IASB IAS 39 Replacement (2): Impairment

Aktueller Stand

Der IASB hat am 24.7.2014 eine vollständige und somit endgültige Fassung von IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Der Abschnitt zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurde jedoch bereits früher – nämlich im November 2009 bzw. Oktober 2010 – verabschiedet.

IFRS 9 ist ab 1.1.2018 erstmals verpflichtend anzuwenden. Mit IFRS 9 wird IAS 39 abgelöst. Allerdings bleiben bis auf weiteres die IAS 39-Regeln betreffend Hedge Accounting wahlweise (also anstelle der in IFRS 9) anwendbar.

Hintergrund und Zielsetzung

Im März 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments veröffentlicht. Darin wurden das bisherige Konzept zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Vorschriften zum Hedge Accounting grundsätzlich neu diskutiert. Angesichts der weltweiten Finanzmarktkrise hat der IASB im November 2008 entschieden, das Projekt zur Überarbeitung der Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu beschleunigen und als Gesamtprojekt „IAS 39 Replacement“ auf seine aktive Agenda zu setzen. Nach den Forderungen der G20, von ECOFIN und anderen Organisationen hat der IASB das Gesamtprojekt im Mai 2009 in drei Phasen gegliedert:

  • Phase 1: Classification and Measurement
  • Phase 2: Impairment
  • Phase 3: Hedge Accounting

Inhalt

Die Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten sind Spezialregeln, die im Rahmen der Bewertung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten relevant sind.

Die Vorschriften zur Wertminderung stellen auf erwartete Ausfälle ab. Dabei ist dreistufig vorzugehen:

  1. Ab Erstansatz sollen grundsätzlich 12-Monats-Verlusterwartungen erfasst werden.
  2. Bei signifikanter Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten überzugehen.
  3. Für Vermögenswerte, bei denen ein Impairment vorliegt (sog. credit-impaired assets), sind ebenfalls erwartete Gesamtverluste zu erfassen.

Es gibt zwei Erleichterungen:

  1. Ist das Kreditrisiko (absolut) gering, darf die 12-Monats-Verlusterfassung unabhängig von einer Kreditrisikoverschlechterung beibehalten werden.
  2. Sind Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig, wird widerlegbar vermutet, dass eine signifikante Kreditrisikoverschlechterung vorliegt – d.h. es ist auf die Gesamtverlusterfassung überzugehen.

Zinserträge sind nach dem sog. decoupled approach auszuweisen, d.h. Zinserträge werden auf Basis des Buchwerts ohne Impairment (sog. Bruttomethode) und anhand des anfänglichen Effektivzinses errechnet und – gesondert von Impairmentbeträgen – gebucht. Nur im Falle der credit-impaired assets wäre der Zinsertrag auf Basis des um Impairments angepassten Buchwert (also auf Basis von amortised cost) zu ermitteln und auszuweisen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Leasingforderungen sowie Kreditzusagen und Finanzgarantien (soweit nicht at FVPL bewertet) sind in den Anwendungsbereich eingeschlossen. Für Leasingforderungen und Forderungen aus LuL darf wahlweise ein vereinfachtes Modell angewendet werden – hierbei ist stets der erwartete Gesamtverlust zu erfassen (ein 12-Monats-Betrag kommt nicht zur Anwendung).

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IFRS 9 Project Summary
25/07/2014
ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses
05/03/2013
Supplement to ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment
31/01/2011
ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment
05/11/2009
Request for Information on Impairment of Financial Assets (Expected Loss Model)
25/06/2009
DP/2008 Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments
19/03/2008

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat das Projekt über den gesamten Zeitraum eng begleitet und die einzelnen Projekt-Meilensteine (Diskussionspapier, Exposure Draft, sonstige Entwrüfe) jeweils ausführlich diskutiert und kommentiert. Die einzelnen Stellungnahmen sind im Abschnitt „Eingaben & Stellungnahmen“ zu finden.

Zudem hat sich der IFRS-FA (und zuvor der DSR) des DRSC in seinen Sitzungen regelmäßig über die Erörterungen und (vorläufigen) Entscheidungen von IASB informiert und diese diskutiert.

Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung hat der DSR bereits 2008 die DRSC-Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ eingerichtet. In zahlreichen Sitzungen der AG wurden die vom IASB vorgeschlagenen Standardentwürfe oder Änderungen, zudem auch die (vorläufige) Meinung des DSR oder des IFRS-FA erörtert. Die Erkenntnisse der AG wurden dann dem DRS bzw. IFRS-FA in Vorbereitung weiterer Diskussionen und zur Erarbeitung von Stellungnahmen vorgestellt.

Schließlich hat das DRSC in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Standardsetzern einen von der EFRAG durchgeführten Feldtest betreffend Wertminderungen von Finanzinstrumenten unterstützt. Die Ergebnisse dieses Feldtests hat EFRAG in einem Bericht publiziert.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • IDW ERS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, Fortsetzung 3. Teil

    Der IFRS-FA erörtert die bisherigen Diskussionspunkte zur Fortsetzung von ERS HFA 48. Er würdigt insb. die Aussagen aus der DRSC-AG “Finanzinstrumente“.

    Der IFRS-FA beschließt den Inhalt der DRSC-Stellungnahme an das IDW. Die im Entwurf enthaltenen Punkte sollen allesamt aufgenommen werden; die allgemeine Kritik an fehlenden Detailregeln in IFRS 9 soll in den allgemeinen Teil (vor)verlegt werden.

    Angesichts kleinerer Änderungen im Wortlaut will der IFRS-FA die endgültige Stellungnahmen im Umlaufverfahren finalisieren.

  • 61. Sitzung IFRS-FA
  • 04.09.2017
  • 61. Sitzung IFRS-FA
  • 04.09.2017
  • IDW ERS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, Fortsetzung 3. Teil

    • Der IFRS-FA befasst sich mit der dritten Fortsetzung zum IDW-Entwurf einer Stellungnahme zu „Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9“ (ERS HFA 48), die ausschließlich den Abschnitt „Modifikation finanzieller Vermögens-werte“ enthält.
    • Schwerpunkte der Diskussion sind die Aussagen im Entwurf zum Zusammenspiel zwischen den Regeln zum Teilabgang und der Frage, ob der (verbleibende) Vermögens-wert als modifiziert gilt. Zum anderen wird erörtert, ob die Aussagen im Entwurf hin-reichend klarstellen, wie die Bewertung eines modifizierten Vermögenswerts mit Wertminderungen der Stufe 1/2 oder der Stufe 3 erfolgt.
    • Der IFRS-FA beschließt, die DRSC-AG „Finanzinstrumente“ um Erörterung des Entwurfs zu bitten, um daran anschließend seine Diskussion fortzusetzen.
  • 55. Sitzung IFRS-FA
  • 30.11.2016
  • 55. Sitzung IFRS-FA
  • 30.11.2016
  • IDW ERS HFA 48 – Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

    Der IFRS-FA nimmt die Ergebnisse aus der Diskussion in der AG „Finanzinstrumente“ zur Kenntnis. Der IFRS-FA teilt sämtliche Einschätzungen der AG und plant, diese Meinung in Form einer DRSC-Stellungnahme an das IDW zu übermitteln. Darin sollen zum einen die allgemeine Befürwortung der zweiten Fortsetzung des Entwurfs und zum anderen die von der AG entwickelten Vorschläge für geringfügige Formulierungsänderungen aufgenommen werden.

  • 54. Sitzung IFRS-FA
  • 03.11.2016
  • 54. Sitzung IFRS-FA
  • 03.11.2016
  • IDW ERS HFA 48 – Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

    Der IFRS-FA erhält Kenntnis von den Inhalten, der Struktur sowie den Hintergründen des Entwurfs einer zweiten Fortsetzung von ERS HFA 48, betreffend Wertminderungen nach IFRS 9. Zudem wird erläutert, dass das IDW mit dem Entwurf keine vollständige Abhandlung aller Einzelaspekte des Wertminderungsmodells nach IFRS 9 vornimmt, sondern nur ausgewählte Fragen aufgreift, die bisher erhöhtes Diskussionspotenzial erkennen ließen.

    Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Regulatoren bekanntlich weitere Dokumente erarbeitet und veröffentlicht wurden, die sich mit der Konkretisierung der IFRS 9-Wertminde­rungs­vorschriften befassen und somit mittelbare oder unmittelbare Anforderungen an die IFRS 9-Anwendung darstellen können (GPPC-Papier, BCBS 350 des Baseler Ausschusses, laufende EBA-Konsultation).

    In diesem Gesamtkontext erachtet der IFRS-FA die zweite Fortsetzung von ERS HFA 48 als ein Dokument mit eher wenigen Konkretisierungen oder gar Zusatzanforderungen. Dies würdigt der IFRS-FA positiv, auch wenn er die Frage nach dem Zusatznutzen stellt.

    Nach Vorstellung der einzelnen Abschnitte dieser zweiten Fortsetzung stellt der IFRS-FA fest, dass im Rahmen der weiteren Diskussion bzw. einer möglichen anschließenden Stellungnahme an das IDW drei Hauptaspekte thematisiert werden sollten:

    1. Ist der Entwurf angesichts der selektiven, nicht vollständigen Abhandlung von Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 sinnvoll strukturiert und gut lesbar – insb. für Nichtfinanzdienstleister?
    2. Sind Auswahl und Gewichtung der aufgegriffenen Einzelfragen sachgerecht?
    3. Enthält der Entwurf punktuelle Konkretisierungen, die sich ggf. nicht aus IFRS 9 ableiten lassen oder über diesen hinausgehen?

    Anhand dieser Hauptaspekte will der IFRS-FA seine Diskussion in der nächsten Sitzung fortsetzen und abschließen sowie dann über eine Stellungnahme

  • 38. Sitzung IFRS-FA
  • 18.05.2015
  • 38. Sitzung IFRS-FA
  • 18.05.2015
  • IFRS 9 Wertminderung

    Der IFRS-FA wird über den Start der aktiven Arbeit der vom IASB gegründeten Transition Resource Group for Impairment of Financial Instruments (ITG), insbesondere über die erste Sitzung vom April 2015 informiert. Der IFRS-FA hält eine fortlaufende Befassung mit den Themen und Diskussionsergebnissen der ITG für erstrebenswert. Hierzu sollen aus der Finanzindustrie in Deutschland Beteiligte gefunden werden, um die Diskussionsergebnisse der ITG gemeinsam erörtern und würdigen zu können. Zugleich muss aber geprüft werden, welchen weiteren Zweck der IASB mit den Diskussionsergebnissen der ITG verfolgt, um die Sinnhaftigkeit einer tiefergehenden Befassung seitens des DRSC einschätzen zu können

  • 20. Sitzung IFRS-FA
  • 07.10.2013
  • 20. Sitzung IFRS-FA
  • 07.10.2013
  • Finanzinstrumente - Impairment/ Macro Hedging

    Der IFRS-FA nimmt aktuelle Entwicklungen beim Teilprojekt „Impairment“ sowie die bisher bekanntgewordenen Eckpunkte des künftigen Modells zum „Accounting for Macro Hedging“ zur Kenntnis.

    Zum Impairment äußert der FA, dass die Historie sowie unterschiedliche Rahmenbedingungen für IFRS- vs. US-GAAP-Bilanzierer eine Konvergenz beim Grundprinzip des FASB- bzw. des IASB-Modells (single- oder dual-measurement approach) möglicherweise verhindern. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass potenzielle politische Bestrebungen, IASB und FASB weiterhin zu vollständiger Konvergenz anzuregen, nicht zweckmäßig wären. Konvergenzbestrebungen sollten daher auf die sonstigen Details fokussiert werden. Zugleich warnt der IFRS-FA davor, die vsl. nicht erreichbare Konvergenz versuchsweise durch umfassende Zusatzangaben zu heilen.

    Zum Makro Hedging-Modell äußert der IFRS-FA, dass auf Basis der bekanntgewordenen Grundzüge noch nicht erkennbar ist, wie das Modell die Brücke von der bilanziellen Verträge/Instrumente-Betrachtung zur risikosteuerungsbezogenen Zahlungsstrom-Betrachtung schlagen wird. Ferner ist derzeit unklar, wie im Rahmen des sog. revaluation adjustment FV-bewertete Portfoliobestandteile (d.h. Nichtderivate at FV-OCI sowie ggf. Derivate) zu berücksichtigen und zu bewerten sind.

