IASB Financial Instruments with Characteristics of Equity

Aktueller Stand

Am 29. November 2023 hat der IASB den Entwurf ED/2023/5 „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ (Proposed Amendments to IAS 32, IFRS 7 and IAS 1) publiziert. Darin werden Änderungen an IAS 32 betreffend die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie begleitende Änderungen an IFRS 7 und IAS 1 vorgeschlagen. Dieser Entwurf konnte bis 29. März 2o24 kommentiert werden.

Zielsetzung und Inhalt

Ziel ist, die bestehenden Prinzipien zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital zu stärken und zugleich konkrete Anwendungsprobleme zu lösen.

Konkret schlägt der IASB Folgendes vor:

  • Änderungen an IAS 32 betreffend die Klassifizierung von Instrumenten
    1. deren Vertragsbestimmungen von gesetzlichen Regelungen beeinflusst werden,
    2. die gemäß der fixed-for-fixed-Bedingung in eigenen EK-Instrumenten erfüllt werden,
    3. mit einer Rückkaufverpflichtung,
    4. mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen,
    5. bei denen Ermessen der Eigentümer eine Rolle spielt,
    6. bei denen nach Erstansatz eintretende Umstände eine Umklassifizierung erfordern könnten.
  • Änderungen an IFRS 7 betreffend diverse Zusatzangaben zu den vorgenannten spezifischen Instrumenten,
  • Änderungen an IAS 1 betreffend den separaten Ausweis von Beiträgen, die den Stammaktionären zuzurechnen sind, in den verschiedenen Abschlussbestandteilen (Bilanz, Gesamtergebnisrechnung sowie Eigenkapital-Veränderungsrechnung).

Hintergrund

Mit dem Projekt reagiert der IASB unter anderem auf die häufige Kritik an IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis. Diese und die zahlreichen Eingaben an das IFRS IC bemängeln zum einen signifikante Anwendungsprobleme mit den Anforderungen des Standards (z.B. Put-Optionen über Anteile nicht-beherrschender Gesellschafter) und zum anderen die Bilanzierungsergebnisse, die auf Basis des IAS 32 oftmals nicht sinnvoll erscheinen (kündbare Instrumente, die nicht unter die Ausnahmeregelung der Paragraphen 16A und 16B des IAS 32 fallen).

An der klassischen Dichotomie (Aufteilung der Passiv-Seite der Bilanz in zwei Klassen, nämlich Fremdkapital und Eigenkapital) festhaltend, entwickelt der IASB Vorschläge, welche das bestehende Prinzip beibehalten und stärken, zugleich aber Lösungen für konkrete Anwendungsprobleme bieten sollen.

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat diesen Entwurf im FA FB erörtert und daraufhin die IASB-Vorschläge kommentiert. Die zugehörige DRSC-Stellungnahme wurde am 29. März 2024 an den IASB übermittelt und publiziert.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 26. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 15.03.2024
  • 26. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 15.03.2024
  • IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity

    Der FA FB wurde zunächst über die erfolgte Öffentliche Diskussion von DRSC, AFRAC und EFRAG informiert. Sodann wurden die bisherigen Meinungsäußerungen des FA FB rekapituliert und die inhaltlichen Erkenntnisse aus der ÖD vorgestellt.

    Zu #1 (Einfluss gesetzlicher Vorschriften): Der FA FB sieht sich angesichts der Äußerungen in der ÖD in seiner bisherigen Kritik bestätigt: Die Berücksichtigung nur vertraglicher Vereinbarungen, die über das Gesetz hinausgehen, dann aber vollständig einzubeziehen sind, erscheint konzeptionell nicht stringent. Diese Kritik wurde einhellig bekräftigt. Vielmehr muss der wirtschaftliche Gehalt maßgeblich sein, was nur möglich ist, wenn vertragliche und gesetzliche Anforderungen gleichermaßen berücksichtigt werden (d.h. der sog. „all inclusive-Ansatz“, BC14, ist dem Grunde nach einzig sachgerecht).

    Zu #2 (Erfüllung in eigenen EK-Instrumenten): Der FA FB bestätigte seine Kritik daran, dass die fixed-for-fixed-Bedingung grundlegend eher kasuistisch, nicht prinzipienorientiert ist. Dies dürfte immer wieder Anwendungsschwierigkeiten aufkommen lassen.

    Ferner wurde die Kritik aus der ÖD an der Bedingung der funktionalen Währung aufgegriffen. Nach Ansicht des FA FB sollte sowohl die funktionale Währung des TU (das z.B. eine Wandelanleihe ausgibt) als auch des MU (deren Aktien bspw. zu liefern wären) zulässig sein – also wird die derzeitige Ausgestaltung dieser Bedingung und die Begründung gemäß BC44 nicht geteilt.

    Der FA FB greift auch die in der ÖD geäußerten Bedenken an der vorgeschlagenen passage-of-time-Anpassung auf. Die Konkretisierung, derzufolge der IASB die Varianten gemäß BC54(a) und (c) bevorzugt, erscheint sachgerecht. Variante (c) erscheint zu einengend, daher wird die IASB-Präferenz für Variante (c) nur eingeschränkt geteilt.

