EU Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens zur Unternehmensberichterstattung

Aktueller Stand

Die Europäische Kommission hat am 21. März 2018 die Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung (Fitness check on the EU framework for public reporting by companies) mit der Veröffentlichung des Konsultationsdokuments offiziell eingeleitet. Das Konsultationsdokument konnte bis zum 21. Juli 2018 kommentiert werden.

Die Kommission hat das Staff Working Document inkl. ihres Berichts an das Europäische Parlament am 21. April 2021 veröffentlicht.

 

Zielsetzung und Hintergrund

Ziel des Fitness-Checks ist die Evaluierung der EU-Rechtvorschriften zur Unternehmensberichterstattung. Dabei soll:

  1. beurteilt werden, ob der Vorschriftenrahmen weiterhin den Zielen dieser Anforderungen gerecht werden, einen Mehrwert für die Europäische Union schaffen sowie wirksam, konsistent zueinander, kohärent zu anderen EU-Regelungen, effizient und nicht unnötig belastend sind;
  2. die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung von bestimmten Reechtsvorschriften (z.B. CSR-Richtlinie) erfolgen;
  3. beurteilt werden, ob der EU-Vorschriftenrahmen für neue Herausforderungen (z.B. Nachhaltigkeit und Digitalisierung) geeignet ist.

Eine Evaluierung wird als notwendig erachtet, da die Berichtspflichten auf mehreren Regelwerken (Richtlinien und Verordnungen) basieren, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entwickelt und überarbeitet wurden, sowie mit der Digitalisierung und dem sich erweiternden Verständnis der Unternehmensberichterstattung (Wider Corporate Reporting) zwei wesentliche Trends existieren, die die Unternehmensberichterstattung langfristig prägen werden.

In Vorbereitung der Konsultation hatte die Kommission im Februar 2018 den Fahrplan für den Fitness-Check (roadmap) vorgestellt und um Stellungnahmen dazu gebeten.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 37. Sitzung HGB-FA
  • 15.06.2018
  • 37. Sitzung HGB-FA
  • 15.06.2018
  • EU Fitness Check on Public Corporate Reporting

    In Tagesordnungspunkt 4 schloss der HGB-FA seine Beratungen zur Konsultation der EU-Kommission „Fitness check on public-reporting by companies in the EU” ab. Nach der Abstimmung der Antworten im Umlaufverfahren waren noch zwei Fragen offen geblieben.

    Der Fachausschuss einigte sich auf den Kompromiss, die Teilfrage 1 der Frage 37 mit „mostly agree“ und die Teilfrage 1 der Frage 38 mit „mostly disagree“ zu beantworten und ferner die Erläuterungen der Antwort auf Frage 38 entsprechend anzupassen.

  • 67. Sitzung IFRS-FA
  • 04.06.2018
  • 67. Sitzung IFRS-FA
  • 04.06.2018
  • EU-Aktivitäten - Fitness check on public reporting by companies in the EU

    Am Nachmittag des ersten Sitzungstags setzte der IFRS-FA seine Befassung mit dem Fragebogen der EU-Kommission zur Eignungsprüfung des Rechtsrahmens zur Unternehmensberichterstattung (Fitness check on the EU framework for public reporting by companies) fort.

    Der Fachausschuss bestätigte seine ablehnende Haltung zum Vorstoß der EU-Kommission, verabschiedete IFRS Standards im Zuge der Indossierung zu ändern. Auch kritisierte der IFRS-FA die zum großen Teil stark zielgeleiteten Fragen der Kommission. So sei z.B. fraglich, ob die IFRS nachhaltige und langfristige Investitionen verhindern, wie im Fragebogen suggeriert.

    In Bezug auf die branchenspezifischen Bilanzierungsregeln für Banken und Versicherer konzedierte der IFRS-FA, dass Unterschiede aufgrund von Mitgliedstaatenwahlrechten bestünden. Ferner sei auch anzuerkennen, dass die Bank- und die Versicherungs-Bilanzrichtlinie nicht an sämtliche Entwicklungen der Bilanzrichtlinie angepasst wurden. Die daraus resultierenden Herausforderungen seien indes nicht gravie-rend genug, um kurz- bis mittelfristig Änderungen an diesen Richtlinien vorzunehmen, so die Ansicht des IFRS-FA.

