IASB IAS 39 Replacement (1): Classification and Measurement

Aktueller Stand

Der IASB hat am 24.7.2014 eine vollständige und somit endgültige Fassung von IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Der Abschnitt zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurde jedoch bereits früher – nämlich im November 2009 bzw. Oktober 2010 – verabschiedet.

IFRS 9 ist ab 1.1.2018 erstmals verpflichtend anzuwenden. Mit IFRS 9 wird IAS 39 abgelöst. Allerdings bleiben bis auf weiteres die IAS 39-Regeln betreffend Hedge Accounting wahlweise (also anstelle der in IFRS 9) anwendbar.

Hintergrund und Zielsetzung

Im März 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments veröffentlicht. Darin wurden das bisherige Konzept zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Vorschriften zum Hedge Accounting grundsätzlich neu diskutiert. Angesichts der weltweiten Finanzmarktkrise hat der IASB im November 2008 entschieden, das Projekt zur Überarbeitung der Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu beschleunigen und als Gesamtprojekt „IAS 39 Replacement“ auf seine aktive Agenda zu setzen. Nach den Forderungen der G20, von ECOFIN und anderen Organisationen hat der IASB das Gesamtprojekt im Mai 2009 in drei Phasen gegliedert:

  • Phase 1: Classification and Measurement
  • Phase 2: Impairment
  • Phase 3: Hedge Accounting

Inhalt

IFRS 9 regelt den Ansatz, die Erst- und Folgebewertung sowie Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden. Ferner enthält IFRS 9 auch die bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten relevanten Regelungen zu Wertminderungen (Impairments). Zudem regelt IFRS 9 die bilanzielle Wahlmöglichkeit der Abbildung von Sicherungszusammenhängen (sog. Hedge Accounting).

Finanzielle Vermögenswerte werden für Zwecke der (Folge-)Bewertung in folgende Bewertungskategorien eingeordnet (sog. Kategorisierung):

  • Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
  • Finanzinstrumente, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
  • Finanzinstrumente, die ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Diese Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte erfolgt auf Basis zweier Kriterien: das Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte und die Eigenschaften der vertraglichen Cashflows.

Eine Umkategorisierung ist verpflichtend, wenn sich das Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte ändert.

Darüber hinaus bestehen beim erstmaligen Ansatz finanzieller Vermögenswerte zwei (unwiderrufliche) Bewertungswahlrechte:

  • Für Eigenkapitalinstrumente ohne Handelsabsicht können die Fair-Value-Änderungen dieser Instrumente erfolgsneutral im Eigenkapital (other comprehensive income, OCI) erfasst werden – allerdings mit dem Verbot, Wertminderungen oder spätere Veräußerungsgewinne/-verluste erfolgswirksam zu erfassen (kein recycling), lediglich Dividenden sind in der GuV zu erfassen;
  • Finanzielle Vermögenswerte können erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (sog. Fair Value-Option), wenn dadurch ein accounting mismatch vermieden oder wesentlich verringert wird.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden für in folgende Bewertungskategorien eingeordnet:

  • Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
  • Finanzinstrumente, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die Einordnung hängt davon ab, ob für finanzielle Verbindlichkeiten eine Handelsabsicht besteht oder nicht. Auch hier besteht bei erstmaligem Ansatz das Wahlrecht, diese erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (sog. Fair Value-Option), wobei dann der bonitätsbedingte Anteil der Fair Value-Änderung abweichend ergebnisneutral (also im sog. OCI) zu erfassen ist.

Schließlich ist auf die Besonderheit von Derivaten hinzuweisen. Diese sind – unabhängig ihrer jeweiligen Verwendungsabsicht – ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ferner sind für eingebettete Derivate spezielle Regelungen bzgl. einer potenziellen Abspaltung zu beachten.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IFRS 9 Project Summary
24/07/2014
ED/2012/4 Classification and Measurement: Limited Amendments to IFRS 9
28/11/2012
ED/2010/4 Fair Value Option for Financial Liabilities
11/05/2010
ED/2009/7 Financial Instruments: Classification and Measurement
14/07/2009
DP/2008 Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments
19/03/2008

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat das Projekt über den gesamten Zeitraum eng begleitet und die einzelnen Projekt-Meilensteine (Diskussionspapier, Exposure Draft, sonstige Entwrüfe) jeweils ausführlich diskutiert und kommentiert. Die einzelnen Stellungnahmen sind im Abschnitt „Eingaben & Stellungnahmen“ zu finden.

Zudem hat sich der IFRS-FA (und zuvor der DSR) des DRSC in seinen Sitzungen regelmäßig über die Erörterungen und (vorläufigen) Entscheidungen von IASB informiert und diese diskutiert.

Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung hat der DSR bereits 2008 die DRSC-Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ eingerichtet. In zahlreichen Sitzungen der AG wurden die vom IASB vorgeschlagenen Standardentwürfe oder Änderungen, zudem auch die (vorläufige) Meinung des DSR oder des IFRS-FA erörtert. Die Erkenntnisse der AG wurden dann dem DRS bzw. IFRS-FA in Vorbereitung weiterer Diskussionen und zur Erarbeitung von Stellungnahmen vorgestellt.

Schließlich hat das DRSC in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Standardsetzern einen von der EFRAG durchgeführten Feldtest betreffend die Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten unterstützt. Die Ergebnisse dieses Feldtests hat EFRAG in einem Bericht publiziert.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 50. Sitzung IFRS-FA
  • 22.06.2016
  • 50. Sitzung IFRS-FA
  • 22.06.2016
  • IDW ERS HFA 48 – Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

    Der IFRS-FA wird erstmals über die Struktur und Inhalte des IDW ERS HFA 48 informiert. In diesem Zuge wird auch die Organisation des IDW-Projekts zur Erarbeitung der Verlautbarung in mehreren Abschnitten erläutert.

    Der IFRS-FA stellt zunächst fest, dass ein Teil der Regelungen identisch oder nahezu unverändert aus RS HFA 9 und RS HFA 25 übernommen wurden. Für diese wird entschieden, keine vertiefende Diskussion zu führen. Regelungen, die gegenüber RS HFA 9 geändert wurden, sollen in der kommenden Sitzung vertieft werden. Schließlich sollen jene Regelungen in ERS HFA 48, zu denen keine äquivalenten Regelungen in RS HFA 9 bestehen, ebenfalls in der kommenden Sitzung vertieft werden. Zu diesem Zwecke wird die DRSC-AG „Finanzinstrumente“ beauftragt, diese Abschnitte zu erörtern und zu würdigen.

    Der IFRS-FA erhält zugleich Kenntnis, dass kürzlich eine Ergänzung zu ERS HFA 48 betreffend Hedge Accounting publiziert wurde. Diese war noch nicht Gegenstand der Sitzungsunterlagen und wird daher in der kommenden Sitzung in der Diskussion berücksichtigt. Die DRSC-AG soll auch diese Ergänzung erörtern.

  • 34. Sitzung IFRS-FA
  • 08.01.2015
  • 34. Sitzung IFRS-FA
  • 08.01.2015
  • IFRS 9 – Indossierungsprozess

    Der IFRS-FA wird über aktuelle Entwicklungen in Bezug auf den IFRS 9-Indossierungsprozess informiert. Derzeit erscheint ein EU-Endorsement noch in 2015 unwahrscheinlich.

    Zudem wird der IFRS-FA informiert, dass im Rahmen der ASAF-Sitzung im Dezember 2014 eine erste Auswertung der Stellungnahmen zum Macro Hedging erörtert wurde. Die beim IASB eingegangen Stellungnahmen sind in vielen Bereichen im Einklang mit der DRSC-Stellungnahme. So spricht sich eine deutliche Mehrheit für das Ziel der Abbildung der Risikominderung (risk mitigation), im Gegensatz zur ursprünglich beabsichtigten Abbildung des (allgemeineren) Risikomanagements, aus. Auch wenn noch fraglich ist, welches die nächsten Prozessschritte des IASB sind, erscheint es derzeit wahrscheinlich, dass vor einem möglichen Standardentwurf ein weiteres Diskussionspapier veröffentlicht wird.

  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • IFRS 9 - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA nimmt aktuelle Informationen über die zuletzt getroffenen IASB-Beschlüs­se zur Kategorisierung/Bewertung sowie zu Wertminderungen, den abgeschlossenen Redeliberations-Prozess sowie den derzeit erwarteten Veröffentlichungszeitpunkt von IFRS 9 (Version 2014) zur Kenntnis. Der IFRS-FA hat keine weiteren fachlichen Anmerkungen.

  • 22. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2013
  • 22. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2013
  • Finanzinstrumente - Kategorisierung und Bewertung

    Der IFRS-FA befasst sich mit den Ergebnissen der IASB-Erörterung bzgl. Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Die vom IASB im Wesentlichen bestätigten Vorschläge aus dem ED/2012/4 (limited amendments), insb. die Klarstellungen bzgl. Zahlungsstromkriterium und zum Geschäftsmodell, hält der IFRS-FA für nicht zufriedenstellend.