    Zu #3 (Rückkauf): Der FA FB nahm zur Kenntnis, dass die Vorschläge in der ÖD teils befürwortet und teils kritisiert wurden. Es bleibt damit umstritten, ob die Argumentation, warum Verpflichtungen für einen Rückkauf nicht mit den NCI zu verrechnen sind und Effekte aus der Folgebewertung der Rückkaufverpflichtung zwingend ergebniswirksam erfasst werden, überhaupt schlüssig ist.

    Nach unveränderter Auffassung des FA FB stellen diese Vorschläge (bzgl. Verrechnung bei Erstansatz und ergebniswirksame Erfassung bei Folgebewertung) eine IAS 32-Bilanzierung dar, die nicht in Einklang mit IFRS 10 scheint. Der FA FB vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Transaktion der Charakter als Transaktion unter Anteilseignern überwiegt. Der IASB-Vorschlag einer ergebnisneutralen Ausbuchung bei Nichterfüllung zeigt gerade den Widerspruch zur ergebniswirksamen Bewertung (die bis zum Zeitpunkt der Ausübung oder Ausbuchung erfolgen würde).

    Nach Ansicht des FA FB verfolgt der IASB grundsätzlich das Konzept „present ownership“. Die vorgeschlagenen Klarstellungen scheinen mit diesem in Einklang zu stehen und eine neue, strikte Regelung zu schaffen, womit bisherige diversity ausgeräumt würde. Die (bisherige) unterschiedliche Bilanzierung ist nach Auffassung des FA FB auf die Unterschiedlichkeit der Sachverhalte zurückzuführen; diese Gründe würden nunmehr ignoriert. Der FA FB sieht als Konsequenz eine gleiche Bilanzierung auch von ungleichen Sachverhalten, was nicht sachgerecht wäre.

    Zu #4 (bedingte Erfüllungsvereinbarungen) bezweifelt der FA FB die Argumentation zum Vorschlag der Bewertung von FK-Komponente. Der vom IASB favorisierte Ansatz, bei Bewertung Eintrittszeitpunkt und -wahrscheinlichkeit zu ignorieren, erscheint abwegig: Wenn bspw. zwei voneinander weit entfernte Eintrittszeitpunkte möglich sind, würde der Barwert gemäß IASB-Vorschlag (BC98(a)) stark vom Erwartungswert unter Berücksichtigung und Gewichtung beider Zeitpunkte (BC98(b)) abweichen. Der IASB-Vorschlag führt faktisch zu einem neuen Bewertungsmaßstab, der von den bisherigen Bewertungskonzepten für Finanzinstrumente (amortised cost oder fair value) abweicht. Insgesamt überzeugt die Argumentation für den IASB-Vorschlag (BC98(a) statt (b)) den FA FB nicht.

    Zu #5 (Ermessen der Eigentümer): Der FA FB befürwortete insgesamt die Vorschläge; die Faktoren erscheinen sinnvoll. Allerdings erscheint der Wortlaut unter Einbezug von „wahrscheinlich“ nicht ganz glücklich und sollte klarer gefasst werden. Für die Praxis seien durch diese Klarstellungen insgesamt kaum Änderungen zu erwarten.

    Zu #6 (Umklassifizierung): Der FA FB bestätigte seine Zustimmung zu den diesbezüglichen Vorschlägen.

    Zu #7 (Zusatzangaben): Die Vorschläge für weitere Angabepflichten werden kritisch beurteilt, da diese sehr umfassend sind. Diese wären mit hohem Aufwand verbunden, der Nutzen kaum abzuwägen, und daher ist zweifelhaft, ob der Nutzen die Kosten überwiegt. Als besonders kritisch wurden die Angabepflichten gemäß IFRS 7.30A hervorgehoben. Da insgesamt nur Klarstellungen für IAS 32 erfolgen sollen, ist der Sinn üppiger zusätzlicher Angaben nicht verständlich. Außerdem werden viele Angaben für seltene Sachverhalte verlangt. Aus diesem Grund wären Hinweise bzgl. etwaiger Aggregationsmöglichkeiten wichtig, die aber fehlen.

    Zu #8 (Disaggregation): Der FA FB bestätigte, dass die vorgeschlagene Aufgliederung informationsnützlich scheint und auch teils bereits übliche Praxis ist.

    Zu #9 (Transition): Auch hierzu bestätigte der FA FB, dass die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften nebst Erleichterungen sinnvoll sind. Allerdings sollte wegen des allgemeinen hindsight-Potentials ggf. eine prospektive Anpassung zulässig sein; dies könnte in den Übergangsvorschriften explizit formuliert werden. Unklar erscheint der Umgang im Übergangszeitpunkt mit bereits bestehenden Hedgebeziehungen, bei denen eine liability als hedged item designiert ist, die nach Transition als equity ausgewiesen wird. Hierfür sind zusätzliche Übergangsregeln nötig.

