IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity
Der FA FB wurde zunächst über die erfolgte Öffentliche Diskussion von DRSC, AFRAC und EFRAG informiert. Sodann wurden die bisherigen Meinungsäußerungen des FA FB rekapituliert und die inhaltlichen Erkenntnisse aus der ÖD vorgestellt.
Zu #1 (Einfluss gesetzlicher Vorschriften): Der FA FB sieht sich angesichts der Äußerungen in der ÖD in seiner bisherigen Kritik bestätigt: Die Berücksichtigung nur vertraglicher Vereinbarungen, die über das Gesetz hinausgehen, dann aber vollständig einzubeziehen sind, erscheint konzeptionell nicht stringent. Diese Kritik wurde einhellig bekräftigt. Vielmehr muss der wirtschaftliche Gehalt maßgeblich sein, was nur möglich ist, wenn vertragliche und gesetzliche Anforderungen gleichermaßen berücksichtigt werden (d.h. der sog. „all inclusive-Ansatz“, BC14, ist dem Grunde nach einzig sachgerecht).
Zu #2 (Erfüllung in eigenen EK-Instrumenten): Der FA FB bestätigte seine Kritik daran, dass die fixed-for-fixed-Bedingung grundlegend eher kasuistisch, nicht prinzipienorientiert ist. Dies dürfte immer wieder Anwendungsschwierigkeiten aufkommen lassen.
Ferner wurde die Kritik aus der ÖD an der Bedingung der funktionalen Währung aufgegriffen. Nach Ansicht des FA FB sollte sowohl die funktionale Währung des TU (das z.B. eine Wandelanleihe ausgibt) als auch des MU (deren Aktien bspw. zu liefern wären) zulässig sein – also wird die derzeitige Ausgestaltung dieser Bedingung und die Begründung gemäß BC44 nicht geteilt.
Der FA FB greift auch die in der ÖD geäußerten Bedenken an der vorgeschlagenen passage-of-time-Anpassung auf. Die Konkretisierung, derzufolge der IASB die Varianten gemäß BC54(a) und (c) bevorzugt, erscheint sachgerecht. Variante (c) erscheint zu einengend, daher wird die IASB-Präferenz für Variante (c) nur eingeschränkt geteilt.
Zu #3 (Rückkauf): Der FA FB nahm zur Kenntnis, dass die Vorschläge in der ÖD teils befürwortet und teils kritisiert wurden. Es bleibt damit umstritten, ob die Argumentation, warum Verpflichtungen für einen Rückkauf nicht mit den NCI zu verrechnen sind und Effekte aus der Folgebewertung der Rückkaufverpflichtung zwingend ergebniswirksam erfasst werden, überhaupt schlüssig ist.
Nach unveränderter Auffassung des FA FB stellen diese Vorschläge (bzgl. Verrechnung bei Erstansatz und ergebniswirksame Erfassung bei Folgebewertung) eine IAS 32-Bilanzierung dar, die nicht in Einklang mit IFRS 10 scheint. Der FA FB vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Transaktion der Charakter als Transaktion unter Anteilseignern überwiegt. Der IASB-Vorschlag einer ergebnisneutralen Ausbuchung bei Nichterfüllung zeigt gerade den Widerspruch zur ergebniswirksamen Bewertung (die bis zum Zeitpunkt der Ausübung oder Ausbuchung erfolgen würde).
Nach Ansicht des FA FB verfolgt der IASB grundsätzlich das Konzept „present ownership“. Die vorgeschlagenen Klarstellungen scheinen mit diesem in Einklang zu stehen und eine neue, strikte Regelung zu schaffen, womit bisherige diversity ausgeräumt würde. Die (bisherige) unterschiedliche Bilanzierung ist nach Auffassung des FA FB auf die Unterschiedlichkeit der Sachverhalte zurückzuführen; diese Gründe würden nunmehr ignoriert. Der FA FB sieht als Konsequenz eine gleiche Bilanzierung auch von ungleichen Sachverhalten, was nicht sachgerecht wäre.
