IASB IASB Änderungsentwurf ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

Aktueller Stand

Der IASB hat am 27. November 2020 einen Entwurf (ED/2020/4) zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 16 bzgl. Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion veröffentlicht (weitere Informationen).

Stellungnahmen zum Änderungsentwurf sind bis zum 29. März 2021 möglich.

Inhalt

Mit dem Änderungsentwurf soll klargestellt werden, wie eine Leasingverbindlichkeit, die bei einer Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht, vom Verkäufer/Leasingnehmer initial zu bewerten und entsprechend der Folgebewertungsvorschriften gem. IFRS 16 (Tz. 36-38) abzubilden ist.

Ergänzend zur Klarstellung werden auch zwei erläuternde Beispiele zu IFRS 16 vorgeschlagen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback
27.11.2020

Zugehörige Veranstaltungen

  • 98. Sitzung IFRS-FA
  • 19.02.2021
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  • 19.02.2021
  • 97. Sitzung IFRS-FA
  • 09.02.2021
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  • 09.02.2021
  • IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

    Der IFRS-FA erörterte erneut den Inhalt des am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IFRS 16 Leases (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback) sowie die vom IFRS-FA in seiner 95. Sitzung erwogene Alternative.

    Die vom IASB vorgeschlagenen Regelungen wurden von den Mitgliedern des IFRS-FA als zu komplexer Lösungsversuch zur Verhinderung der vollständigen Gewinnrealisierung bei Leasebacks mit vollständig variablen Zahlungen angesehen und daher weiterhin nicht unterstützt.

    Nach Ansicht des IFRS-FA sei es sinnvoller, dieses Thema im Rahmen des ausstehenden Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 16 zu erörtern, da es sich um ein in Teilen ungeregeltes Themenfeld handelt und im Zuge des PiR eine einheitliche Konzeption für „normale“ Leasingverhältnisse sowie aus Sale and Leaseback-Transaktionen resultierende Leasingverhältnisse erarbeitet werden könnte.

    Sollte aufgrund der unvollständigen Regelungen des Standards und der festgestellten diversity in practice jedoch bereits vor dem PiR eine (ggf. auch nur kurzfristige) Lösungsmöglichkeit durch den IASB vorgesehen werden, so sollte diese deutlich einfacher als die Vorschläge des ED ausfallen.

    Als Alternative schlug der IFRS-FA die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die erwartete Laufzeit des Leaseback-Vertrags vor. In diesem Falle kämen sowohl für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts als auch der resultierenden Leasingverbindlichkeit die allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 zur Anwendung, an denen auch keine Änderungen notwendig wären. Ergänzend wäre zudem separat die Abgrenzung des zum Zeitpunkt des Sale and Leaseback ermittelten „zu viel“ erfassten Gewinns, im Sinne eines deferred income, linear über die erwartete (ggf. später modifizierte) Laufzeit des Leaseback vorzunehmen. Neben der damit erreichbaren deutlichen Komplexitätsreduzierung entspräche dieser Vorschlag nach Ansicht des IFRS-FA dem für die Berichterstattung intendierten true and fair view und würde zudem besser entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung stellen.

    Auf Basis der Erörterungen soll ein entsprechender Entwurf der DRSC-Stellungnahme vorbereitet und in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA erörtert werden.

  • 95. Sitzung IFRS-FA
  • 11.01.2021
  • 95. Sitzung IFRS-FA
  • 11.01.2021
  • IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

    Der IFRS-FA erörterte den Inhalt des am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IFRS 16 Leases (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback).

    Die vom IASB vorgeschlagenen Regelungen wurden von den teilnehmenden Mitgliedern des IFRS-FA nicht unterstützt.

    Das Ziel der Verhinderung einer Gewinnrealisierung konnte zwar nachvollzogen werden, die konkret vorgeschlagene Umsetzung wurde jedoch kritisch gesehen, sowohl aus konzeptionellen als auch aus umsetzungsbezogenen Gründen. So würde durch den vorgeschlagenen Ansatz bspw. das Prinzip, dass nur unentziehbare Zahlungen als Schuld angesetzt werden dürfen, konterkariert. Dabei wäre auch eine mögliche Ausstrahlungswirkung dieses Änderungsentwurfs zu beachten. Schwierigkeiten in Bezug auf die Praktikabilität des Vorschlags wurden in Bezug auf die notwendige Differenzierung von geleasten Vermögenswerten nach Art des zugrunde liegenden Vertrags sowie auf mögliche Bewertungsunsicherheiten angeführt.

    Als Alternative wurde die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die Laufzeit des Leaseback-Vertrags erwogen. In diesem Falle wäre für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts keine Änderung der allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 nötig. Ergänzend wäre jedoch die Abgrenzung des „zu viel“ erfassten Gewinns im Sinne eines deferred income über die Laufzeit des Leaseback vorzunehmen.

    Hinsichtlich möglicher Übergangsvorschriften sollte sich die vom IASB vorgeschlagene Regelung oder ggf. die vom IFRS-FA vorgeschlagene Alternative nur auf Sale and Leaseback-Transaktionen beziehen, welche in der aktuellen Periode sowie deren Vorperiode/Vergleichsperiode abgeschlossen wurden und somit darüber hinaus bestehende Altverträge nicht betreffen.

    Die Erörterung soll in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA fortgesetzt werden und dann auch die Ansichten der in dieser Sitzung nicht teilnehmenden FA-Mitglieder einbeziehen.

Eingaben & Stellungnahmen