    Zu #10 (Folgeanpassungen IFRS 19): Der FA FB bestätigte seine bisherige Aussage, dass diese Anpassungen für die Beurteilung der eigentlichen IAS 32-Klarstellungen irrelevant sind. Die vorgenannten Kritikpunkte bzgl. Anhangangaben wären analog auch auf die vorgeschlagenen reduzierten Zusatzabgaben für IFRS 19 zu übertragen. Im Übrigen ist eine Beurteilung der Vorschläge zu IFRS 19 deshalb schwierig, da noch keine Evidenz vorliegt, inwieweit die bereits festgelegten IFRS 19-Angabepflichten und damit das Konzept der reduzierten Angaben praktikabel sind und sich bewähren.

  • 25. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2024
  • 25. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2024
  • IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity

    Der FA FB setzte die Diskussion des ED/2023/5 fort. Primär wurden jene IASB-Vorschläge erörtert, die bisher noch nicht besprochen wurden. Hierzu machte der FA FB folgende Anmerkungen:

    Zum IASB-Vorschlag #2 Erfüllung in eigenen EK-Instrumenten:

    Der FA FB stellte zunächst allgemein fest, dass die fixed-for-fixed-Bedingung kasuistisch, nicht prinzipienorientiert erscheint. Dies wird durch die IASB-Vorschläge eher verstärkt. Die IASB-Vorschläge hierzu erscheinen im Einzelnen unklar oder zu spezifisch. Somit bleibt fraglich, welche konkreten Vertragsgestaltungen nun eindeutig(er) abgebildet werden können und welche nicht. Z.B. könnte die (unschädliche) Variabilität ausschließlich wegen „preservation adjustments“ zu eng gefasst sein. Auch für den Fall von Wandelanleihen mit variablem Zins erscheint die Klarstellung nicht eindeutig.

    Der FA FB befürchtet insgesamt, dass die vorgesehenen Klarstellungen eher weitere Fragen und Unklarheiten aufwerfen.

    Zu #3 Rückkauf eigener EK-Instrumente:

    Es erscheint aus konzeptionellen Gründen unverständlich, warum das als FK auszuweisende Recht auf Erwerb der Minderheitsanteile nicht grundsätzlich mit den Minderheitsanteilen (NCI) als EK-Bestandteil verrechnet werden darf. Der IASB-Vorschlag, die Verrechnung erst bei „access to the rights and returns“ mit den Minderheitsanteilen zuzulassen, wirkt weder prinzipiengerecht noch konzeptionell klar. Auch der IASB-Vorschlag bzgl. der GuV-wirksamen Erfassung (statt einer direkten EK-Buchung) von Bewertungseffekten bei der Folgebewertung zeigt, dass hierfür ein klares Prinzip fehlt.

    Nach Auffassung des FA FB sollte eine Saldierung der Rückkaufoption mit den Minderheitsanteilen grundsätzlich erfolgen – denn dies stellt eine Transaktion mit Anteilseignern dar. Zugleich sollten etwaige Bewertungseffekte nicht ergebniswirksam, sondern unmittelbar im EK erfasst werden.

    Die vom IASB angestrebte Klarstellung ist angesichts langjähriger Diskussionen und fortbestehender Unklarheiten jedenfalls erwünscht, aber diese sollte schlüssig sein, was der FA FB derzeit nicht erkennt. Zwar mag der IASB-Vorschlag im engen Kontext von IAS 32 klarstellend wirken, womit der Zweck der IAS 32-Änderungen diesbezüglich zunächst erfüllt wäre. Gleichwohl würde diese Lösung aber den empfundenen Widerspruch zwischen IAS 32 und IFRS 10 bzgl. Abbildung von Minderheitsanteilen bestätigen und verstärken. Somit bleibt nach Auffassung des FA FB innerhalb der IFRS insgesamt nach wie vor ungelöst, ob Optionen zum Erwerb von Minderheitsanteilen (NCI puts) grundsätzlich und schlüssig als Transaktion zwischen Anteilseignern abgebildet werden – oder eben nicht.

    Zu #4 Bedingte Erfüllungsvereinbarungen:

    Dem FA FB erscheint unklar, warum Eintrittswahrscheinlichkeiten und der erwartete Eintrittszeitpunkt bei der Bewertung der Verpflichtung (insb. der Barwertermittlung) ignoriert werden sollen. Die IASB-Vorschläge hierzu sind insgesamt nicht ganz schlüssig.

    Zu #10 Anpassungen am künftigen IFRS 19 (SwoPA):

    Diese Folgeanpassungen haben keine Bedeutung für die Beurteilung der eigentlichen IAS 32-Klarstellungen. Daher werden diese erst in der nächsten Sitzung besprochen.

    Der FA FB will in seiner März-Sitzung die Erkenntnisse aus der bevorstehenden Öffentlichen Diskussion aufgreifen und auf dieser Basis seine Meinungsbildung abrunden und abschließen. Danach wird die DRSC-Stellungnahme im Rahmen der IASB-Kommentierungsfrist abgestimmt.

  • 24. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.01.2024
  • 24. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.01.2024
  • IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity

    Der FA FB hat sich erstmals mit den Inhalten des IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity befasst.

    Der FA FB wurde zunächst über die Historie des IASB-Projekts und das Ziel der momentanen Vorschläge informiert. In diesem Kontext wurde die derzeitige Grundsystematik der Kapitalabgrenzung in IAS 32 rekapituliert. Der IASB geht von der Grundannahme aus, dass die bestehende Abgrenzung in IAS 32 grundlegend gut funktioniert und daher lediglich punktuelle Anpassungen geboten sind.

