Der FA erörtert die im EFRAG Draft Endorsement Advice enthaltenen Einschätzungen zur Erfüllung der technischen Kriterien für ein Endorsement sowie die Beurteilung der Kosten und Nutzen der Standard-Änderungen. Es ergeben sich keine abweichenden Einschätzungen.
Die vom FA beschlossene Stellungnahme wird die Befürwortung des Endorsements zum Ausdruck bringen.
Der DSR hat den vorliegenden Exposure Draft und seine Stellungnahme dazu abschließend erörtert.
Kritisch gesehen wird, dass die Anwendungsleitlinien so interpretiert werden können, dass als Sicherheit geleistete Margin-Zahlungen auch dann nicht mit dem Wert der bilanzierten Derivate saldiert werden dürfen, wenn sie alle Saldierungskriterien erfüllen. Eine solche Ausnahmeregelung wäre abzulehnen.
Mögliche praktische Schwierigkeiten werden auch in der sehr engen Definition des „zeitgleichen“ Bruttoausgleichs gesehen. Der DSR hält die vorgeschlagenen Bruttoangaben zu Positionen, die aufgrund der Erfüllung aller Saldierungskriterien netto auszuweisen sind, für nicht sachgerecht.
Zudem wurden Redundanzen mit IFRS 7 hinsichtlich der Angabepflichten zu erhaltenen oder gegebenen Sicherheiten erkannt.
Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen
Der DSR diskutiert erstmals die erwarteten Vorschläge des IASB und des FASB zum Thema Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities. Die Veröffentlichung eines entsprechenden Exposure Drafts ist für Januar 2011 angekündigt.
Es wird festgestellt, dass die fünf Voraussetzungen, die für eine Saldierung von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz erfüllt sein müssen, im Wesentlichen den heutigen IFRS-Regelungen zur Saldierung entsprechen. Demgegenüber bedeuten diese Vorschläge für US-GAAP-Anwender große Veränderungen in Bezug auf die bisherige Saldierungspraxis.
Von einem DSR-Mitglied wird hinterfragt, wieso das Kriterium „Absicht“ (einen Netto-Ausgleich herbeizuführen oder den (Brutto-)Ausgleich zeitgleich vorzunehmen) erforderlich ist. Es wird auf die (bank-)aufsichts-rechtlichen Anforderungen verwiesen, die eine solche Absicht nicht fordern und demzufolge die Saldierung bei bestehenden master netting agreements ermöglichen. Dem wird entgegengehalten, dass die (bilanziellen) Saldierungsregeln als enge Ausnahme vom Grundsatz des Bruttoausweises von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz zu sehen sind, so dass die Absicht, einen Netto-Ausgleich herbeizuführen oder den (Brutto-)Ausgleich zeitgleich vorzunehmen, als Absicherungsvorschrift im Sinne einer solchen engen Ausnahmeregelung zu sehen ist. Ferner wird von einem DSR-Mitglied das Erfordernis des zeitgleichen Zeitpunkts kritisch hinterfragt – aus Sicht dieses DSR-Mitglieds ist fraglich, warum die Vereinbarung eines bestimmten Datums nicht ausreichend ist, sondern eine Konvergenz des Zeitpunkts auch hinsichtlich unterschiedlicher Zeitzonen erforderlich sein soll.
Der DSR wird seine Beratungen nach Veröffentlichung des Exposure Draft fortsetzen und beabsichtigt, eine Stellungnahme gegenüber dem IASB abzugeben.