  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • IASB ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses

    Der IFRS-FA setzt seine Diskussion zum ED fort. Insb. werden die Erkenntnisse aus der Öffentlichen Diskussion des DRSC gewürdigt.

    Der IFRS-FA konkretisiert seine Anmerkungen zur Erleichterungsregel bei investment grade dahingehend, dass hier die Festlegung, es könne keine Signifikanz entstehen (somit kein Wechsel in Stage 2), nicht sachgerecht ist. Vielmehr müsste die Begründung lauten, dass ungeachtet einer als (relativ) signifikant erachteten Verschlechterung jedoch das (absolute) Risiko nicht-signifikant ist und somit einen Verbleib in Stage 1 rechtfertigt.

    Zur Anwendung der PD wird eine Umkehrung der Regelung in ED.B11 vorgeschlagen, so dass eine 12-Monats-PD als Standardfall anwendbar ist, sofern nicht ein Hinweis auf eine Abweichung bei Anwendung der lifetime-PD vorliegt.

    Schließlich stellt der IFRS-FA zur Regelung für credit-impaired assets fest, dass bei der übernommenen Grundlage aus IAS 39.AG5 das Kriterium des „deep discount“ unklar ist bzw. die daraus abzuleitende Abgrenzung, wann ein Asset als credit-impaired gilt, unklar erscheinen lässt.

  • Öffentliche Diskussion – 29. Mai 2013
  • 29.05.2013
  • Öffentliche Diskussion – 29. Mai 2013
  • 29.05.2013
  • 16. Sitzung IFRS-FA
  • 16.05.2013
  • 16. Sitzung IFRS-FA
  • 16.05.2013
  • 15. Sitzung IFRS-FA
  • 11.04.2013
  • 15. Sitzung IFRS-FA
  • 11.04.2013
  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • IAS 39 replacement: Supplement zu IASB ED/2010/1 - Impairment

    Der DSR setzt seine Diskussion des Zusatzdokuments zum IASB ED/2009/12 Impairment fort und erörtert seine an den IASB abzugebende Stellungnahme. Dabei werden die folgenden Punkte hervorgehoben:

    • Die Abgrenzung zwischen „good book“ und „bad book“ ist nicht ausreichend klar dargestellt. Dies betrifft insbesondere Fälle bei denen ein Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte in mehr als zwei Risikokategorien einteilt. Ähnliche Fragen hinsichtlich der Zuordnung stellen sich auch beim Ankauf wertgeminderter Forderungen sowie bei im Rahmen von Unternehmenserwerben übernommenen finanziellen Vermögenswerten.
    • Das Wahlrecht hinsichtlich Bestimmung des Zinssatzes zur Diskontierung erwarteter Kreditausfälle wird kritisch gesehen. Zur Vermeidung einer doppelten Risikoberücksichtigung sollte der bei der erstmaligen Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes ermittelte Effektivzinssatz auch hier Anwendung finden.
    • Der DSR lehnt die Herausnahme kurzfristiger Forderungen aus dem Anwendungsbereich des Zusatzdokuments ab, da dies dem Ziel eines einheitlichen Wertminderungsmodells entgegensteht.
    • Die geforderten Anhangangaben über fünf Perioden sollten im Übergangszeit-punkt nicht rückwirkend, sondern nur sukzessiv gemacht werden, so dass diese erst im vierten Folgejahr vollständig vorliegen.
  • 153. DSR-Sitzung
  • 03.02.2011
  • 153. DSR-Sitzung
  • 03.02.2011
  • IAS 39 replacement: Impairment

    Dieser Der DSR erörtert erstmals das vom IASB veröffentlichte Zusatzdokument. Die darin enthaltenen Vorschläge stellen nach Ansicht des DSR eine passende Lösung für die am ED geäußerten Bedenken hinsichtlich der erwarteten Umsetzungsschwierigkeiten dar. Den besonderen Nutzen des Zusatzdokuments sieht der DSR darin, dass – neben der Schätzung der Höhe der erwarteten Ausfälle – die größere Schwierigkeit in der Schätzung der zeitlichen Verteilung erwarteter Ausfälle hiermit adressiert und sachgerecht gelöst wird. Insgesamt wird der Vorschlag begrüßt.