    Dieser Grundannahme des IASB stimmte der FA FB zu. Insb. bestehen keine fundamentalen Anwendungsprobleme, die eine grundlegende Überarbeitung von IAS 32 erfordern. Gleichwohl wurden nach Ansicht des FA FB im Laufe der langjährigen Anwendung viele Anwendungsprobleme schlichtweg praktisch gelöst – weshalb diese Grundannahme nur aus pragmatischen Erwägungen zutreffend ist.

    Von den konkreten Vorschlägen im IASB-Entwurf hat der FA FB zunächst folgende besprochen und wie folgt vorläufig kommentiert:

    (1) Einfluss gesetzlicher Regelungen: Der IASB schlägt vor, dass vertragliche Pflichten bei der Klassifizierung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese nicht lediglich gesetzliche Pflichten wiedergeben, sondern darüber hinausgehen – somit individuellen Charakter haben.

    Der FA FB sieht darin eine wesentliche Änderung und hält diese für nicht plausibel. Nach Auffassung des FA FB bedeutet dies nämlich im Umkehrschluss, dass vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten gänzlich unberücksichtigt bleiben (müssen), sollten diese einer gesetzlichen Anforderung lediglich genau (also „1:1“) entsprechen. Falls dies so gemeint ist, wäre dieses Prinzip grundsätzlich nicht sachgerecht.

    Ferner erscheint dieser Änderungsvorschlag aus einem anderen Grund nicht sinnvoll: Der vom IASB betrachtete (und im Beispiel veranschaulichte) Fall ist so gestaltet, dass vertraglich geregelte Pflichten über gesetzliche hinausgehen – wofür der Änderungsvorschlag möglicherweise sachgerecht sein kann. Der FA FB verweist darauf, dass in der Praxis aber auch umgekehrte Fälle existieren – d.h. gesetzliche Pflichten werden vertraglich (teils) abbedungen, mithin sind vertragliche Pflichten „weniger streng“. In solchen Fällen erscheint die Grundüberlegung des IASB – Berücksichtigung nur, wenn vertragliche über gesetzliche Pflichten hinausgehen – eher widersinnig und unlogisch.

    Des Weiteren ist nach Ansicht des FA FB grundsätzlich nicht erkennbar, warum eine derartige Klarstellung zu weniger „Diversity“ führen sollte – und wäre dies nicht der Fall, ist eine solche Änderung kaum zu rechtfertigen.

    Der FA FB folgert zu 1., dass es konzeptionell weitaus einfacher und viel eher sachgerecht ist, würden jegliche Rechte und Pflichten – egal ob vertraglich oder gesetzlich – gleichermaßen bei der Klassifizierung berücksichtigt.

    (5) Ermessen der Eigentümer: Der FA FB äußerte zu diesem Vorschlag verschiedene vorläufige Gedanken, welche bei Fortsetzung der Diskussion noch zu vertiefen sind. Zum einen erscheint dem FA eine Klarstellung, wann eine Entscheidung von Eigentümern bzw. Anteilseignern (=Gesellschafterebene) zugleich eine Entscheidung der Gesellschaft darstellt, nützlich und würde wohl etwaige „diversity“ reduzieren. Dann könnte dies als Verbesserung angesehen werden. Zum anderen aber ist der Vorschlag möglicherweise im Grundsatz nicht sinnvoll, denn man könnte auch argumentieren, dass ein Beschluss von Eigentümern/Gesellschaftern grundsätzlich (also immer) oder grundsätzlich nicht (also niemals) der Gesellschaft zugerechnet werden muss – anstatt die Zurechnung von Kriterien abhängig zu machen.

    (6) Umklassifizierung: Der IASB schlägt erstens vor, das allgemein Umklassifizierungsverbot beizubehalten, es jedoch künftig explizit zu formulieren. Zweitens wird eine zusätzliche konkrete Ausnahme vorgeschlagen. Beides erscheint dem FA FB plausibel und wird daher befürwortet. Die beiden zugehörigen Beispiele für diese zusätzliche Ausnahme werden als anschaulich angesehen.

    (8) Disaggregation der Beträge der Anteilseigner des Mutterunternehmens: Die vom IASB vorgeschlagene Disaggregation erscheint dem FA FB grundlegend informationsnützlich. Jedoch ist erstens noch nicht klar, wie diese Zahlen im Detail berechnet werden sollen; zweitens geht die Idee einer solchen Disaggregation über Fragen der Kapitalabgrenzung hinaus – mithin ist nicht ganz klar, warum dieser Vorschlag im Zusammenhang mit Anpassungen der Regeln zur EK-FK-Abgrenzung gemacht wird. Ergänzend wird ein in der Praxis bereits übliches, häufiges Beispiel erwähnt: Tier 1-Kapitalemissionen durch Banken – diese werden bereits gemäß dem Vorschlag disaggregiert ausgewiesen, auch das Ergebnis je Aktie wird entsprechend berechnet.