Zu #4 (bedingte Erfüllungsvereinbarungen) bezweifelt der FA FB die Argumentation zum Vorschlag der Bewertung von FK-Komponente. Der vom IASB favorisierte Ansatz, bei Bewertung Eintrittszeitpunkt und -wahrscheinlichkeit zu ignorieren, erscheint abwegig: Wenn bspw. zwei voneinander weit entfernte Eintrittszeitpunkte möglich sind, würde der Barwert gemäß IASB-Vorschlag (BC98(a)) stark vom Erwartungswert unter Berücksichtigung und Gewichtung beider Zeitpunkte (BC98(b)) abweichen. Der IASB-Vorschlag führt faktisch zu einem neuen Bewertungsmaßstab, der von den bisherigen Bewertungskonzepten für Finanzinstrumente (amortised cost oder fair value) abweicht. Insgesamt überzeugt die Argumentation für den IASB-Vorschlag (BC98(a) statt (b)) den FA FB nicht.
Zu #5 (Ermessen der Eigentümer): Der FA FB befürwortete insgesamt die Vorschläge; die Faktoren erscheinen sinnvoll. Allerdings erscheint der Wortlaut unter Einbezug von „wahrscheinlich“ nicht ganz glücklich und sollte klarer gefasst werden. Für die Praxis seien durch diese Klarstellungen insgesamt kaum Änderungen zu erwarten.
Zu #6 (Umklassifizierung): Der FA FB bestätigte seine Zustimmung zu den diesbezüglichen Vorschlägen.
Zu #7 (Zusatzangaben): Die Vorschläge für weitere Angabepflichten werden kritisch beurteilt, da diese sehr umfassend sind. Diese wären mit hohem Aufwand verbunden, der Nutzen kaum abzuwägen, und daher ist zweifelhaft, ob der Nutzen die Kosten überwiegt. Als besonders kritisch wurden die Angabepflichten gemäß IFRS 7.30A hervorgehoben. Da insgesamt nur Klarstellungen für IAS 32 erfolgen sollen, ist der Sinn üppiger zusätzlicher Angaben nicht verständlich. Außerdem werden viele Angaben für seltene Sachverhalte verlangt. Aus diesem Grund wären Hinweise bzgl. etwaiger Aggregationsmöglichkeiten wichtig, die aber fehlen.
Zu #8 (Disaggregation): Der FA FB bestätigte, dass die vorgeschlagene Aufgliederung informationsnützlich scheint und auch teils bereits übliche Praxis ist.
Zu #9 (Transition): Auch hierzu bestätigte der FA FB, dass die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften nebst Erleichterungen sinnvoll sind. Allerdings sollte wegen des allgemeinen hindsight-Potentials ggf. eine prospektive Anpassung zulässig sein; dies könnte in den Übergangsvorschriften explizit formuliert werden. Unklar erscheint der Umgang im Übergangszeitpunkt mit bereits bestehenden Hedgebeziehungen, bei denen eine liability als hedged item designiert ist, die nach Transition als equity ausgewiesen wird. Hierfür sind zusätzliche Übergangsregeln nötig.
Zu #10 (Folgeanpassungen IFRS 19): Der FA FB bestätigte seine bisherige Aussage, dass diese Anpassungen für die Beurteilung der eigentlichen IAS 32-Klarstellungen irrelevant sind. Die vorgenannten Kritikpunkte bzgl. Anhangangaben wären analog auch auf die vorgeschlagenen reduzierten Zusatzabgaben für IFRS 19 zu übertragen. Im Übrigen ist eine Beurteilung der Vorschläge zu IFRS 19 deshalb schwierig, da noch keine Evidenz vorliegt, inwieweit die bereits festgelegten IFRS 19-Angabepflichten und damit das Konzept der reduzierten Angaben praktikabel sind und sich bewähren.