    Der Vorschlag, alle Banken und Versicherer zur IFRS-Bilanzierung zu verpflichten, wird abgelehnt.

    Zur CSR-Richtlinie nahm der IFRS-FA eine verhalten positive Haltung ein. Leitend hier-für war auch der Umstand, dass nach lediglich einem Berichtszyklus zu wenige Erfahrungen gesammelt werden konnten, um eine seriöse und fundierte Beurteilung abgeben zu können. Zudem müsse den berichtspflichtigen Unternehmen deutlich mehr Zeit zugestanden werden, um eine Berichtspraxis zu entwickeln. Nach Ansicht des IFRS-FA sei die Definition des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zu über-denken, weil dadurch zu viele kleine Finanzdienstleister in den Anwendungsbereich gerieten, ohne dass erkennbar sei, wem dies nütze.

    Ferner arbeitete der Fachausschuss heraus, dass der EU-Rechtsrahmen kein grundsätzliches Hindernis für eine integrierte Berichterstattung darstelle. Hierbei käme es allerdings ganz wesentlich darauf an, wie genau dieser Begriff verstanden werde. So sei es durchaus fraglich, ob Berichte nach den Vorstellungen des IIRC die Berichtsanforderungen des EU-Rechts erfüllen würden. Integriertes Berichten sei zudem nicht um der Art des Berichtens wegen als vorteilhaft einzuschätzen; vielmehr sei das integrierte unternehmerische Denken die entscheidende Grundlage für eine integrierte Berichterstattung. Dies scheine die EU-Kommission jedoch zu verkennen, schlussfolgerte der IFRS-FA.

    In Bezug auf die Digitalisierung der Unternehmensberichterstattung bekräftigte der Fachausschuss seine grundsätzlich positive Haltung. So könne eine elektronische strukturierte Berichterstattung nach einer einheitlichen Taxonomie eine Reihe von Vorteilen mit sich bringen (z.B. Reduktion der Kosten auf Seite der Adressaten, bleibende bzw. steigende Relevanz der Unternehmensberichterstattung durch erleichterten Zugriff auf die Informationen). Leitend für die dennoch kritischen Beantwortungen der Fragen im Konsultationsdokument war jedoch der aktuelle bzw. absehbare Stand der Umsetzung in Europa, zu dem der Fachausschuss bereits in vorherigen Befassungen eine kritische Position eingenommen hatte.

  • 36. Sitzung HGB-FA
  • 26.04.2018
  • 36. Sitzung HGB-FA
  • 26.04.2018
  • EU Fitness Check on Public Corporate Re-porting

    Der HGB-FA befasste sich mit dem Fragebogen der Europäischen Kommission, der im Zuge der Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens zur Unternehmensberichterstattung (Fitness check on the EU framework for public reporting by companies) veröffentlicht worden war.

    Der HGB-FA entwickelte vorläufige Positionen zu den Fragen betreffend die Berichterstattungsvorgaben der EU im Allgemeinen und betreffend jene Vorgaben, die von sämtlichen Unternehmen mit Sitz in der EU, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, zu beachten sind.

    Insgesamt schätzte der HGB-FA die Berichterstattungsvorgaben der EU als überwiegend effektiv und zielkonform ein, jedoch könnten die Ergebnisse der Regulierung wohl auch mit weniger Aufwand erreicht werden. Zudem stünden die Vorgaben miteinander weitgehend im Einklang, auch wenn der Wunsch nach einer stärkeren Angleichung vernehmbar sei.

    In Bezug auf Mitgliedsstaatenwahlrechte und Regelungslücken der Bilanzrichtlinie und anderen EU-Vorgaben stellte der HGB-FA vorläufig fest, dass Unterschiede in den nationalen Berichterstattungs- und Bilanzierungsvorgaben vermutlich nur unwesentlich zu einer Behinderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten führen.

