IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control
Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an.
Die Diskussion der in Frage 6 des DP zur Kommentierung gestellten vorläufigen Sichtweise des IASB zur Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens bei Anwendung der Buchwertmethode wurde fortgesetzt. Auf Basis des Beispiels im DP wurden mögliche Konstellationen für die Entstehung der unterschiedlichen Buchwerte bei den verschiedenen Unternehmen erörtert.
Es wurde festgestellt, dass für jede der drei theoretischen Möglichkeiten, also der Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens, des transferierenden Unternehmens oder des (ultimativ) beherrschenden Unternehmens unterstützende Argumente angeführt werden können. Die Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Buchwerte hängt jedoch von den konkreten Spezifika der abzubildenden BCUCC-Transaktion ab, bspw. in Bezug auf etwaige historische Erwerbsschritte sowie die Gründe für ggf. bestehende Differenzen zwischen den verschiedenen Buchwerten. Auch Praktikabilitätsaspekte hingen vom jeweiligen konkreten Sachverhalt ab und könnten für jede der möglichen Varianten sprechen.
Des Weiteren wird die vom IASB im DP dargelegte Sichtweise, dass „the controlling party is not a party to the combination of the receiving company with the transferred company“, welche als Hauptargument für die Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens angeführt wird, kritisch gesehen. Die controlling party sei in der Regel sogar der Initiator der Transaktion und somit zumindest indirekt maßgeblich an der BCUCC beteiligt.
Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der zu betrachtenden Transaktionen und der Vielfältigkeit der zu berücksichtigenden Argumente für die einzelnen Varianten, hält der IFRS-FA als Zwischenergebnis ein Wahlrecht bei der Festlegung der zu nutzenden Buchwerte für überlegenswert.
In Bezug auf das Themenfeld „Bewertung der übertragenen Gegenleistung“ (i.V.m. Frage 7) stimmte der IFRS-FA jeweils den vorläufigen Sichtweisen des IASB zur Bewertung eigener Aktien, von Vermögenswerten sowie von eingegangenen oder übernommenen Schulden zu. In der Öffentlichen Diskussion soll zudem erfragt werden, ob noch andere Arten von Gegenleistungen (bspw. ein business) in der Praxis vorkommen und dementsprechend regelungsbedürftig sein könnten.
Der IFRS-FA wird die Erörterung der noch ausstehenden Themen des DP in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.