    Gleichwohl werden folgende Aspekte hinterfragt und erörtert:

    • Zielsetzung: Während bisher der Ausweis des Nettozinses (also zeitgleicher Ausweis der Brutto-Zinseinnahmen und der erwarteten Ausfälle) als Ziel galt, scheint dieses nun aufgrund der Berücksichtigung eines floor nur noch eingeschränkt erreichbar. Gleichwohl hält der DSR den gemeinsamen Vorschlag für einen sinnvollen Kompromiss zwischen dieser IASB-Zielsetzung und der des FASB, die eine mögliche Überbewertung finanzieller Vermögenswerte vermeiden will.
    • Vorhersehbare Zukunftsperiode: Es wird erörtert, inwieweit dieser spezifische Zeitraum von der Gesamtlaufzeit des Instruments abgegrenzt wird, da die Vornahme einer Schätzung für die gesamte Laufzeit trotzdem erforderlich ist und faktisch auch diesen kürzeren Zeitraum mit einschließt. Die Abgrenzung besteht darin, dass für den spezifischen Zeitraum der „vorhersehbaren Zukunft“ eine bessere Schätzung bzgl. Höhe und Zeitpunkt der erwarteten Ausfälle unterstellt wird als für den verbleibenden Zeitraum.
    • Ausschluss von kurzfristigen Forderungen: Es ist unklar, warum der IASB das Umsatzrealisierungsprojekt als Grund für diesen Ausschluss anführt, dann aber nur die kurzfristigen Forderungen ausschließt, obwohl langfristige Forderungen nicht unüblich sind und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durchgehend nicht auf Portfoliobasis gesteuert werden. Somit ist eine Anwendung der Wertminderungsvorschriften ggf. erforderlich, wenn längerfristige Kundenforderungen bestehen. Der DSR hält die Annahme für ggf. sachgerecht, dass alle Forderungen, bei denen die vorhersehbare Zukunft der gesamten Laufzeit des Instruments entspricht, als kurzfristig im Sinne der Vorschrift gelten können.
    • Übergangsvorschriften: Der DSR merkt an, dass mangels neuer Vorschläge zu Erstanwendung/Übergangsvorschriften die Vorschläge aus dem ED weiterhin gelten. Dies würde – aufgrund der vorgeschlagenen rückwirkenden Anwendung – im Übergangszeitpunkt ggf. eine einmalige Erfassung hoher Wertberichtigungsbeträge nach sich ziehen, die das Eigenkapital verringern, im Extremfall sogar zu negativem EK führen.

    Der DSR wird in der kommenden Sitzung die Diskussion fortsetzen und eine Stellungnahme gegenüber dem IASB abgeben.

  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • IAS 39 replacement: Impairment

    Der Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen.

    • n/a
  • 145. DSR-Sitzung und 16. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 07.06.2010
  • 145. DSR-Sitzung und 16. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 07.06.2010
  • Sonstiges - Financial Instruments - Impairment

    Die Der DSR setzt seine Diskussion des IASB Standardentwurf ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment fort und erörtert die zweite Entwurfsfassung seiner Stellungnahme an den IASB. Der DSR geht im Einzelnen auf die vom IASB zur Diskussion gestellten Fragen ein. Schwerpunkt der Diskussion bildet die Frage nach der Beurteilung des vorgeschlagenen „Expected-Loss-Modells“, dabei geht der Rat insbesondere auf die Formulierung der Argumente gegen das Modell ein.