    (9) Übergangsvorschriften: Die konkreten Vorschläge erscheinen allgemein sinnvoll. Jedoch ist nicht ganz verständlich, worin die Erleichterung besteht, nur eine Vergleichsperiode anpassen zu müssen, während etwaige Auswirkungen infolge dieser Änderungen ohnehin kumuliert zu ermitteln und im Jahr des Übergangs in Summe einmalig zu erfassen wären. Zu überlegen ist ferner, ob auch Übergangsregelungen für designierte Hedge-Beziehungen sinnvoll wären und deshalb ergänzt werden sollten.

    Schließlich wurde noch kurz angesprochen, dass der IASB zum 4. Änderungssachverhalt („bedingte Erfüllungsvereinbarungen“) vorschlägt, für die Bewertung eine Diskontierung zwingend zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Erfüllung vorzunehmen. Es soll noch diskutiert werden, inwieweit dies sinnvoll ist.

    Diese Sachverhalte sollen weiter vertieft und die übrigen erstmals erörtert werden. Der FA FB wird seine Diskussion zum Entwurf in den nächsten beiden Sitzungen fortsetzen und eine Stellungnahme erarbeiten.

  • 71. Sitzung IFRS-FA
  • 17.12.2018
  • 71. Sitzung IFRS-FA
  • 17.12.2018
  • IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)

    Der IFRS-FA wurde über die jüngsten Entwicklungen im Zuge der Meinungsbildung zum IASB-Diskussionspapier Financial Instruments with Characteristics of Equity in-formiert.

    Dies beinhaltete die gemeinsame Öffentliche Diskussion mit EFRAG im November 2018, die DRSC-Stellungnahme an EFRAG zu deren Stellungnahmeentwurf sowie den aktuellen Stand der EFRAG-Stellungnahme.

    Dem FA wurde zudem der Entwurf der DRSC-Stellungnahme an den IASB vorgelegt. Es wurden geringfügige, überwiegend redaktionelle Änderungen beschlossen: Unter anderem soll der vom FA wahrgenommene Zusammenhang zwischen dem amount feature und der proprietary perspective klarer begründet werden. Ferner soll die Stellungnahme auf einen Widerspruch zwischen IFRIC 2 und dem bevorzugten Ansatz hinweisen.

    Der FA verabschiedete die Stellungnahme inhaltlich, die nunmehr – vorbehaltlich aller besprochenen Anpassungen – an den IASB übermittelt wird.

  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)
  • 20.11.2018
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)
  • 20.11.2018
  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)

    In Fortsetzung der Befassung mit dem IASB-Diskussionspapier (DP) Financial Instruments with Characteristics of Equity erörterte der IFRS-FA die Kapitel 5 bis 8 des DP.

    Bei Instrumenten, bei denen der Emittent die Erfüllungsalternative bestimmen kann (z.B. reverse convertible bond), könnte die Separierung eingebetteter Derivate von Eigenkapital-Host-Instrumenten theoretisch die beste Lösung sein, da sich auf diesem Wege die Eigenschaften solcher Instrumente am besten abbilden ließen. Zudem könnten Verwässerungseffekte direkt aus der Bilanz abgelesen werden. Allerdings kritisierte der FA die Durchmischung der IASB-Ideen mit verschiedenen Perspektiven – der Sichtweise des Unternehmens (entity perspective) und der Sichtweise der Gesellschafter des Mutterunternehmens (proprietary perspective). Zudem seien die Konsequenzen dieser Separierungsanforderung derzeit nicht abschätzbar und deren Verhältnismäßigkeit fragwürdig. Der FA sprach sich daher gegen die Abspaltung und für die Informationsvermittlung über Angaben zu den Bedingungen der Ansprüche aus.

    In Bezug auf die im DP (Kapitel 6) behandelten Ausweisthemen stellte der IFRS-FA einmal mehr fest, dass auch hier die Einwertung der IASB-Ideen vor dem Hintergrund der angenommenen Perspektive zu erfolgen hat, die der IASB im DP jedoch nicht konsistent annimmt. Ausgehend von der entity perspective erscheine der Ausweis der Wertschwankungen im OCI (ohne Recycling) sachgerecht, nicht jedoch, wenn Verwässerungseffekte bei den Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens abgebildet werden sollen. Ungeachtet dieser Vorbehalte und aufgrund praktischer Überlegungen begrüßt der IFRS-FA den Kriterien-Ansatz des IASB für den Ausweis von Derivaten.

    Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sprach sich der FA gegen den Disaggregationsansatz sowie eine Anforderung aus, sämtliche eingebetteten Derivate – unabhängig von deren Behandlung nach IFRS 9 – von ihren Host-Verträgen zu separieren.

    Der IFRS-FA folgte dem IASB, wonach die Angabenerfordernisse zu EK-Instrumenten, die keine Stammaktien sind, unzureichend erscheinen. Allerdings lehnte der FA den Ansatz des IASB (Verteilung des Gesamtergebnisses auf bzw. direkte Folgebewertung von EK-Instrumenten) generell ab. Die offenkundigen Informationsdefizite seien durch Angaben, z.B. durch Anpassung des IAS 33, zu minimieren. Hierbei sollten die Adressaten über die auf Basis aktuell emittierter Instrumente in der Zukunft möglichen Verwässerungseffekte informiert werden.

