IASB Interest Rate Benchmark Reform
Aktueller Stand
Der IASB hatte in einer ersten Phase dieses Projekts am 3. Mai 2019 den Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Proposed Amendments to IFRS 9 and IAS 39) veröffentlicht und bat um Stellungnahmen bis zum 17. Juni 2019. Die daraus resultierenden endgültigen Änderungen wurden im September 2019 veröffentlicht und waren ab 1.1.2020 verpflichtend anzuwenden.
In der zweiten Phase hat der IASB weitere Änderungsvorschläge mittels Entwurf ED/2020/1 Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 (Proposed Amendments to IFRS 9, IAS 39, IFRS 4/7/16) am 9. April 2020 veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist hierfür endet am 25. Mai 2020. Die Finalisierung dieser Änderungen ist im August 2020 erfolgt. Diese Änderungen sind ab dem 1.1.2021 anzuwenden.
Die eigentliche Benchmarkzins-Reform wurde bis Ende 2021 umgesetzt.
Hintergrund und Zielsetzung
Der IASB hatte im Juni 2018 ein Projekt zur Erarbeitung von IFRS-Änderungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform initiiert. Ziel des IASB-Projekts war und ist, die Entwicklungen im Zuge der sog. IBOR-Reform (d.h. Reform der Interbanken-Referenzzinssätze) dahingehend zu prüfen, ob sich daraus Auswirkungen auf bestehende oder die Notwendigkeit von neuen bzw. geänderten Rechnungslegungsvorschriften ergeben. Dabei liegt der Fokus auf Regeln zu Finanzinstrumenten, beschränkt sich aber nicht auf diese. Die IBOR-Reform selbst, d.h. der „Ersatz“ alter durch neue Markt-Referenzzinssätze, erfolgt in der EU bis spätestens 31.12.2021.
Das IASB-Projekt wurde bereits zu Beginn in zwei Phasen untergliedert: In Phase 1 wurden Fragen behandelt bzw. Änderungen erarbeitet, die vor Umsetzung der IBOR-Reform von Bedeutung sind. Phase 2 umfasst Themen und daraus resultierende Standardänderungen, die mit dem Zeitpunkt der IBOR-Reform, d.h. ab dem Tag der Wirksamkeit der neuen Referenzzinssätze, erforderlich sind.
Phase 1
Gegenstand bzw. Ergebnis von Phase 1 war die Erarbeitung von (analogen) Änderungen an IFRS 9 und IAS 39. Diese wurden im Mai 2019 als Entwurf publiziert und im September 2019 finalisiert. Diese Änderungen betreffen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Für diese sollte erreicht werden, dass designierte und dokumentierte Hedgebeziehungen nicht aufzulösen (und sodann neu zu bilden) sind, allein weil der Referenzzinssatz als Teil des designierten Risikofaktors Zins ersetzt wird.
Die Änderungen umfassen Ausnahmeregeln bzw. Erleichterungen für bilanzielle Sicherungsbeziehungen, die direkt von der IBOR-Reform betroffen sind, d.h. für die sich Unsicherheiten bzgl. Zeitpunkt und Höhe von (referenz-)zinsbasierten Zahlungen beim Grund- oder Sicherungsgeschäft ergeben. Dies betrifft Aspekte wie
- Eintrittswahrscheinlichkeit einer Transaktion,
- Effektivitätserwartung bzw. Effektivitätstest sowie
- Identifizierbarkeit der Risikokomponenten (hier: Zins).
Schließlich sind geringfügige Zusatzangaben erforderlich, was somit IFRS 7 betrifft. Diese Änderungen sind auf Berichtsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2020 verpflichtend anzuwenden.
Phase 2
In Phase 2 wurden weitere Fragen bzgl. Finanzinstrumente thematisiert; das sind insb. Details zur Klassifizierung und Bewertung und zusätzliche Aspekte des Hedge Accounting. Zudem sollten weitere Regelungen bzw. Standards geprüft werden – und zwar solche mit Bewertungs-, insb. Diskontierungsregelungen.
Diese Phase führte zu weiteren Änderungen und Erleichterungen – und zwar zu folgenden Aspekten:
- Modifikation von Vermögenswerten und Schulden
- Fortbestand oder Beendigung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
- Designation von Risikokomponenten im Rahmen des Hedge Accounting
- Zusatzangaben
- Erstanwendung und Übergang
Das Erstanwendungsdatum dieser Änderungen wurde auf den 1.1.2021 festgelegt.