    Beim Zahlungsstromkriterium wird die erweiterte Definition der Zinskomponenten hinterfragt, insb. weil diese (weiterhin) eine relative Zinsdefinition unterstellen, so dass zwar auf unterschiedlichen Märkten unterschiedliche Gegebenheiten berücksichtigt werden dürfen, so aber die Vergleichbarkeit gemindert wird.

    Beim Geschäftsmodell-Kriterium hält der IFRS-FA die IASB-Beschlüsse dahingehend für unzureichend, als das Grundproblem der Art/Anzahl zulässiger Verkäufe nicht abschließend und nicht zufriedenstellend geklärt ist. Zum einen erscheint unzulänglich, dass zwar eine Schwelle für (zulässige) Verkäufe definiert werden soll, aber keine Folgeregeln für deren Überschreitung („Tainting“) vorgesehen sind. Dabei ist auch fragwürdig, warum nur die Zuordnung zu einer Kategorie bei „zu viel“ Verkäufen, jedoch nicht bei „zu wenig“ Verkäufen problematisiert wird. Zum anderen bleibt ungelöst, ob als unzulässig erachtete Verkäufe als Änderung des Geschäftsmodells gelten oder im Rahmen eines bestehenden Geschäftsmodells akzeptabel sein müssen. Die anhaltende Diskussion im IASB belegt, dass die Idee einer Kategorisierung auf Basis des Geschäftsmodells ohne „Tainting“-Regeln, ggf. sogar grundsätzlich kaum operationali­sierbar ist.

  • 15. Sitzung IFRS-FA
  • 11.04.2013
  • 15. Sitzung IFRS-FA
  • 11.04.2013
  • Financial Instruments: Classifcation and Measurement - Auswertung Fragebogen

    Der IFRS-FA erhält eine Gegenüberstellung und erste Analyse der Antworten deutscher Teilnehmer am Feldtest und erörtert diese. Eine umfassende Auswertung wird von EFRAG vorgenommen, liegt noch nicht vor.

  • Öffentliche Diskussion – 11. März 2013
  • 11.03.2013
  • Öffentliche Diskussion – 11. März 2013
  • 11.03.2013
  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • IASB ED/2012/4 Classifcation and Measurement: Limited Amendments to IFRS 9

    Der IFRS-FA erörtert bisher offen gebliebene Aspekte des vorliegenden Entwurfs. Zudem werden die Erkenntnisse der beiden DRSC-Arbeitsgruppen „Finanzinstrumente“ und „Versicherungen“ aus deren gemeinsamer Sitzung besprochen. Schwerpunkte der Diskussion sind das aus Sicht des IFRS-FA unzureichend definierte Cashflow-Kriterium sowie der IASB-Vorschlag, eine verpflichtende FV-OCI-Kategorie einzuführen.

    Der IFRS-FA regt eine tiefergehende Klarstellung des Cashflow-Kriteriums an; gleichwohl ergab sich kein eindeutiger Vorschlag, wie insb. die Zinskomponente allumfassend beschrieben werden kann. Die FV-OCI-Bewertung wird weiterhin als Option angeregt. Jedoch wird hier ein Zielkonflikt zwischen der Banken- und der Versicherungsbranche gesehen, da insb. die Bewertung der Passiva zu unterschiedlichen Bewertungs-Mismatches führen dürfte, sodass eine Ausgestaltung der FV-OCI-Kategorie, die sich für beide Branchen als zielführend erweist, im Rahmen des derzeitigen IASB-Kategorisierungsmodells kaum möglich erscheint.

  • 12. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2013
  • 12. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2013
  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • Financial Instruments - Classification and Measurement

    Der IFRS-FA erörtert die vom IASB beschlossenen limited amendments bzgl. Kategorisierung/Bewertung, zu denen Ende 2012 ein IASB-Exposure Draft erwartet wird. Der FA bespricht auch die hierzu erarbeiteten Einschätzungen der DRSC-AG Finanzinstrumente.

    Mit der Klarstellung des Cashflow-Kriteriums, der sog. 3. Kategorie und dem Vorschlag, den OCI-Ausweis des own credit risk mit IFRS 9 (finale Version) zur vorzeitigen Anwendung zuzulassen, wird sich der IFRS-FA erst in seiner Dezember-Sitzung detailliert befassen.

    Den Vorschlag, mit IFRS 9 (finale Version) erstmals nur noch diese letzte Version für eine erstmalige freiwillige Frühanwendung zuzulassen, hält der IFRS-FA für sachgerecht, aber verspätet. Vielmehr sollte diese „Neuregelung“, welche die bisherige wahlweise Frühanwendung jeglicher IFRS 9-Versionen aufheben wird, bereits mit der IFRS 9-Version inkl. Hedge Accounting – erwartet Ende 2012 – eingeführt werden.

