IASB IASB DP Business Combinations—Disclosures, Goodwill and Impairment

Aktueller Stand

Das IASB  hat am 19.03.2020 das Diskussionspapier Business Combinations—Disclosures, Goodwill and Impairment veröffentlicht. Die Stellungnahmefrist endet am 31.12.2020

Zielsetzung und Inhalt

Der IASB stellt u.a. Folgendes zur Diskussion:
  • Verzicht auf die zwingend jährliche Durchführung des Impairmenttests
  • Durchführung des Impairmenttests nur, wenn Indikatoren für die potentielle Wertminderung eines Goodwills vorliegen (indicator-only approach)
  • Erlaubnis der Berücksichtigung von Cash Flows aus erwarteten Restrukturierungen und der Nutzung von Nach-Steuer-Werten bzw. Diskontierungssätzen bei der Berechnung des value in use
  • Disclosures, anhand derer die Beweggründe des Managements für eine Akquisition beurteilt werden können
  • Angabe von Kenngrößen, durch die nachvollzogen werden kann, ob die Performance der Akquisition die ursprüngliche Erwartungshaltung des Managements erfüllt
Darüber hinaus werden auch die Vor- und Nachteile einer Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung (Amortisation) des Goodwills dargestellt, dabei wird erfragt, ob neue Argumente oder neue Erkenntnisse bezüglich der bestmöglichen Folgebewertung des Goodwills vorliegen.
Die zur Diskussion gestellten Themen resultieren aus dem Feedback, welches der IASB im Rahmen des Post-Implementation Reviews zu IFRS 3 erhalten hatte.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB DP Business Combinations—Disclosures, Goodwill and Impairment
19.03.2020

Zugehörige Veranstaltungen

  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an.

    Zunächst wurde der IFRS-FA über die wesentlichen allgemeinen Erkenntnisse aus der am 7. Juni 2021 gemeinsam mit EFRAG und unter Teilnahme des IASB veranstalteten Öffentlichen Diskussion zum Diskussionspapier informiert. Generell ließ sich in der ÖD eine Unterstützung der vorläufigen Sichtweisen des DRSC erkennen, bezüglich einiger Fragen wurden unterstützende Argumente angeführt, punktuell wurden jedoch auch abweichende Standpunkte vertreten.

    Die einzelnen Fragen bzw. vorläufigen Sichtweisen betreffende Anmerkungen wurden bzw. werden im Rahmen der Erörterung der jeweiligen Formulierungsvorschläge in dieser und der nächsten FA-Sitzung besprochen.

    Anpassungsbedarf ergab sich am Antwortvorschlag zu Frage 5 bezüglich der Anwendung der Erwerbsmethode. Bei der Betrachtung von Überzahlungen soll auch auf linked transactions eingegangen werden, da es konzeptionell nötig sei, dass eine gemeinsam durchgeführte Unternehmenstransaktion mit Kapitalrückzahlung getrennt und nicht als eine Transaktion mit Überzahlung abgebildet werde. In der Antwort auf Frage 10 zur zeitlichen Einbeziehung soll eine Praxisanmerkung aus der Öffentlichen Diskussion, welche die retrospektive Einbeziehung favorisierte, in die Stellungnahme aufgenommen werden.

    Der IFRS-FA wird seine Erörterung in der nächsten Sitzung fortsetzen und dabei insbesondere die bislang noch nicht diskutierten Formulierungsvorschläge besprechen.

    er IFRS-FA hat das Konsultationsdokument (RfI) zur IASB-Agendakonsultation vertiefend diskutiert. In dieser FA-Sitzung wurden vor allem die Abschnitte „Strategische Ausrichtung und Gewichtung der IASB-Aktivitäten“ und „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ erörtert. Der verbleibende Abschnitt „Finanzberichterstattungsthemen“ wird in der kommenden IFRS-FA-Sitzung tiefergehend diskutiert.

