IASB IAS 39 Replacement (3): Hedge Accounting
Aktueller Stand
Der IASB hat am 24.7.2014 eine vollständige und somit endgültige Fassung von IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Der Abschnitt zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurde jedoch bereits früher – nämlich im November 2009 bzw. Oktober 2010 – verabschiedet.
IFRS 9 ist ab 1.1.2018 erstmals verpflichtend anzuwenden. Mit IFRS 9 wird IAS 39 abgelöst. Allerdings bleiben bis auf weiteres die IAS 39-Regeln betreffend Hedge Accounting wahlweise (also anstelle der in IFRS 9) anwendbar. Zudem gelten die speziellen Regelungen in IAS 39 zur Bilanzierung von Portfolio-Fair Value Hedges für Zinsrisiken – neben den (allgemeinen) Hedge Accounting-Regeln in IFRS 9 – bis auf Weiteres fort.
Hintergrund und Zielsetzung
Im März 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments veröffentlicht. Darin wurden das bisherige Konzept zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Vorschriften zum Hedge Accounting grundsätzlich neu diskutiert. Angesichts der weltweiten Finanzmarktkrise hat der IASB im November 2008 entschieden, das Projekt zur Überarbeitung der Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu beschleunigen und als Gesamtprojekt „IAS 39 Replacement“ auf seine aktive Agenda zu setzen. Nach den Forderungen der G20, von ECOFIN und anderen Organisationen hat der IASB das Gesamtprojekt im Mai 2009 in drei Phasen gegliedert:
- Phase 1: Classification and Measurement
- Phase 2: Impairment
- Phase 3: Hedge Accounting
Inhalt
Hedge Accounting ist grundsätzlich ein Bilanzierungswahlrecht, demnach sichernde und gesicherte Finanzinstrumente als für bilanzielle Zwecke zusammenhängend designiert werden. Dadurch ändert sich je nach Umständen die Bewertung bzw. der Ausweis etwaiger Wertänderungen.
Grundsätzlich bedingt die Anwendung des Hedge Accounting also einer Designation der betroffenen Instrumente. HIerfür gibt es drei Hedgevarianten:
- Fair value-Hedges
- Cash flow-Hedges
- Nettoinvestitionshedges.
Als Bedingungen für die Anwendun des Hedge Accounting gelten:
- die (anfängliche) Designation
- eine entsprechende Dokumentation
- eine (hinreichende) Effektivität der Sicherungsbeziehung.
Die überarbeiteten Regeln zum Hedge Accounting bringen folgende Neuerungen und Erleichterungen mit sich:
- Zielsetzung: Künftig soll das Hedge Accounting das tatsächliche Risikomanagement realitätsnäher abbilden, somit nicht mehr vorrangig sog. Accounting Mismatches vermeiden oder beseitigen.
- Designationsmöglichkeiten: In Einklang mit der Zielsetzung sind vielfältigere Designationsmöglichkeiten zulässig; insb. dürfen künftig Nettopositionen bzw. aggregierte Exposures sowie vor allem im Bereich von Nicht-Finanzinstrumenten verstärkt einzelne Risikokomponenten designiert werden.
- Effektivitätsüberprüfung: Der Effektivitätstest ist künftig nur noch prospektiv und im Grundsatz nur noch qualitativ vorzunehmen. Die feste 80-125%-Bandbreite wurde aufgehoben.
- Hedgebeendigung: Anders als bisher dürfen bilanzielle Sicherungszusammenhänge nicht mehr willkürlich aufgelöst (dedesigniert) werden. Stattdessen sind Hedges im Grundsatz anzupassen, eine Auflösung nur noch – dann aber verpflichtend – bei Beendigung der ökonomischen Absicherung vorzunehmen.
Zugleich hat der IASB allen Unternehmen bis auf Weiteres die Option eingeräumt, alternativ die bisherigen Regelungen zum Hedge Accounting gemäß IAS 39 weiter anzuwenden. Diese Wahlmöglichkeit, Hedge Accounting nach IFRS 9 oder nach IAS 39 anzuwenden, besteht jedoch nur einmalig.
Außerdem bleiben die IAS 39-Vorschriften betreffend das Portfolio Fair Value-Hedge Accounting bis auf Weiteres in Kraft.