    Die vom IASB bestätigte Nichttrennung eingebetteter Derivate bei hybriden finanziellen Aktiva wird erneut als angemessen beurteilt. Dies wurde zuletzt wiederholt von der überwiegenden Mehrheit der von IFRS 9 betroffenen Constituents des DRSC bestätigt. Der FA ist unverändert der Auffassung, dass diesbezügliche Änderungsbestrebungen weder sinnvoll noch aussichtsreich seien.

    Der IFRS-FA beschließt, zum erwarteten ED eine Stellungnahme zu erarbeiten.

  • 8. Sitzung IFRS-FA
  • 30.08.2012
  • 8. Sitzung IFRS-FA
  • 30.08.2012
  • Financial Instruments

    Der IFRS-FA informiert sich über den aktuellen Stand in den drei Projektphasen. Es wurden keine Beschlüsse gefasst. Der FA hat jedoch festgelegt, dass die DRSC-Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ einberufen werden soll, um sich über die aktuelle Beschlusslage des IASB-Projekts auszutauschen und Meinungen zu erarbeiten, die dem FA für die weiteren Gespräche als Unterstützung dienen.

    Der Review Draft  Hedge Accounting war noch nicht veröffentlicht und wurde daher nicht erörtert.

  • 6. Sitzung IFRS-FA
  • 02.07.2012
  • 6. Sitzung IFRS-FA
  • 02.07.2012
  • Financial Instruments - Hedge Accounting/ Impairment/ Classification Measurement

    Der IFRS-FA befasst sich mit den IASB-Entscheidungen zur Änderung von IFRS 9 (Kategorisierung und Bewertung) sowie dem IASB-Diskussionsstand zum Impairment.

    Die vorgesehene Einführung der FV-OCI-Kategorie wird vom FA grundsätzlich befürwortet. Es wird angemerkt, dass Art und Anzahl zulässiger Verkäufe die wesentliche Abgrenzung zwischen der AC- und der FV-OCI-Kategorie darstellen, welche aber noch nicht hinreichend deutlich ist.

    Der FA weist auch daraufhin, dass die FV-OCI-Kategorie keine faktische Wiedereinführung der AfS-Kategorie darstellt, auch wenn dies in der Öffentlichkeit oftmals so wahrgenommen wird.

    Die FV-OCI-Kategorie unterscheidet sich von AfS im Wesentlichen dahingehend, dass diese Kategorie

    1. künftig unter dieselbe Impairmentmethode wie die AC-Kategorie fällt,
    2. nicht mehr als „Restkategorie“ gilt,
    3. für FK-Instrumente nur noch eine Pflichtkategorie ist,
    4. für EK-Instrumente kein Recycling vorsieht und
    5. bei eventueller Änderung der Geschäftsabsicht eine Umkategorisierung verpflichtend ist.

    Die Ergebnisse der Diskussion zum künftigen Impairmentmodell sieht der FA etwas kritischer.

    Die Einführung eines expected loss-Modells wird unverändert befürwortet. Die vorgesehene Ausgestaltung im Detail erscheint aber nicht zielführend in dem Sinne, dass die bisherigen Probleme ausgeräumt werden.

    • Erstens führt die Erfassung der Gesamtausfallerwartung (Bucket 2 und 3) unverändert zu großen Einmaleffekten, nur zeitlich vorgelagert.
    • Zweitens ist eine mehr als unwesentliche Kreditverschlechterung als Bedingung für den Transfer zwischen Buckets nicht hinreichend klar definiert.
    • Drittens sieht der FA im Erfordernis von sog. Indikatoren oder „loss events“ eine den bisherigen „trigger events“ ähnliche Anforderung, die zu analogen Schwierigkeiten führen dürfte.
    • Viertens ist die Bestimmung des sog. 12-Monats-Betrags, der in Bucket 1 zu erfassen ist, nicht hinreichend klar definiert.

    Insgesamt hält der FA die Problematik aber auch für kaum lösbar, da es unrealistisch erscheint, dass bevorstehende erhebliche Ausfallszenarien zeitlich so früh erkannt werden, dass sie eine nennenswerte Verteilung von Wertminderungsbeträgen über mehrere Perioden auf Basis von Erwartungen erlauben.

  • 3. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2012
  • 3. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2012
  • Financial Instruments - Classification and Measurement

    Der FA wird über die aktuelle Entwicklung beim IASB und FASB informiert; insb. über den Beschluss beider Boards, bezüglich Kategorisierung von Finanzinstrumenten weiterhin Konvergenz anzustreben, sowie über die laufende Beratung der vorgesehenen selektiven Anpassungssachverhalte für IFRS 9.