    Zur „strategischen Ausrichtung und Gewichtung“ äußerte der IFRS-FA, dass die beschriebenen sechs Aktivitätsbereiche teils nicht trennscharf sind. Beispielsweise wird angemerkt, dass die Aktivitäten zur „Digitalen Finanzberichterstattung“ und zur „Verständlichkeit und Zugänglichkeit von Standards“ mit je 5% zu niedrig gewichtet erscheinen. Konkret sollte in beiden Bereichen der Austausch mit den Anwendern verstärkt werden. Jedoch ist schwer zu konkretisieren, ob dies in einer höheren prozentualen Gewichtung dieser beiden Bereiche oder aber in einer Verstärkung der (ohnehin als übergeordnet dargestellten) Stakeholder-Engagement-Aktivitäten mündet. Ferner wird angemerkt, dass der IASB sich künftig stärker auf die Nachbesserung von IFRS aufgrund kleiner (aber häufiger und dringlicher) Anwendungsfragen und weniger auf die (Neu-)Entwicklung großer Themen bzw. IFRS konzentrieren sollte – da letztere oft langwierig viele Ressourcen beanspruchen und offenbliebe, ob diese überhaupt zur Publikation irgendwelcher Regelungen führen. Das bedeutet faktisch, dass der erste Aktivitätsbereich „Neue IFRS und große IFRS-Änderungen“ reduziert und „Maintenance-Aktivitäten“ verstärkt werden sollten. Allerdings ist gerade in puncto IFRS-Änderungen (major amendments vs. narrow-scope amendments) die Abgrenzung der beiden Bereiche wenig trennscharf.

    In diesem Kontext wurde vom IFRS-FA folgende Erkenntnis – betreffend den Abschnitt potenzieller Finanzberichterstattungsthemen – untermauert: Bei der Projektauswahl für das künftige IASB-Arbeitsprogramm sollten laufende, noch nicht abgeschlossene Großprojekte grundsätzlich auch zur Disposition gestellt und keinesfalls als gesetzt angesehen werden.

    In Bezug auf die „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ äußerte der IFRS-FA wiederholt, dass die begrenzten Kapazitäten der Stakeholder äußerst bedeutsam sind – was derzeit (nur) als siebentes Kriterium und auch nur in einer Einheit mit den Kapazitätsgrenzen des Standardsetzers angeführt wird, daher nicht bedeutsam genug dargestellt ist. Ferner wird bemängelt, dass im RfI mehr Kriterien genannt werden als im Due Process Handbook (dort Rz. 5.4). Daher sei die Liste der Kriterien im DPH entsprechend bei der nächsten Überarbeitung auszuweiten.

    Der IFRS-FA hat ferner den Entwurf eines DRSC-Onlinefragebogens zur IASB-Agendakonsultation erörtert und inhaltlich beschlossen. Dieser soll in Kürze für die Öffentlichkeit in Deutschland freigeschaltet werden; damit wird um Feedback an das DRSC durch Beantwortung dieses Fragebogens gebeten. Diese zusätzliche Konsultation unter deutschen Stakeholdern soll am 15. August enden; das erhaltene Feedback wird sodann in die finale Phase der Diskussion im IFRS-FA bzw. in die resultierende DRSC-Stellungnahme an den IASB einfließen.

    Schließlich wurde der IFRS-FA über eine im Zuge der IASB-Agendakonsultation jüngst gestartete und parallellaufende EFRAG-Konsultation informiert. Der IFRS-FA hat das entsprechende EFRAG-Konsultationsdokument zur Kenntnis genommen. Die darin formulierten vorläufigen EFRAG-Aussagen sowie die zusätzlich gestellten Fragen will der IFRS-FA ebenfalls kommentieren bzw. beantworten; dies soll gegen Ende der Kommentierungsfrist und zwar in einem Zuge mit der Beantwortung der Fragen des IASB erfolgen.

  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an.

    Der IFRS-FA stimmte den vorläufigen Sichtweisen des IASB zu den Themenfeldern „Erfassung einer Differenz“ (Frage 8) und „Erfassung von Transaktionskosten“ (Frage 9) vorbehaltlos zu.

    In Bezug auf die vorgeschlagene prospektive „zeitliche Einbeziehung“ (Frage 10) stimmt der IFRS-FA ebenfalls zu. In der Stellungnahme soll jedoch angemerkt werden, dass verbundene Themen (bspw. Vorjahreszahlen und Anforderungen anderer Vorschriften) zu beachten sind.