    Der IFRS-FA erörterte ferner die Ideen des IASB zur Erweiterung der Angabenerfordernisse (Kapitel 7). Der FA stellte dazu fest, dass die Rangfolge der Ansprüche bei Liquidation vor allem im Einzelabschluss, jedoch nicht bei der Konzerndarstellung sinnvoll sei, da ein Konzern keine rechtliche Einheit sei, gegen die rechtlich durchsetzbare Ansprüche bestehen können. Ob zudem eine Darstellung unter der Voraussetzung der Unternehmensliquidation konsistent zur Going-concern-Prämisse ist, wurde teilweise angezweifelt. Angaben zu den Bedingungen/Bestimmungen und zu potenziellen Verwässerungseffekten (resultierend auch aus zukünftig ausübbaren Optionen) seien dagegen hilfreich und wurden vom FA unterstützt.

    Abschließend wurde Kapitel 8 zu ökonomischen Anreizen und zum Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen besprochen. Der IFRS-FA kam zu dem Schluss, dass die Irrelevanz ökonomischen Zwangs als notwendiges Objektivierungsinstrument anzusehen sei, dessen Aufgabe mit weitreichenden und unerwünschten Konsequenzen verbunden sein könne. Daher sollten Erfüllungswahrscheinlichkeiten bei der Klassifizierung von Ansprüchen weiterhin ausgeblendet und dadurch entstehende Informationsdefizite durch Angaben minimiert werden. Ferner sollten die Anforderungen aus Tz. 20 des IAS 32 beibehalten werden, wenngleich die Formulierungen klarer zu fassen seien.

    Zur Frage, inwieweit rein gesetzliche Bestimmungen eines Vertrags Einfluss auf die Klassifizierung des Anspruchs haben sollen, urteilte der FA, dass grundsätzlich sämtliche Bestimmungen zu beachten seien, welche die zahlungsbezogenen Eigenschaften eines Finanzinstruments beeinflussen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass rein hoheitliche Zahlungsverpflichtungen (z.B. bei Steuern und Abgaben) nicht im Anwendungsbereich der Klassifizierung stünden.

    Der IFRS-FA argumentierte, dass vertragliche Bestimmungen stets nur unter Beachtung des geltenden Rechtsrahmens vereinbart werden können, auch wenn ein Vertrag nicht auf gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verweist. Dabei stellte der Fachausschuss fest, dass Verträge durchaus rechtskonform geschlossen werden können (z.B. Abfindung eines Gesellschafters zum Buchwert), im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung aber dennoch ein davon abweichendes Ergebnis erzielt wird (Abfindung zum Fair Value). In diesen Fällen wäre ein Abstellen auf Wahrscheinlichkeiten in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens durchaus notwendig, allerdings müsse der IASB die Wahrscheinlichkeitsgrenze sehr hoch anlegen (z.B. virtually certain). Im Zuge der Erörterung sogenannter Bail-In-Instrumente und Pflichtangebote nach dem WpÜG war der IFRS-FA der Ansicht, dass Konditionen und Unwägbarkeiten dieser Art bei der erstmaligen Klassifizierung keine Berücksichtigung finden sollten.

  • 69. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2018
  • 69. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2018
  • IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)

    In Fortsetzung der Befassung mit dem IASB-Diskussionspapier (DP) Financial Instruments with Characteristics of Equity informierte sich der IFRS-FA über den Inhalt der Kapitel 4 und 5 und erörterte die vom IASB aufgeworfenen Fragen. Dabei berücksichtigte der Fachausschuss auch die vorläufigen Ansichten der EFRAG in deren Stellungnahmeentwurf.

    Die Konkretisierung des bevorzugten Ansatzes für dessen Anwendung auf freistehen-de Derivate kritisierte der Fachausschuss als zu komplex. Die Mitglieder des Aus-schusses bemängelten wiederholt, dass die vom IASB vorgeschlagene Ablösung der IAS 32-Regeln durch ein neues – sehr abstrakt gefasstes – Klassifizierungsprinzip mit einer neuen Terminologie nicht überzeugend begründet sei und nicht notwendig er-scheine. Insbesondere sei das Wertkriterium bei der praktischen Anwendung auf Derivate über Eigenkapitalinstrumente sehr schwer zu operationalisieren.

    Der IFRS-FA stellte sich zudem kritisch zum Vorschlag des IASB, die unter IAS 32 be-stehende Ausnahme für foreign currency rights issues unter dem bevorzugten Ansatz nicht fortzuführen. Grundsätzlich begrüßte Fachausschuss zwar die grundsätzliche Absicht des IASB, die Anzahl der Ausnahmen von einem Prinzip zu minimieren und stufte das im DP präferierte Klassifizierungsergebnis „Fremdkapital“ als konzeptionell logische Folge des bevorzugten Ansatzes ein.