    Nach Auffassung des DSR ist das „Expected-Loss-Modell“ das konzeptionell überlegene Modell, wohingegen die Überlegenheit in der Praxisanwendung u.a. aufgrund der damit einhergehenden Kosten kritisch gesehen wird. Der DSR erörtert eingehend die Argumente zu den Nachteilen des „Expected-Loss-Modells“. Der Rat unterstreicht nochmals seine Auffassung, dass die Anwendung des Modells nicht zu einer weniger prozyklischen Wirkung führen dürfte. Der DSR stellt klar, dass es nicht die Aufgabe der Rechnungslegung ist und es auch nicht vermag, Finanzmarktstabilität zu erreichen.

    Im Ergebnis beschließt der DSR, grundlegende Änderungen der Entwurfsfassung seiner Stellungnahme nicht vorzunehmen und bleibt im Wesentlichen bei seinen in der vorangegangen Sitzung getroffenen Aussagen.

  • 144. DSR-Sitzung
  • 10.05.2010
  • 144. DSR-Sitzung
  • 10.05.2010
  • Financial Instruments: Impairment

    Der DSR setzt seine Diskussion des IASB-Exposure Draft fort und erörtert die erste Entwurfsfassung seiner Stellungnahme an den IASB. Der DSR diskutiert vertiefend, inwieweit das neue Modell vom bisherigen abweicht. Hierbei wurde die Feststellung bekräftigt, dass zwischen dem derzeitigen „Incurred Loss-Modell“ gemäß IAS 39 und dessen praktischer Anwendung zu differenzieren ist.

    Die Zielsetzung einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird dahingehend kritisch gesehen, dass die Definition des Bewertungsmaßstabs des ED auf finanzielle Verbindlichkeiten so nicht übertragbar ist. Daneben wird kritisch hinterfragt, warum nur ein Preisbildungsfaktor der Kreditvergabe – das Kreditrisiko und dessen Veränderung – herausgegriffen wird und zu einem Nettoausweis der Erträge führt. Zu-dem wird angemerkt, dass das „Expected Loss-Modell“ aufgrund seiner Betrachtung künftiger erwarteter Cashflows im Grundsatz eher Fair-Value-typisch ist, jedoch im Rahmen einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten fremd erscheint.

    Am neuen „Expected-Loss-Modell“ wird weiterhin kritisch gesehen, dass dessen Anwendung keine weniger prozyklische Wirkung entfalten dürfte, da eine Änderung in der Einschätzung der zukünftigen Kreditausfälle sofort erfolgswirksam zu erfassen ist und eine zeitliche Verteilung nicht möglich ist. Wertminderungen auf Basis erwarteter Verluste könnten die Prozyklizität unter Umständen sogar verstärken, weil jede Wertminderung, die letztlich real nicht eintritt, im Vergleich zum „Incurred-Loss-Modell“ zusätzlich erfasst wird.

    Zudem erachtet der DSR es als konzeptionell problematisch, dass das Expected-Loss-Modell zugleich Fragen der Bewertung (fortgeführte Anschaffungskosten) und der Erlöserfassung („Revenue Recognition“) aufgreift, aber nicht hinreichend abgrenzt.

    Unter Berücksichtigung des zu erwartenden hohen Umstellungsaufwands stellt das neue Impairment-Modell in Relation zum Nutzen nach Ansicht des DSR keine Verbesserung dar.

    Bei der Abwägung bzw. Entscheidung zwischen „Incurred Loss-Modell“ und „Expected Loss-Modell“ ist zu beachten, dass hier unterschiedliche Bezugsgrößen bestehen: ein „Incurred-Loss-Modell“ betrachtet grundsätzlich Ausfälle eines einzelnen Instruments/Vertrags, das „Expected Loss-Modell“ tendenziell ein Portfolio von Verträgen (pauschale Sichtweise). Somit erscheint eine „Sowohl-als-auch-Lösung“ konzeptionell zweckmäßiger.

    Der DSR kommt zu dem Schluss, dass sowohl ein „vereinfachtes“ „Expected Loss-Modell“ als auch eine „angereicherte“ Variante des „Incurred Loss-Modells“ denkbare Richtungen sind und zum gleichen Ergebnis führen.

  • 142. DSR-Sitzung
  • 25.03.2010
  • 142. DSR-Sitzung
  • 25.03.2010
  • Financial Instruments - Impairment

    Der DSR setzt seine Diskussion des ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment aus der 140. Sitzung fort.