    Auch den vorgeschlagenen Angaben bei Anwendung der Erwerbsmethode (Frage 11) stimmte der IFRS-FA zu. Es sollte dabei sichergestellt werden, dass die vom IASB intendierte Application Guidance lediglich bereits bestehende Angabepflichten erläutert und keine zusätzlichen Angabepflichten installiert.

    Bezüglich der vorgeschlagenen Angaben bei Anwendung der Buchwertmethode (Frage 12), wurde festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Buchwertmethode in entscheidenden Aspekten (bspw. zur Fortführung der Buchwerte) noch nicht abschließend festgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund sei es zu diesem frühen Zeitpunkt schwierig eventuelle Angaben zu erörtern. Begrüßt wurde jedoch die Tatsache, dass verschiedene Angabepflichten gem. IFRS 3 bei Anwendung der Buchwertmethode nicht gefordert werden sollen.

    Der IFRS-FA wird seine Erörterung in der nächsten Sitzung fortsetzen. Dabei sollen insbesondere die Erkenntnisse aus der am 7. Juni 2021 stattfindenden Öffentlichen Diskussion gewürdigt werden.

  • 94. Sitzung IFRS-FA
  • 14.12.2020
  • 94. Sitzung IFRS-FA
  • 14.12.2020
  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA schloss seine Erörterungen zum Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment ab. Dabei wurden noch kleinere inhaltliche Änderungen beschlossen.

    In der letzten Sitzung des IFRS-FA wurde der terminal value als Hauptwerttreiber des Impairmenttests in seiner derzeitigen Ausgestaltung identifiziert. Solange dieser nicht nachhaltig beeinträchtigt würde, ergebe sich kein signifikanter Abschreibungsbedarf. Dies sei zwar keine neue Erkenntnis, jedoch würde dieses Argument in der Erörterung durch den IASB bislang nicht genug gewürdigt, weshalb es in der Stellungnahme stärker betont werden solle.

    Die Verortung der vorgeschlagenen Angaben (Anhang vs. Lagebericht) wurde erneut diskutiert. Mehrheitlich sprach sich der IFRS-FA für die Möglichkeit eines Verweises vom Anhang in den Lagebericht aus, da dort bereits viele relevante Informationen zu Akquisitionen gegeben und derartige Verweise vom IASB auch derzeit schon akzeptiert würden, bspw. gemäß IFRS 7.

    In Bezug auf forward-looking information soll die Formulierung angepasst werden, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass die vorgeschlagenen Informationen zwar als wünschenswert eingestuft werden, es jedoch Rechtskreise gebe, in denen diese mit bestimmten Rechtsfolgen belegt seien und daher Zweifel bestünden, dass eine universelle Regelung umsetzbar sei.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen und zu finalisieren. Die Stellungnahme soll zeitnah an den IASB übermittelt werden.

  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment - bei Bedarf Fortsetzung

    Es bestand kein Bedarf für eine Fortsetzung der Diskussion.

    • n/a
  • 93. Sitzung IFRS-FA
  • 03.12.2020
  • 93. Sitzung IFRS-FA
  • 03.12.2020
  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterungen zum Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort. Im Fokus der Diskussion standen die überarbeiteten Antwortentwürfe zu den Themengebieten:

    • Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung
    • Vereinfachungen bei der Ermittlung des Nutzungswerts
    • Separierung immaterieller Vermögenswerte.

    Im Rahmen der Erörterung wurden jeweils die in den beiden vom DRSC durchgeführten Öffentlichen Diskussionen von Unternehmensvertretern geäußerten Einschätzungen und Sichtweisen berücksichtigt.

    Neben kleineren Anpassungen, die eine bessere Lesbarkeit der Stellungnahme ermöglichen sollen, wurden auch verschiedene inhaltliche Änderungen beschlossen.

