IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback
Der IFRS-FA erörterte erneut den Inhalt des am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IFRS 16 Leases (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback) sowie die vom IFRS-FA in seiner 95. Sitzung erwogene Alternative.
Die vom IASB vorgeschlagenen Regelungen wurden von den Mitgliedern des IFRS-FA als zu komplexer Lösungsversuch zur Verhinderung der vollständigen Gewinnrealisierung bei Leasebacks mit vollständig variablen Zahlungen angesehen und daher weiterhin nicht unterstützt.
Nach Ansicht des IFRS-FA sei es sinnvoller, dieses Thema im Rahmen des ausstehenden Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 16 zu erörtern, da es sich um ein in Teilen ungeregeltes Themenfeld handelt und im Zuge des PiR eine einheitliche Konzeption für „normale“ Leasingverhältnisse sowie aus Sale and Leaseback-Transaktionen resultierende Leasingverhältnisse erarbeitet werden könnte.
Sollte aufgrund der unvollständigen Regelungen des Standards und der festgestellten diversity in practice jedoch bereits vor dem PiR eine (ggf. auch nur kurzfristige) Lösungsmöglichkeit durch den IASB vorgesehen werden, so sollte diese deutlich einfacher als die Vorschläge des ED ausfallen.
Als Alternative schlug der IFRS-FA die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die erwartete Laufzeit des Leaseback-Vertrags vor. In diesem Falle kämen sowohl für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts als auch der resultierenden Leasingverbindlichkeit die allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 zur Anwendung, an denen auch keine Änderungen notwendig wären. Ergänzend wäre zudem separat die Abgrenzung des zum Zeitpunkt des Sale and Leaseback ermittelten „zu viel“ erfassten Gewinns, im Sinne eines deferred income, linear über die erwartete (ggf. später modifizierte) Laufzeit des Leaseback vorzunehmen. Neben der damit erreichbaren deutlichen Komplexitätsreduzierung entspräche dieser Vorschlag nach Ansicht des IFRS-FA dem für die Berichterstattung intendierten true and fair view und würde zudem besser entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung stellen.
Auf Basis der Erörterungen soll ein entsprechender Entwurf der DRSC-Stellungnahme vorbereitet und in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA erörtert werden.