IASB Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen – Änderungen an IAS 8
Aktueller Stand
Der IASB hat am 12. Februar 2021 die finalen Änderungen an IAS 8 zur Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen veröffentlicht.
Gegenstand der Änderungen an IAS 8 sind Klarstellungen zur Abgrenzung von Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von Schätzungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Änderungen von Schätzungen prospektiv auf Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung angewendet werden, während Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der Regel auch rückwirkend auf vergangene Geschäftsvorfälle und sonstige vergangene Ereignisse angewendet werden.
Die Änderungen an IAS 8 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
Zielsetzung und Hintergrund / IASB-Entwurf ED/2017/5
Mit dem Projekt beabsichtigt der IASB eine Klarstellung bzgl. der Unterscheidung von Rechnungslegungsmethoden vs. rechnungslegungsbezogene Schätzungen. Die Unterscheidung ist insbesondere im Kontext der Regelungen von IAS 8 relevant, wonach Änderungen bei den Rechnunsglegungsmethoden grundsätzlich rückwirkend anzuwenden sind. Änderungen bei rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erfordern grundsätzlich keine rückwirkende Änderung.
Die in IAS 8 enthaltenen Vorschriften zur bilanziellen Abbildung einer Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung bzw. Änderung einer Rechnungslegungsmethode sollen hingegen nicht geändert werden.
Stellungnahme durch den IFRS-Fachausschuss des DRSC
In seiner Stellungnahme äußert der IFRS-Fachausschuss des DRSC seine Bedenken, dass die IASB-Vorschläge im aktuellen Entwurf nur zum Teil zur Klarstellung hinsichtlich der Unterscheidung von „Änderungen in der Rechnungslegungsmethode“ in Abgrenzung zu „Änderungen in rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ beitragen. Aus Sicht des DRSC besteht weiterer Klarstellungsbedarf in der Abgrenzung.
Zudem wird in der Stellungnahme vom DRSC betont, dass die Klarstellung in der Abgrenzung der Begrifflichkeiten nur ein Symptom aber nicht die eigentliche Grundursache adressiert. Die eigentlich konzeptionelle Klarstellung müsste vielmehr für die Fragestellung erfolgen, unter welchen Bedingungen rückwirkende Anpassungen der Vorperioden im IFRS-Abschluss vorzunehmen sind.
Mit dem Verweis, dass der Entwurf diese Grundsatzfrage nicht erörtert, schlägt das DRSC vor, dass der IASB als Lösung eine prinzipienbasierte Vorgabe entwickelt, wann rückwirkende Anpassungen der Vorperioden grundsätzlich vorzunehmen sind.