IASB IAS 39 Replacement (2): Impairment
Aktueller Stand
Der IASB hat am 24.7.2014 eine vollständige und somit endgültige Fassung von IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Der Abschnitt zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurde jedoch bereits früher – nämlich im November 2009 bzw. Oktober 2010 – verabschiedet.
IFRS 9 ist ab 1.1.2018 erstmals verpflichtend anzuwenden. Mit IFRS 9 wird IAS 39 abgelöst. Allerdings bleiben bis auf weiteres die IAS 39-Regeln betreffend Hedge Accounting wahlweise (also anstelle der in IFRS 9) anwendbar.
Hintergrund und Zielsetzung
Im März 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments veröffentlicht. Darin wurden das bisherige Konzept zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Vorschriften zum Hedge Accounting grundsätzlich neu diskutiert. Angesichts der weltweiten Finanzmarktkrise hat der IASB im November 2008 entschieden, das Projekt zur Überarbeitung der Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu beschleunigen und als Gesamtprojekt „IAS 39 Replacement“ auf seine aktive Agenda zu setzen. Nach den Forderungen der G20, von ECOFIN und anderen Organisationen hat der IASB das Gesamtprojekt im Mai 2009 in drei Phasen gegliedert:
- Phase 1: Classification and Measurement
- Phase 2: Impairment
- Phase 3: Hedge Accounting
Inhalt
Die Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten sind Spezialregeln, die im Rahmen der Bewertung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten relevant sind.
Die Vorschriften zur Wertminderung stellen auf erwartete Ausfälle ab. Dabei ist dreistufig vorzugehen:
- Ab Erstansatz sollen grundsätzlich 12-Monats-Verlusterwartungen erfasst werden.
- Bei signifikanter Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten überzugehen.
- Für Vermögenswerte, bei denen ein Impairment vorliegt (sog. credit-impaired assets), sind ebenfalls erwartete Gesamtverluste zu erfassen.
Es gibt zwei Erleichterungen:
- Ist das Kreditrisiko (absolut) gering, darf die 12-Monats-Verlusterfassung unabhängig von einer Kreditrisikoverschlechterung beibehalten werden.
- Sind Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig, wird widerlegbar vermutet, dass eine signifikante Kreditrisikoverschlechterung vorliegt – d.h. es ist auf die Gesamtverlusterfassung überzugehen.
Zinserträge sind nach dem sog. decoupled approach auszuweisen, d.h. Zinserträge werden auf Basis des Buchwerts ohne Impairment (sog. Bruttomethode) und anhand des anfänglichen Effektivzinses errechnet und – gesondert von Impairmentbeträgen – gebucht. Nur im Falle der credit-impaired assets wäre der Zinsertrag auf Basis des um Impairments angepassten Buchwert (also auf Basis von amortised cost) zu ermitteln und auszuweisen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Leasingforderungen sowie Kreditzusagen und Finanzgarantien (soweit nicht at FVPL bewertet) sind in den Anwendungsbereich eingeschlossen. Für Leasingforderungen und Forderungen aus LuL darf wahlweise ein vereinfachtes Modell angewendet werden – hierbei ist stets der erwartete Gesamtverlust zu erfassen (ein 12-Monats-Betrag kommt nicht zur Anwendung).