    Allerdings sei es fraglich, ob die Gründe, die seinerzeit zur Einführung der Ausnahme in IAS 32 geführt hatten, nunmehr nicht länger vorlägen. Der IFRS berücksichtigte ferner den im DP beschriebenen Separatausweis von Derivaten, deren Wert nicht vollständig von Änderungen der verfügbaren ökonomischen Ressourcen abhängt. Hierdurch werde ein Teil der Informationsnachteile behoben, da Fremdkapital mit EK-Eigenschaften von sonstigem Fremdkapital getrennt wird.

    Dennoch stellte der IFRS-FA im Ergebnis fest, dass die Einstufung von foreign currency rights issues als Fremdkapital nicht sachgerecht sei, da hierbei lediglich der Erwerb von neu zu emittierenden Stammaktien durch bestehende Stammaktieninhaber erleichtert bzw. ermöglicht werden soll, indem diese Inhaber die Aktien in ihrer jeweiligen Landeswährung zeichnen können.

    Dem Vorschlag des IASB, Derivate über eigene EK-Instrumente nicht aufzuspalten, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten, stimmte der IFRS-FA zu.

  • 68. Sitzung IFRS-FA
  • 23.07.2018
  • 68. Sitzung IFRS-FA
  • 23.07.2018
  • IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)

    Der IFRS-FA wurde über die Kapitel 1 bis 3 des im Juni 2018 veröffentlichten IASB Diskussionspapiers (DP) Financial Instruments with Characteristics of Equity zur Klassifizierung von Ansprüchen gegen das berichtende Unternehmen in Eigen- und Fremdkapital (EK und FK) informiert.

    Der IFRS-FA stimmte der Analyse des IASB zu den mit IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis verbunden Problemen und deren Ursachen vorläufig zu, hatte jedoch Bedenken, dass diese Themen vollständig durch Standardsetzungsaktivitäten beseitigt wer-den können. Zwar ließen sich durch Änderungen an IAS 32 Informationsdefizite bzgl. jener Ansprüche gegen das Unternehmen beheben, die EK- und FK-Merkmale aufweisen.

    Ferner könne der IASB in gleicher Weise die offensichtlichen Regelungslücken bei aktuell bestehenden Graubereichen, z.B. bei Put-Optionen über Anteile nichtbeherrschender Gesellschafter oder bedingten Wandelanleihen schließen. Allerdings sei fraglich, ob damit – wie auch mit der Entwicklung eines neuen Klassifizierungsprinzips – sämtliche Strukturierungsmöglichkeiten nachhaltig beseitigt werden können. Zusätzlich stellte der IFRS-FA fest, dass eine Dichotomie, wie vom IASB bevorzugt, bei der bestehenden Vielfalt von Finanzinstrumenten stets kompromissbehaftet sein wird.

    Der Fachausschuss bekräftigte seine Ansicht, dass die ausführliche Analyse und de-taillierte Entwicklung eines neuen Klassifizierungsprinzips, welches im Ergebnis und unter Einbindung verschiedener Ausnahmen im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen gelangt wie IAS 32, nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig erscheint.

    Davon abgesehen beurteilte der IFRS-FA den bevorzugten Ansatz des IASB als nur teil-weise sinnvoll. Zwar fand Bedingung (a) Unterstützung durch den IFRS-FA, Bedingung (b) wurde jedoch in unterschiedlicher Weise kritisiert. So sei deren Sinnhaftigkeit im Diskussionspapier nicht überzeugend erläutert. Gleiches gelte für die in IAS 32 geregelte FK-Eigenschaft „Pflicht zur Ausgabe einer variablen Anzahl eigener EK-Instrumente“. Als einen wesentlichen Grund hierfür benannte der Fachausschuss den Perspektivenwechsel innerhalb der Prinzipien (sowohl in IAS 32 als auch im bevorzugten Ansatz): Während Bedingung (a) klar von der Unternehmensperspektive ausginge, stelle Bedingung (b) die Perspektive des Investors stärker heraus, was nach Ansicht des IFRS-FA nicht konsistent sei.

    Ferner stellte der IFRS-FA fest, dass die FK-Einstufung einer unkündbaren Anleihe mit kumulativen, fixierten Beträgen nach dem bevorzugten Ansatz (EK nach IAS 32) vor dem Hintergrund der im Rahmenkonzept postulierten going-concern-Prämisse nicht sinnvoll erscheint.

    Der Fachausschuss kritisierte den bevorzugten Ansatz auch in Bezug auf die Einstufung von Ansprüchen gegen das Unternehmen mit asymmetrischer Beteiligung des Inhabers am Residualwert des Unternehmens. Nach Besprechung der Kapitel 1 bis 3 durch den Fachausschuss sei unklar, zu welcher Einstufung der bevorzugte Ansatz in diesem Fall führt.

    Schließlich diskutierte der IFRS-FA die vom IASB vorgeschlagene Ausnahmeregelung für bestimmte kündbare Instrumente. Er sprach sich grundsätzlich gegen eine Änderung der Klassifizierung solcher Ansprüche aus, übte jedoch Kritik in unterschiedlicher Hinsicht: Wenn der IASB die Abwesenheit eines EK-Anspruchs für problematisch hält (wie in Tz. 3.35ff des DP beschrieben), dann sollte hierfür keine Ausnahme geschaffen werden, sondern der Klassifizierungsansatz um ein Prinzip erweitert werden, welches sicherstellt, dass zumindest ein Anspruch gegen das Unternehmen EK ist. Diese Diskussion müsse jedoch auch vor dem Hintergrund des IAS 32 geführt werden, weil die Ausnahme in IAS 32 nicht dazu führe, dass sämtliche Unternehmen EK aus-weisen. Gleichzeitig offenbare sich hierbei auch die Schwäche des bevorzugten Ansatzes, der ebenso wie IAS 32 nicht ohne Ausnahme oder Hinzunahme einer dritten Bedingung sicherstellt, dass die in IAS 32.16A und 16B beschriebenen Ansprüche als EK ausgewiesen werden.

