmt das DRSC dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung at amortised cost (oder at Fair Value through OCI) – vorbehaltlich des Geschäfts­modellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch hält das DRSC den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und ggf. willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig

Diese Position hat das DRSC am 22. Mai 2017 per Stellungnahme an den IASB und an EFRAG übermittelt.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 58. Sitzung IFRS-FA
  • 20.04.2017
  • 58. Sitzung IFRS-FA
  • 20.04.2017
  • IASB ED amend IFRS 9 Symmetric Prepayment Options

    Der IFRS-FA befasst sich mit dem Inhalt des erwarteten IASB-Exposure Draft ED/2017/3. Die Diskussion wird angesichts der noch bevorstehenden Publikation des Entwurfs auf Basis vorläufiger Informationen geführt.

    Der IFRS-FA hat weitreichende Bedenken zum erwarteten Änderungsvorschlag. Nach Auffassung des IFRS-FA sind die fraglichen Finanzinstrumente mit symmetrisch ausgestalteten Kündigungs- und Entschädigungsklauseln möglicherweise gar nicht regelungsbedürftig, weil sie – entgegen der Auffassung des IASB – von der bestehenden Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b) bereits abgedeckt sind.

    Dennoch bzw. deswegen ist dem Klarstellungsansinnen des IASB im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch hält der IFRS-FA den Änderungsvorschlag für methodisch nicht zweckmäßig, da für diese spezifischen Finanzinstrumente per (willkürlicher) Ausnahme eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ermöglicht werden soll, obwohl sie dem Zahlungsstromkriterium als grundlegende Bedingung für eine solche Bewertung nicht gerecht werden.

    Des Weiteren hält der IFRS-FA die dem Vorschlag innewohnende Unterscheidung, ob im Kündigungsfall die (symmetrische) Entschädigungsregelung nur eine Kompensation für die Zinsdifferenz oder eine Fair Value-Ausgleichszahlung darstellt, für ökonomisch nicht immer sinnvoll.

    Insgesamt stellt der IFRS-FA kritisch fest, dass trotz der Bedingung des Zahlungsstromkriteriums bei der (Zulässigkeit einer) Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten – durch diese neue Ausnahme, aber auch durch bisherige IFRS 9-Regelungen – fallbasierte Ausnahmen geschaffen werden. Für den hier diskutierten Vorschlag scheint der IASB nach Auffassung des IFRS-FA allerdings die Grundidee, wann/warum eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten als sachgerecht erachtet und daher zugelassen werden sollte, zu überdehnen. Vielmehr sollte dies klar als gewillkürte Ausnahme dargestellt werden. Zudem könnte dies ungewollte Implikationen für viele andere Instrumente mit speziellen Vertragsklauseln haben – und ggf. weitere (analoge) Wünsche für IFRS 9-Ergänzungen hervorrufen.

    Der IFRS-FA beschließt, diese Kritikpunkte in einer Stellungnahme an den IASB zu formulieren. Der IFRS-FA ließ offen, ob angesichts dieser vielfältigen methodischen Probleme in Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag ein Verzicht auf diese IFRS-9-Ergänzung angemessener wäre.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Sopp, Guido/ Bura, Iryna/ Schwarzäugl, Ingrid Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital beim Emittenten – IASB Exposure Draft 2023/5 IRZ, 03/2024, S. 119 ff. 2024
Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Lohr, Jörg-Andreas/ Schiffer, Mark Bilanzierung eigener Anteile nach IFRS Methoden und Auswirkungen PiR, 02/2024, S. 45 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Busch, Julia/ Zwirner, Christian ED/2023/5 – vorgeschlagene Änderungen zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital IRZ, 02/2024, S. 53 ff. 2024