    Zur Zielsetzung einer Bewertung zu amortised cost merkt der DSR an, dass hierbei im ED der Bezug auf finanzielle Vermögenswerte im Vordergrund steht, obwohl diese gleichermaßen für finanzielle Verbindlichkeiten gilt.

    In Bezug auf die Anhangangaben diskutiert der DSR den vorgelegten Abgleich der im ED geforderten Angaben mit den in IFRS 7 geforderten. Daneben wird das allowance account insbesondere im Hinblick auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei Nicht-Finanzinstituten thematisiert. Hierbei wird mehrheitlich für eine Differenzierung zwischen erstmaliger Ausfallerwartung und nachfolgenden Schätzungsänderungen plädiert; danach sind erstere gegen die Umsatzerlöse zu buchen und konsequenterweise auch deren Auflösung bei Nichteintritt der erstmaligen Erwartung.

    In Bezug auf die Determinierung der Begriffe „notleidend“ und „write-off“ werden so-wohl Gründe für die im ED geforderte Festlegung (Vergleichbarkeit) als auch für eine unternehmensindividuelle Festlegung diskutiert.

    Die Fälligkeiten-Übersicht nach Jahrgängen der Entstehung der Vermögenswerte er-scheint dem DSR weder sachgerecht, weil diese Angabe nur amortised cost-Positionen betrifft, noch aus Kosten-Nutzen-Aspekten insbesondere für Nicht-Banken zumutbar.

  • 140. DSR-Sitzung
  • 01.02.2010
  • 140. DSR-Sitzung
  • 01.02.2010
  • Financial Instruments - Impairment

    Der DSR diskutiert zum ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment zunächst die grundsätzlichen Vor- und Nachteile des incurred loss-Ansatzes im Vergleich zu einem expected loss-Ansatz.

    Wenngleich der expected loss-Ansatz insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise als die konzeptionell vorzuziehende Variante angesehen wird, können sich bei ihrer praktischen Anwendung nach Auffassung des DSR bei der Ermittlung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Kritisch sieht der DSR, dass diesem Ansatz ein Konzept der Berücksichtigung künftiger Ereignisse zugrunde liegt, dass sich in anderen Standards nicht findet.

    Der DSR ist weiterhin der Auffassung, dass die praktische Umsetzung des expected loss-Ansatzes zu keinen bedeutenden Unterschieden im Vergleich zu einem Festhalten am incurred loss-Ansatz führen würde, da sich in IAS 39 bereits heute Elemente des expected loss-Ansatzes in  finden (insbesondere bei einer Wertminderungsbeurteilung für mehrere, zu einer Gruppe zusammengefasster finanzieller Vermögenswerte, sog. incurred but not identified).

    Nach Abwägung der identifizierten Vor- und Nachteile vertritt der DSR die Auffassung, dass der IASB in Erwägung ziehen sollte, am incurred loss-Ansatz festzuhalten, da nur marginale Vorteile im Hinblick auf vorhandene Risikopuffer zu Beginn einer Krise zu erwarten sind. Dem steht ein nicht zu unterschätzender Implementierungsaufwand gegenüber.

    Den vorgeschlagenen praktischen Erleichterungen (ED.B15) steht der DSR kritisch gegenüber, da das Verhältnis dieser Regelungen zu dem grundsätzlich in IAS 1.31 kodifizierten Prinzip der Wesentlichkeit nicht klar ist.

    Der vom IASB vorgeschlagene Ausweis von Wertberichtigungsaufwendungen in Folgeperioden als „Verluste“ findet die Zustimmung des DSR.

    Auf Ablehnung stößt der Vorschlag des IASB zum Pflichtausweis (ED.13) in fünf Ausweiszeilen der Gesamtergebnisrechnung. Der DSR sieht es als ausreichend an, wenn auf die allgemeinen Vorschriften des IAS 1.85 verwiesen wird.