    Zur seitens IASB und FASB bereits erfolgten Erörterung des Cashflow-Kriteriums für die Einordnung in die amortised cost-Kategorie hat der FA einige Spezialfälle hinterfragt, die der IASB als bisherige IFRS 9-Anwendungsprobleme erkannt hat und zu denen er entsprechende Klarstellungen herbeiführen will.

    In Bezug auf die vorläufigen Beschlüsse, die nach Auffassung beider Boards zwar wesentliche Änderungen für die FASB-Vorschläge, jedoch nur geringfügige Klarstellungen für IFRS 9 bedeuten, äußert sich der FA vorsichtig optimistisch.

    Der FA weist zudem darauf hin, dass im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Einführung eines dritten Geschäftsmodells für Finanzaktiva – mit dem Ziel, nach IFRS 9 künftig auch entsprechende FK-Instrumente at FV-OCI bewerten zu dürfen – auch die Kategorisierung von EK-Instrumenten at FV-OCI (derzeit nach IFRS 9 möglich, nach den FASB-Vorschlägen nicht) mangels Konvergenz erneut zu erörtern wäre und zudem die OCI-Recycling-Frage zu bedenken ist.

  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • Financial Instruments: Classification and Measurement

    Dem FA werden wesentliche Eckpunkte des Kategorisierungsmodells nach IAS 39 und IFRS 9 vorgestellt unter Hinweis auf mögliche Problemfälle oder Inkonsistenzen.

    Dabei wird der Fokus auf die Sachverhalte gerichtet, die derzeit vom IASB erörtert werden und möglicherweise in künftige IFRS 9-Änderungen münden.

    Das vorläufige Meinungsbild im FA sieht das Kategorisierungsmodell als nicht grundlegend kritisch, sondern hält nur Einzelaspekte für änderungsbedürftig. Der FA sieht in den potenziellen Änderungen seitens des IASB eine tendenzielle Rückkehr Richtung IAS 39.

    Der FA legt fest, die IASB-Diskussionen zu möglichen IFRS 9-Änderungen eng zu begleiten. Zudem beabsichtigt der FA, das vor einer Neuveröffentlichung stehende FASB-Kategorisierungsmodell intensiv zu erörtern und ggf. zu kommentieren.

  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • IASB ED/2011/3 Mandatory Effective Date of IFRS 9

    Der DSR befasst sich erneut mit dem Exposure Draft ED/2011/3. Die Aussagen der vergangenen Sitzung werden um zwei weitere Aspekte ergänzt:

    Zum einen schlägt der DSR vor, den Zeitpunkt für die Festlegung des jeweiligen Geschäftsmodells, das der Neukategorisierung bei Einführung von IFRS 9 zugrunde gelegt wird, zu ändern. Momentan gilt der Beginn des ersten Geschäftsjahrs, in dem IFRS 9 angewendet wird, als Tag des Übergangs (bei nicht-vorzeitiger Anwendung ist das der 01.01.2015). Dieser Zeitpunkt ist auch für das vor diesem Zeitpunkt liegende Vergleichsjahr (z.B. 2014) maßgeblich. Besser wäre gemäß DSR, als Zeitpunkt für die Festlegung des Geschäftsmodells den Beginn der Vergleichsperiode zum Erstanwendungsjahr festzulegen.

    Zum anderen schlägt der DSR eine Änderung jener Ausnahmeregelung vor, der zufolge für Bestände, die vor der IFRS 9-Erstanwendung ausgebucht wurden, IFRS 9 nicht angewendet werden darf. Nach dieser Regelung müssten solche Finanzinstrumente im Vergleichsjahr noch bilanziert werden – und zwar nach IAS 39 –, alle sonstigen Finanzinstrumente hingegen nach IFRS 9. Somit würde das Vergleichsjahr einer gemischten Anwendung zweier Standards unterliegen. Der DSR schlägt vor, diese Ausnahmeregelung nicht als Verbot, sondern als Option zu formulieren.

    Zudem spricht sich der DSR dafür aus, für die vorzeitige Anwendung nur die jeweils letzte veröffentlichte IFRS 9-Version zuzulassen. Schließlich äußert der DSR noch den Vorbehalt, dass bei wesentlich verzögerter Verabschiedung der noch offenen Phasen eine Erstanwendung zum 01.01.2015 ggf. erneut zu erörtern sein wird.

  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • Financial Instruments - update

    Der DSR informiert sich über den aktuellen Stand zu allen Phasen des Projekts. In Bezug auf die Kategorisierung wird beschlossen, einen Vergleich zwischen dem zurzeit in Überarbeitung befindlichen FASB-Modell und IFRS 9 anzustellen, sobald der IASB wie geplant den FASB-Entwurf zur Einholung von Meinungen seinerseits zur Diskussion stellt.