    Als Hauptwerttreiber des Impairmenttests in seiner derzeitigen Ausgestaltung wurde der terminal value identifiziert. Die vielfältigen Einflussfaktoren auf den Impairmenttest führten dazu, dass dieser zwar entsprechend seiner Konzeption „funktioniere“, jedoch Krisen nicht zeitnah abbilden würde, da sich signifikante Wertberichtigungen nur in existenzbedrohenden Situationen ergäben. Somit würde der bestehende Impairmenttest nicht die Erwartungen der Bilanzadressaten hinsichtlich zeitnaher und signifikanter Wertberichtigungen erfüllen. Diese Feststellung soll als Ausgangspunkt für die Überarbeitung der Argumentation für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung dienen.

    Zudem wurde festgestellt, dass sich der value in use durch die vorgeschlagenen und begrüßten Änderungen bei dessen Ermittlung dem fair value less cost of disposal annähere. Der IASB soll daher auf diesen Sachverhalt hingewiesen und gebeten werden zu prüfen, ob nicht die Ermittlung nur eines der beiden Werte genügen würde.

    Des Weiteren wurde bekräftigt, dass konzeptionell die Separierung möglichst vieler immaterieller Vermögenswerte erfolgen solle (i.S.e. Steigerung des Informationsnutzens). Aus pragmatischer Sicht wurde jedoch auch die Subsumtion von „Goodwill-nahen Intangibles“ unter den Bilanzansatz des Goodwills erwogen, da bei diesen die Kosten (bspw. der Folgebewertung) den Nutzen einer separaten Bilanzierung übersteigen würden.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen und abschließen.

  • 92. Sitzung IFRS-FA
  • 24.11.2020
  • 92. Sitzung IFRS-FA
  • 24.11.2020
  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterungen zum Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort. Im Fokus der Diskussion standen die überarbeiteten Antwortentwürfe zu den Themengebieten:

    • Angaben zur Performance einer Akquisition, zur Zusammensetzung des Goodwills sowie zur Konkretisierung der Offenlegungsziele,
    • effektivere Gestaltung des Impairmenttests und
    • Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung.

    Im Rahmen der Erörterung wurden jeweils die in den beiden vom DRSC durchgeführten Öffentlichen Diskussionen von Unternehmensvertretern geäußerten Einschätzungen und Sichtweisen berücksichtigt.

    Neben kleineren Anpassungen, die eine bessere Lesbarkeit der Stellungnahme ermöglichen sollen, wurden auch einzelne inhaltliche Änderungen beschlossen.

    So wurden hinsichtlich der Vertraulichkeit und Sensibilität der vorgeschlagenen Informationen von einigen Unternehmensvertretern geäußerte Vorbehalte in Bezug auf die Preisgabe sensibler Informationen erörtert. Es wurde eingeräumt, dass diese Vorbehalte unternehmens- oder branchenspezifisch ausgeprägt sein könnten, bspw. bei Unternehmen mit einem hohen Anteil von Forschungs- & Entwicklungsaufwendungen, deshalb soll der IASB darauf in der Stellungnahme hingewiesen werden.

    Zudem stimmte der IFRS-FA einer in Bezug auf die vom IASB vorgeschlagene Angabe der cash flows from operating activities of the acquired business after the acquisition date geäußerten Anmerkung zu, dass diese Angabe derzeit nicht bei allen Unternehmen aus den bestehenden IT-Systemen gewonnen werden könne und daher händisch und somit kostenintensiv ermittelt werden müsse. In der Stellungnahme soll daher vermittelt werden, dass diese Angabe durchaus als sinnvoll angesehen werde, jedoch erhebliche Zweifel bestünden, dass diese Angabe belastbar sei und zu verhältnismäßigen Kosten ermittelt werden könne, insb. bei voranschreitender Integration des erworbenen Unternehmens.

    Auf Basis der erlangten Erkenntnisse aus den Öffentlichen Diskussionen wurde das bestehende Wertaufholungsverbot (reversal of impairment) nicht mehr als möglicher weiterer Hauptgrund für die verzögerte Impairmenterfassung angesehen.