  • 134. DSR-Sitzung
  • 17.08.2009
  • 134. DSR-Sitzung
  • 17.08.2009
  • Financial Instruments (replacement IAS 39) - Impairment

    Der DSR diskutiert die Vor- und Nachteile eines Expected Loss-Modells bei der Bestimmung und Erfassung der Höhe der Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten. Es wird festgestellt, dass es für die Diskussion – insbesondere auch vor dem Hintergrund der für den 18.08.2009 geplanten Öffentlichen Diskussion des DRSC zum Thema – zunächst unbedingt erforderlich ist, ein gemeinsames Verständnis des vom IASB vorgeschlagenen Modells zu schaffen. Es ist hierbei u.a. zu bedenken, dass das Verständnis des Begriffs des Expected Loss-Modells aufsichtsrechtlich vorbelegt ist.

    Im Hinblick auf den konkreten Vorschlag des IASB vertreten einige DSR-Mitglieder die Auffassung, dass der vorgeschlagene Ansatz grundsätzlich sinnvoll erscheint; sie heben jedoch gleichzeitig die mit der Umsetzung in der Praxis verbundenen Herausforderungen des Modells hervor. In diesem Zusammenhang wird insbesondere fest-gestellt, dass die Kosten (sowohl erstmalige als auch die laufenden), die mit einem Expected Loss-Modell verbunden sind, hoch sind. Dies resultiert zum einen u.a. daraus, dass umfangreiche Systemänderungen für die Implementierung eines Expected Loss-Modells erforderlich sind, zum anderen aber auch daraus, dass im Gegensatz zum bestehenden Incurred Loss-Modell, das eine anlassbezogene (event triggered) Beurteilung des Wertminderungsbedarf erfordert, das Expected Loss-Modell eine regelmäßige Neueinschätzung der zukünftigen Cashflows an jedem Bilanzstichtag erfordert.

    Des Weiteren wird festgestellt, dass im vorgeschlagenen IASB-Ansatz die Frage der unit of account nicht beantwortet ist.

    Bei der Diskussion der Vor- und Nachteile eines Expected Loss-Modells wird von Teilen des DSR weiterhin eine antizyklische Wirkung des Ansatzes kritisch hinterfragt. In diesem Zusammenhang wird von diesen DSR-Mitgliedern gefragt, inwieweit die frühere und kumulierte Erfassung von erwarteten künftigen Wertminderungen (Verlusten), die insbesondere in Phasen eines konjunkturellen Abschwungs steigen werden, nicht eher pro- denn antizyklisch wirkt. Dem wird der mögliche verhaltenssteuernde Effekt der früheren Erfassung von möglichen Verlusten im Rahmen eines Expected Loss-Modells, der sich in einer risiko- und volumenreduzierten Kreditvergabe/Forderungsaufnahme niederschlägt, entgegen gehalten. Außerdem wird positiv gesehen, dass eine gleichmäßige Verteilung der erwarteten Verluste über die Laufzeit der Instrumente erfolgt.

    Im Hinblick auf die im Request for Information dargelegten alternativen Ansätze zur Anwendung eines Expected Loss-Modells auf variabel verzinsliche Instrumente hält der DSR fest, dass prinzipienorientierte Lösungen grundsätzlich bevorzugt werden und regelbasierte Einzelvorschriften grundsätzlich, aber auch insbes. im Hinblick auf Bilanzierung von Finanzinstrumenten reduziert werden sollten. Im Hinblick auf die im Request for Information dargestellten alternativen Ansätze bedeutet dies, dass, sofern beide Ansätze unter ein (noch zu formulierendes) Prinzip subsumiert werden können, auch beide Varianten anwendbar sein sollten.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Zwirner, Christian / Schöffel, Sebastian Kapitalisierungszinssätze in der Unternehmensbewertung: Eine empirische Untersuchung der IFRS-Impairment-Zinssätze im Zeitraum 2008 bis 2022 Der Betrieb, 13/2024, S. 745 ff. 2024
Sopp, Guido/ Bura, Iryna/ Schwarzäugl, Ingrid Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital beim Emittenten – IASB Exposure Draft 2023/5 IRZ, 03/2024, S. 119 ff. 2024
Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Lohr, Jörg-Andreas/ Schiffer, Mark Bilanzierung eigener Anteile nach IFRS Methoden und Auswirkungen PiR, 02/2024, S. 45 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024