    Zudem erörtert der DSR die Entscheidung, die IFRS 9-Anwendung auf 2015 zu vertagen. Die Entscheidung entspricht der DSR-Sicht und wird begrüßt. Ergänzend wird als kritisch befunden, dass bei frühzeitiger IFRS 9-Anwendung zurzeit ein Wahlrecht besteht, entweder die Version von 2009 (nur assets) oder die von 2010 (inkl. recognition and liabilities) anzuwenden. Hierbei erscheint willkürlich, dass aufgrund der Reihen-folge der Verabschiedung von Projektphasen die Möglichkeit besteht, die Regelungen aus früher abgeschlossenen Phasen wahlweise ohne die späteren anzuwenden – z.B. Kategorisierung, aber noch nicht Impairment –, jedoch nicht umkehrt. Daher sollte aus DSR-Sicht künftig nur die aktuellste Version von IFRS 9 vorzeitig anwendbar sein.

  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • Financial Instruments - update

    Der DSR hat sich über den aktuellen Stand des Financial Instruments Projekts informiert. Insbesondere werden die Beschlüsse aus den Redeliberations des IASB und des FASB zu den Teilphasen Impairment und Offsetting (beides gemeinsame Beratungen) sowie Hedge Accounting (nur seitens IASB) vorgestellt.

    Zur Teilphase Impairment besteht zwischen den beiden Boards nach wie vor eine divergierende Meinung bezüglich der Anwendung des expected-loss-Modells, d.h. hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfassung erwarteter Verluste.

    Auch in der Teilphase Offsetting konnten sich die beiden Boards bislang nicht auf einen Ansatz einigen, der FASB favorisiert den Netto-Ansatz und der IASB den Brutto-Ansatz.

    Für die dritte Teilphase MicroHedge Accounting werden zurzeit die zum ED/2010/13 eingegangenen Kommentare abgehandelt, bezüglich des MacroHedge Accounting fanden bisher lediglich mehrere educational sessions statt.

  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • Financial Instruments - update

    Der DSR bespricht die Durchführung der bevorstehenden EFRAG-Outreach-Veranstaltung und erörtert insbesondere die Behandlung der Punkte, bei denen seine Auffassung von der EFRAG-Position abweicht.

    Zur Frage des Endorsement von IFRS 9 äußert sich der DSR dahingehend, dass der Endorsementprozess nach Abschluss der Phasen Impairment und Hedge Accounting – jedoch ohne Makrohedging – starten sollte. Dies ist insbesondere zur Planungssicherheit für die anschließende Erstanwendung bei den Unternehmen wichtig.

  • 137. DSR-Sitzung
  • 02.11.2009
  • 137. DSR-Sitzung
  • 02.11.2009
  • IAS 39 Classification and Measurement

    Der DSR hat sich über den near final draft des IFRS 9 Financial Instruments (Classification and Measurement) und dabei insbesondere über Änderungen im Vergleich zum ED informiert.

    Der Rat wägt Argumente für/wider ein Endorsement ab. Für ein Endorsement spricht, dass der Grundansatz für die Kategorisierung – in erster Linie auf Basis des Business Model – zielführend sei. Dafür spricht auch, dass die Änderung – deren Überarbeitung und somit begrenzte Gültigkeit so gut wie sicher ist – immer noch für einige Unternehmen wünschenswert ist; im Übrigen bleibt die Möglichkeit, auf eine vorzeitige Anwendung zu verzichten.

    Schließlich kann ein Nicht-Endorsement eine Schwächung für den IASB und die EU bedeuten, weil dann eine Abweichung zwischen der „EU-Variante“ und den vom IASB verabschiedeten Standards besteht. Dagegen spricht, dass ein Nicht-Endorsement allenfalls als Verschiebung des Endorsement zu werten sei und dass ohnehin die übrigen Phasen zum IAS 39-Replacement in Arbeit seien und der Wunsch – einen vollständigen neuen Standard zu erhalten und gleichzeitig erstanwenden zu können – doch bis zur vorgesehenen Pflichtanwendung ab 1.1.2013 höchstwahrscheinlich erfüllt wäre: ein sofortiges Endorsement dieser Änderung wäre damit entbehrlich.

    Der DSR stimmt – bei zwei Enthaltungen – in einer vorläufigen Probeabstimmung für ein Endorsement.