    Die Erörterung der Ausgestaltung der planmäßigen Abschreibung wurde fortgeführt. Einigkeit bestand, dass die Festlegung eines typisierten Abschreibungszeitraums nicht willkürfrei möglich und begründbar sei, jedoch konnte sich der IFRS-FA noch nicht auf eine mit der Stellungnahme vorzuschlagende Ausgestaltung verständigen.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
  • 20.11.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
  • 20.11.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
  • 02.11.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
  • 02.11.2020
  • 91. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2020
  • 91. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2020
  • IASB DP 2020/1 IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA erörterte den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment. Im Fokus der Diskussion standen die Antwortentwürfe zu den Themengebieten:

    • Angaben zur Performance einer Akquisition, zur Zusammensetzung des Goodwills sowie zur Konkretisierung der Offenlegungsziele,
    • effektivere Gestaltung des Impairmenttests und
    • Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung.

    Die vorgeschlagenen Angaben zur weiteren Performance einer Akquisition (subsequent performance) wurden grundsätzlich unterstützt. In Bezug auf die relevante Überwachungsebene wurden alternative Herangehensweisen erörtert. Im Ergebnis verständigte sich der IFRS-FA darauf, das vom IASB vorgeschlagene CODM-Konzept zu unterstützen, zugleich aber darauf hinzuweisen, dass wahrscheinlich nicht jede signifikante Transaktion auf CODM-Ebene berichtet wird. Da das Konzept durch IFRS 8 grundsätzlich bekannt und etabliert sei, werde es aus pragmatischen Erwägungen und mangels überlegener hinreichend objektivierbarer Alternativen präferiert.

    In Bezug auf das Thema forward-looking information wurde angeregt, das bestehende Spannungsfeld insoweit aufzulösen, dass Informationen, die in einer jeweiligen Jurisdiktion als forward-looking eingestuft werden, nicht offenlegungspflichtig sein sollten.

    In Ergänzung zu dem Formulierungsvorschlag zu Pro-forma-Informationen sollte auf Kosten-/Nutzen-Abwägungen eingegangen werden, so dass die vorgesehenen Pro-forma-Informationen nur für wesentliche Transaktionen, die bspw. dem CODM berichtet werden, angegeben werden.

    Neben zu optimistischen Managementschätzungen und dem Shielding-Effekt, wurde auch das Wertaufholungsverbot (reversal of impairment) als weiterer Hauptgrund für die verzögerte Impairmenterfassung genannt.

    In Bezug auf die Nutzungsdauer im Rahmen einer planmäßigen Abschreibung, sofern diese wieder eingeführt wird, wurde die Festlegung eines typisierten Abschreibungszeitraums als widerlegbare Vermutung erörtert. Bei Nachweis der Angemessenheit könnte die Möglichkeit gegeben werden einen unternehmensindividuell festgelegten Abschreibungszeitraum zu wählen, mit welchem von der typisierten Abschreibungsdauer abgewichen werden kann, sowohl als Verlängerung als auch als Verkürzung. Zudem wurde die Festlegung einer sachgerechten Höchstdauer diskutiert. Die Erörterung dieses Themenfelds wird in der nächsten Sitzung, unter Berücksichtigung des Meinungsbilds aus der vom DRSC veranstalteten Öffentlichen Diskussion, fortgesetzt.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

  • 90. Sitzung IFRS-FA
  • 28.09.2020
  • 90. Sitzung IFRS-FA
  • 28.09.2020
  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Vor dem Hintergrund des am 19. März 2020 veröffentlichten IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment, welches u.a. die Rückkehr zu einer planmäßigen Abschreibung des Goodwills thematisiert, erörterte der IFRS-FA erneut verschiedene Übergangsmöglichkeiten vom Impairment-only Approach zurück auf eine planmäßige Abschreibung (Amortisation) des Geschäfts- oder Firmenwertes.

    Vor dem Hintergrund der Komplexität der zu erwägenden Alternativen, in Verbindung mit möglichen Variationen und dabei zu beachtenden Dependenzen, wurden verschiedene Ansätze zur Findung der bestmöglichen visuellen Darstellung erörtert. Darüber hinaus diskutierte der IFRS-FA, anhand welcher Kriterien die infrage kommenden Übergangsmöglichkeiten beurteilt werden könnten.