  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • IASB-Projekt Financial Instruments with Characteristics of Equity

    In Fortsetzung der vorherigen Sitzung wurde der Fachausschuss über den Inhalt des IASB-Forschungsprojekts Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital informiert.

    Gegenstand der Befassung waren die vorläufigen Ansichten des IASB zu Ausweis und Angaben. Daneben beschäftigte sich der IFRS-FA mit der Anwendung des Gamma-Konzepts bei verschiedenen Fallkonstruktionen. Ferner diskutierte der Fachausschuss die denkbaren Maßstäbe, die an das im Juni 2018 erwartete IASB-Diskussionspapier zu legen sind und verständigte sich vorläufig darauf, dass bei der Beurteilung des Diskussionspapiers zum einen Konsistenz der IASB-Vorschläge und zum anderen die Klarheit der Regelungen zu würdigen seien.

  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • IASB-Projekt Financial Instruments with Characteristics of Equity

    Der IFRS-FA wird über den Stand des IASB-Forschungsprojekts Financial Instruments with characteristics of equity informiert.

    Dabei werden einige grundsätzliche Fragen zu den vorläufigen Entscheidungen des IASB in Bezug auf den Gamma-Ansatz allgemein und seine Anwendung auf bestimmte Derivate über Eigenkapitalinstrumente besprochen.

    Der Gamma-Ansatz ist das bislang vom IASB präferierte, neue Konzept der Unterscheidung von Ansprüchen gegen das Unternehmen in Eigen- und Fremdkapital. Der Fachausschuss stellt fest, dass der Gamma-Ansatz für einige freistehende Derivate zu anderen Klassifizierungsergebnissen führt, als IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis.

    Fachliche Entscheidungen werden nicht getroffen.

  • 56. Sitzung IFRS-FA
  • 26.01.2017
  • 56. Sitzung IFRS-FA
  • 26.01.2017
  • IASB Forschungsprojekt FICE

    Der IFRS-FA informiert sich über den Stand des IASB-Forschungsprojekts Financial Instruments with characteristics of equity. Fachliche Entscheidungen werden nicht getroffen. Einige Fachausschussmitglieder üben Kritik am Ansatz des IASB: Die ausführliche und detaillierte Entwicklung eines neuen Klassifizierungsprinzips, welches im Ergebnis und unter Einbindung verschiedener Ausnahmen im Wesentlichen zu den gleichen Bilanzierungsergebnissen gelangt, wie IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, sei nicht zwingend notwendig. Darüber hinaus erscheinen die Ideen des IASB im Hinblick auf zusätzliche Ausweisanforderungen (Unterklassen im Eigenkapital und im Fremdkapital) zwar im Grunde überlegenswert, allerdings sei nicht erkennbar, warum diese zusätzlichen Ausweisanforderungen nur unter einem ggf. neuen Klassifizierungsprinzip (und nicht unter dem bestehenden IAS 32) formuliert werden können. Der IFRS-FA wird sich voraussichtlich im April wieder mit dem Forschungsprojekt befassen.

  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • 31. Sitzung IFRS-FA
  • 06.10.2014
  • 31. Sitzung IFRS-FA
  • 06.10.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 28. Sitzung IFRS-FA
  • 23.06.2014
  • 28. Sitzung IFRS-FA
  • 23.06.2014
  • Conceptual Framework - Bulletins

    Der IFRS-FA wird über EFRAGs aktuelle proaktive Tätigkeiten zu verschiedenen Bilanzierungsaspekten informiert. Hierbei wird auch auf die Diskussion und Beschlüsse der Juni-Sitzung von EFRAG TEG eingegangen. In detaillierter Form erörtert der IFRS-FA Teile des Diskussionspapiers Classification of Claims, insb. die Themenkomplexe Ziel und Zweck der Klassifizierung von Ansprüchen gegen das Unternehmen, Definition der Perspektive, aus welcher die Finanzberichterstattung erfolgt (entity perspective und proprietary perspective) sowie die Darstellung von Verwässerung.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Sopp, Guido/ Bura, Iryna/ Schwarzäugl, Ingrid Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital beim Emittenten – IASB Exposure Draft 2023/5 IRZ, 03/2024, S. 119 ff. 2024
Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Lohr, Jörg-Andreas/ Schiffer, Mark Bilanzierung eigener Anteile nach IFRS Methoden und Auswirkungen PiR, 02/2024, S. 45 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Busch, Julia/ Zwirner, Christian ED/2023/5 – vorgeschlagene Änderungen zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital IRZ, 02/2024, S. 53 ff. 2024