    • n/a
  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • Financial Instruments: Classification and Measurement

    Der DSR diskutiert den vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme an den IASB zum ED/2009/7 Financial Instruments: Classification and Measurement. Das Ergebnis der Diskussion ist eine Spezifizierung des vom DSR präferierten Klassifizierungsmodells für Finanzinstrumente, das von den IASB-Vorschlägen abweicht. Die Klassifizierung eines Finanzinstruments sollte davon abhängig sein, welcher Bewertungsmaßstab der beste Schätzer für die zukünftigen Cashflows eines Finanzinstruments unter Berücksichtigung der mit diesem Instrument verfolgten Verwendungsabsicht ist. Dieser Bewertungsmaßstab wäre der Fair Value (sofern dieser verlässlich bestimmbar ist) für

    • Finanzinstrumente ohne vertraglich festgelegte Cashflows (somit grundsätzlich der standardmäßige Bewertungsmaßstab für Eigenkapitalinstrumente),
    • Derivate und
    • alle übrigen Finanzinstrumente, deren Veräußerung oder Begleichung kurzfristig beabsichtigt ist.

    In allen anderen Fällen erfolgt die Bewertung zu (fortgeführten) Anschaffungskosten.

    Bei zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten sind Fair-Value-Änderungen dann erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, wenn die Absicht besteht, diese kurzfristig zu realisieren, und erfolgsneutral im OCI zu erfassen, wenn diese Absicht nicht besteht; Wertänderungen von Derivaten sind stets erfolgswirksam zu erfassen. Im OCI erfasste Fair-Value-Änderungen sind im Falle von dauerhaften Wertminderungen und Wertaufholungen (allerdings begrenzt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten) in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern („recycling“). Hinsichtlich vereinfachter Wertminderungsvorschriften ist die Einführung eines lower of cost or current market value-Tests vorstellbar.

    Im Rahmen dieses TOP verabschiedet der DSR außerdem seine Stellungnahme zum Diskussionspapier DP/2009/2 Credit Risk in Liability Measurement. Die wesentlichen Aussagen betreffen die Berücksichtigung des eigenen Kreditrisikos bei der Erst- und der Folgebewertung von Verbindlichkeiten. Bei der Erstbewertung ist das Kreditrisiko zu berücksichtigen, sofern dieses in der zugrunde liegenden Transaktion eingepreist ist. Bei der Folgebewertung sind Veränderungen des Kreditrisikos grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden lediglich Derivate sowie Schulden, bei denen das Management die Absicht hat und die Fähigkeit besitzt, diese vorzeitig zu tilgen und dabei Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value realisieren kann.

  • 134. DSR-Sitzung
  • 17.08.2009
  • 134. DSR-Sitzung
  • 17.08.2009
  • Financial Instruments (replacement IAS 39) - Classification and Measurement

    Der DSR diskutiert die IASB-Vorschläge des Exposure Draft (ED) „Financial Instruments: Classification and Measurement“. Der DSR steht dem Ziel des IASB, die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen, d.h. die Komplexität zu reduzieren, positiv gegenüber. Die divergierenden Vorgehensweisen und Vorstellungen von IASB und FASB zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sieht der DSR äußerst kritisch.

    Weiterhin setzt sich der DSR mit der Frage auseinander, inwieweit der infolge der Finanzmarktkrise entstandene und in den G20-Treffen konkretisierte Druck zur Überarbeitung der Bewertungsvorschriften von Finanzinstrumenten mit der Möglichkeit zur Anwendung noch für das Geschäftsjahr 2009 tatsächlich weiterhin besteht.

    Der DSR ist der Auffassung, dass eine umfassende Beurteilung des vom IASB vorgelegten Vorschlags zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, insbesondere, ob er das Ziel der Komplexitätsreduzierung erreicht, abschließend nur im Zusammenhang mit den (neuen) Vorschriften zu Wertminderung und Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) möglich ist. Die Dreiteilung des Projekts, die vor dem Hintergrund des Zeitdrucks entstanden ist, wäre nach Ansicht des DSR daher aufzugeben, wenn dieser dringende Bedarf an einem neuen Klassifizierungs- und Bewertungsmodell mit Anwendungsmöglichkeit für das Geschäftsjahr 2009 möglicherweise nicht mehr existiert.

    Im DSR wird angesprochen, dass der ED stark auf die Belange der Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Finanzinstituten fokussiert. Daher wird aus dem ED nicht klar, wie z.B. Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu behandeln sind. Des Weiteren wird kritisiert, dass der ED nicht die Frage behandelt, wie der Fair Value bei inaktiven Märkten zu bestimmen ist – obwohl die Finanzmarktkrise gezeigt hat, dass dies eine der zentralen Schwächen des bestehenden IAS 39 darstellt.