    Ziel ist die Erarbeitung einer Entscheidungshilfe, welche dem IASB für den Fall der tatsächlichen Abkehr vom Impairment-only Approach und der Rückkehr zu einer planmäßigen Abschreibung für die Festlegung der bestmöglichen Übergangsregelungen für bestehende Geschäfts- oder Firmenwerte zum Erstanwendungszeitpunkt dienen könnte.

  • 89. Sitzung IFRS-FA
  • 03.09.2020
  • 89. Sitzung IFRS-FA
  • 03.09.2020
  • IASB DP 2020/1 Business Combinations - Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort.

    In dieser Sitzung kam der IFRS-FA zu dem Ergebnis, dass die Grundkonzeption des Impairmenttests aufgrund der systemimmanenten Freiheitsgrade ohne das Eingehen beträchtlicher Kosten (insb. auf Seiten der Ersteller) nicht deutlich verbessert werden könne. Somit wurde auch der vorläufigen Einschätzung des IASB zugestimmt, dass eine signifikante Verbesserung der Effektivität des Impairmenttests nicht möglich sei. Kleinere Verbesserungen seien zwar durch zusätzliche Anhangangaben und Änderungen bei der Ermittlung des value in use möglich, den Impairmenttest zu vereinfachen und gleichzeitig rigider auszugestalten erscheine jedoch unmöglich, da es sich um konfliktäre Zielsetzungen handele.

    Der IFRS-FA räumte ein, dass sowohl der Impairment-Only Approach (IOA) als auch die Amortisation jeweils kein perfektes Modell darstellten und die unterschiedlichen Argumente für und wider das jeweilige Modell grundsätzlich valide seien. Vor dem Hintergrund der festgestellten Limitierungen des IOA wurde festgestellt, dass durch den IASB keine verbesserte Methode entworfen werden könne. Stattdessen könne die Wiedereinführung der Amortisation trotz aller ebenfalls festgestellten Schwächen eine pragmatische, kostengünstigere und standardisierte Konvention für die Folgebilanzierung des Goodwills darstellen.

    Der Vorschlag des Ausweises des Gesamteigenkapitals ohne Goodwill wurde einstimmig abgelehnt. Der Verzicht auf die zwingend jährliche Durchführung des Impairmenttests durch Einführung eines indicator-only approachs wurden nur im Falle der Rückkehr zur Amortisation durch den FA begrüßt. Sofern der IOA erhalten bleibe, sollte an der zwingend jährlichen Durchführung festgehalten werden.

    Der IFRS-FA stimmte sowohl der vorgeschlagenen Erlaubnis der Berücksichtigung von Cashflows aus zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen (asset enhancements) als auch der Erlaubnis der Nutzung von Nach-Steuer-Cashflows und -Diskontierungssätzen bei der Ermittlung des Nutzungswerts (value in use) zu. Auch der Einschätzung des IASB, dass die im DP aufgeführten verworfenen Vereinfachungen nicht weiterentwickelt werden sollen, wurde zugestimmt.

    Sollte der IOA beibehalten werde, unterstützte der IFRS-FA die Sichtweise des IASB, dass die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, nicht geändert werden sollten.

    Nur im Falle der Wiedereinführung der Amortisation wurde die zusätzliche Subsummierung von immateriellen Vermögenswerten im Goodwill als zumindest diskutabel eingestuft. Immaterielle Vermögenswerte wurden einhellig als wichtiges Thema angesehen, insb. in Bezug auf Unternehmen der New Economy. Es wurde jedoch auch eingeräumt, dass für immaterielle Vermögenswerte, welche dem Charakter nach dem Goodwill nahe stünden, aus pragmatischen Gründen Erleichterungen erwogen werden könnten.

    Zudem sprach sich der IFRS-FA in Bezug auf die US-GAAP für konvergente Regelungen aus, jedoch weniger aus Gründen der einheitlichen Bilanzierung, sondern vielmehr, um die internationale Chancengleichheit bei Unternehmenserwerben sicherzustellen.