    Im Hinblick auf die konkreten Vorschläge des IASB im ED stellt der DSR fest, dass die Reduzierung der Anzahl der Bewertungskategorien zu begrüßen ist. Es wird allerdings kritisch hinterfragt, inwieweit durch die Option zur Erfassung von Fair-Value-Änderungen und Dividenden von Eigenkapitalinstrumenten im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income, kurz: OCI) nicht faktisch eine dritte Kategorie geschaffen würde, was wiederum komplexitätserhöhend wirkt. Außerdem wird, neben der inhaltlich unterschiedlichen Meinung des Rates, festgestellt, dass die gegenwärtig im ED vorgeschlagenen Unterscheidungskriterien basic loan features und managed on a contractual yield basis noch nicht ausreichend konkretisiert und damit in der Praxis schwer anwendbar erscheinen.

    Der DSR vertritt die Auffassung, dass die Klassifizierung von Finanzinstrumenten gemäß deren Verwendungsabsicht durch das Management (management intent) erfolgen sollte. Dies bedeutet auch, dass – entgegen dem Vorschlag im ED – Umklassifizierungen dann möglich und auch sachgerecht sind, wenn sich die Absicht des Managements ändert. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den beiden Polen „Handelsabsicht“ einerseits und „keine Handelsabsicht“ andererseits. Die Handelskategorie ist zum Fair Value zu bewerten, die Änderungen sind erfolgswirksam im Ergebnis (profit or loss) zu erfassen. Die Instrumente der Nicht-Handelskategorie sind zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost) zu bewerten.

    Hinsichtlich des Wegfalls der speziellen Regelungen für strukturierte (zusammen-gesetzte) Finanzinstrumente mit eingebetteten Derivaten, bei denen auch der Basisvertrag ein Finanzinstrument ist, hat der DSR Zweifel, dass dieser Vorschlag dem Ziel der Vereinfachung gerecht wird. Statt der bisherigen Überprüfung, ob eine Trennung erforderlich ist oder nicht, wird nun die Überprüfung erforderlich, inwieweit das gesamte strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument das Kriterium „basic loan features“ erfüllt oder nicht, was mit der bisherigen Prüfung der Trennungspflicht im Hinblick auf das Kriterium „closely related“ im Ergebnis vergleichbar ist.

    Eine echte Erleichterung sieht der DSR daher diesbezüglich nicht. Der DSR spricht sich im Ergebnis dafür aus, die derzeitige bilanzielle Behandlung eingebetteter Derivate beizubehalten, auch vor dem Hintergrund, dass die nach dem ED vorgesehene unterschiedliche Behandlung der strukturierten (zusammengesetzten) Instrumente bei finanziellen und nicht-finanziellen Basisverträgen als unbefriedigend empfunden wird und eher zu einer Komplexitätserhöhung führt.

    Darüber hinaus lehnt der DSR die Vorschläge im ED zur Klassifizierung von Anleihen mit Wasserfallstrukturen ab. Dem Vorschlag des IASB im Exposure Draft zur Beibehaltung der Fair-Value-Option stimmt der DSR grundsätzlich zu.

    Den Vorschlag des IASB zur Bewertung von allen gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten zum Fair Value kritisiert der DSR vor dem Hintergrund, dass in Deutschland für die Mehrheit dieser Anteile keine marktbasierten Fair Values vorliegen (GmbH-Anteile). Von der Mehrheit der DSR-Mitglieder wird ebenso das Wahlrecht zur Erfassung der Fair-Value-Änderungen und der Dividenden ohne recycling im sonstigen Ergebnis (OCI) kritisch gesehen. Es wird weiterhin angeführt, dass durch die kumulierte Erfassung von Fair-Value-Änderungen und Dividenden (anstatt der Erfassung von Fair-Value-Änderungen im OCI und von Dividenden im Ergebnis (profit or loss)) von gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten möglicherweise für den Abschlussadressaten relevante Informationen verloren gehen. Dies gilt ebenso für die standardmäßig vorgesehene erfolgswirksame Erfassung der Fair-Value-Änderungen von Eigenkapitalinstrumenten, da keine Differenzierung nach realisierten und unrealisierten Wertänderungen erfolgt.

    Aus diesem Grunde kann sich der DSR die Beibehaltung der Kategorie „zur Veräußerung gehalten“ (available for sale) vorstellen, insbesondere wenn Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden können.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
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Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Lohr, Jörg-Andreas/ Schiffer, Mark Bilanzierung eigener Anteile nach IFRS Methoden und Auswirkungen PiR, 02/2024, S. 45 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Geuken, Jordi Louis/ Weller, Sebastian Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung Enforcement 2024 PiR, 02/2024, S. 38 ff. 2024