    Zusammenfassend sollte daher zum Ausdruck gebracht werden, dass das ursprüngliche Kernproblem des IASB-Forschungsprojekts, also die Sicherstellung eines robusten Impairmenttests und zeitnah vorzunehmender außerplanmäßiger Abschreibungen als Antwort auf ein too little, too late kaum adressiert und somit auch nicht gelöst worden sei und daher fortbestehe. Zudem stellten sich nach wie vor die Fragen nach dem eigentlichen Charakter eines Goodwills und danach, wie dessen sachgerechte Folgebilanzierung auszugestalten sei. Nach Ansicht des IFRS-FA stelle auch der IOA nur eine Bilanzierungskonvention dar, welche konzeptionell nachvollziehbar sei, jedoch durch die gelebte Praxis zu den bekannten Bilanzierungsproblemen führe. Daher war der IFRS-FA überzeugt, dass die bestehenden Kernprobleme besser durch die Wiedereinführung der Amortisation gelöst werden könnten.

    In seiner nächsten Sitzung soll dem IFRS-FA der Entwurf einer Stellungnahme zum DP zur Erörterung vorgelegt werden. Zudem sollen in der finalen Stellungnahme die in den geplanten öffentlichen Diskussionen zum Diskussionspapier erlangten Erkenntnisse berücksichtigt werden.

  • 87. Sitzung IFRS-FA
  • 18.06.2020
  • 87. Sitzung IFRS-FA
  • 18.06.2020
  • IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

    Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort.

    In dieser Sitzung erörterte der IFRS-FA die Vorschläge des IASB zur „Verbesserung der Angaben zu Akquisitionen“. Die vorgeschlagenen Angaben zur weiteren Performance einer Akquisition (subsequent performance) werden grundsätzlich unterstützt, jedoch scheint sich die vorgesehene relevante Überwachungsebene CODM (Chief Operating Decision Maker) nicht für alle Szenarien zu eignen. Stattdessen wird die Festlegung geeigneter Wesentlichkeitskriterien für die Angabe von Informationen über Akquisitionen als zielführendste Methode angesehen.

    Zudem unterstützt der IFRS-FA die Konkretisierung der Offenlegungsziele, da dies bei der Identifizierung und Erstellung entscheidungsnützlicher Angaben helfen könne.

    Die vorgeschlagenen Angaben zur Zusammensetzung des Goodwills, insb. hinsichtlich Synergien, können nach Ansicht des IFRS-FA zusätzliche relevante Informationen vermitteln, böten dadurch einen Mehrwert für den Nutzer und werden daher unterstützt.

    Auch die Beibehaltung der Angabe von Pro forma-Informationen wird unterstützt. Zusätzlich sollte jedoch eine Angabepflicht für die Unternehmen bestehen, mittels welcher offengelegt wird, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Erstellung der pro forma-Informationen angewendet wurden.

    Der IFRS-FA wird die Erörterung der noch ausstehenden Themenbereiche in seinen nächsten Sitzungen fortsetzen.

  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020

Eingaben & Stellungnahmen

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Zwirner, Christian / Schöffel, Sebastian Kapitalisierungszinssätze in der Unternehmensbewertung: Eine empirische Untersuchung der IFRS-Impairment-Zinssätze im Zeitraum 2008 bis 2022 Der Betrieb, 13/2024, S. 745 ff. 2024
Mehnert, Christian Was lange währt, wird endlich gut? – Entwicklungsperspektiven der Goodwill-Bilanzierung in der Internationalen Rechnungslegung KoR, 03/2024, S. 106 ff. 2024
Dreesen, Heinz/ Horsch, Andreas Einflussfaktoren der Goodwill-Abschreibungen nach IAS 36 – Eine empirische Analyse der Unternehmen des deutschen Prime Standards KoR, 03/2024, S. 97 ff. 2024
Patloch-Kofler, Markus / Rodenkirchen, Moritz Bewertungszinssätze in IAS 36, HGB und UGB Ein normativer und empirischer Vergleich internationaler, deutscher und österreichischer Standards KoR, 02/2024 , S. 49 ff. 2024
Zwirner, Christian Die praktische Bedeutung der Buchwert-Marktwert-Lücke für die Durchführung des Wertminderungstests nach IAS 36Die praktische Bedeutung der Buchwert-Marktwert-Lücke für die Durchführung des Wertminderungstests nach IAS 36 IRZ, 01/2024, S. 8 ff. 2024