    Leitend hierfür ist die Ansicht des HGB-FA, dass andere Themen als die Unternehmensberichterstattung entscheidender bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten sind. Aus diesem Grund, aber auch weil einzelstaatliche Regelungen durchaus notwendig erscheinen, erachtet der HGB-FA eine Vereinheitlichung der lokalen Rechnungslegungsnormen, z.B. durch Verschärfung der Bilanzrichtlinie (Wegfall der Optionen, Schließung von Regelungslücken), als nicht notwendig.

  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • EU-Aktivitäten - Fitness check on public reporting by companies in the EU

    Zu Beginn der Sitzung befasste sich der IFRS-FA mit dem Fragebogen der Europäischen Kommission, der im Zuge der Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens zur Unternehmensberichterstattung (Fitness check on the EU framework for public reporting by companies) veröffentlicht worden war.

    Der IFRS-FA entwickelte vorläufige Positionen zu den Fragen betreffend die Berichterstattungsvorgaben der EU im Allgemeinen und betreffend jene Vorgaben, die von sämtlichen Unternehmen mit Sitz in der EU, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, zu beachten sind.

    Insgesamt schätzte der IFRS-FA die Berichterstattungsvorgaben der EU als überwiegend effektiv und zielkonform ein, wohingegen jedoch kritisch zu hinterfragen sei, ob die Ergebnisse der Regulierung nicht auch mit weniger Aufwand erreicht werden könnten. Zudem stünden die Vorgaben miteinander im Einklang, auch wenn der Wunsch nach einer stärkeren Angleichung vernehmbar sei.

    In Bezug auf Mitgliedstaatenwahlrechte und Regelungslücken der Bilanzrichtlinie und anderen EU-Vorgaben stellte der IFRS-FA vorläufig fest, dass Unterschiede in den nationalen Berichterstattungs- und Bilanzierungsvorgaben vermutlich nur unwesentlich zu einer Behinderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten führen.

    Leitend hierfür ist die Ansicht des IFRS-FA, dass andere Themen als die Unternehmensberichterstattung entscheidender bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten sind. Aus diesem Grund, aber auch weil einzelstaatliche Regelungen durchaus notwendig erscheinen, erachtet der IFRS-FA eine Vereinheitlichung der lokalen Rechnungslegungsnormen, z.B. durch Verschärfung der Bilanzrichtlinie (Wegfall der Optionen, Schließung von Regelungslücken), als nicht zwingend notwendig.

  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • Aktuelle EU-Aktivitäten

    Der IFRS-FA diskutierte im Wesentlichen die im Abschlussbericht der High-Level Expert Group on Sustainable Finance (HLEG) enthaltenen Empfehlungen bzgl. der Rechnungslegung und der Unternehmensberichterstattung. Nach Auffassung des IFRS-FA ist die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft positiv zu beurteilen, jedoch wird die Nutzung der Rechnungslegung als ein Trägermedium für eine entsprechende Verhaltenssteuerung als nicht geeignet angesehen. Insbesondere die Empfehlung der HLEG, wonach die EU per Änderung der IAS-VO die Kompetenz erhalten solle, vom IASB verabschiedete IFRS vor deren Indossierung zu modifizieren, wurde strikt abgelehnt. Mit Änderungen an einzelnen IFRS würde die Idee von weltweit einheitlichen Rechnungslegungsstandards aufgegeben, was weder im Interesse der Ersteller noch der Adressaten sei. Der IFRS-FA beschloss, die Aktivitäten der EU im Bereich der nachhaltigen Finanzierung weiter eng zu verfolgen.

    Ferner wurde der IFRS-FA über die von der EU beabsichtigte Evaluierung Fitness check on public reporting by companies informiert. Der IFRS-FA beschloss, den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Evaluierungsfahrplan (roadmap) zu kommentieren. Unter anderem soll die Europäische Kommission aufgefordert werden, Doppelberichtspflichten durchgehend zu entschärfen und den Zeitplan für die Evaluierung zu überdenken. Ferner solle klar Position gegen inhaltliche Eingriffe in verabschiedete IFRS durch die EU bezogen werden. Durch derartige Modifikationen der IFRS riskiere man, das Ziel weltweit einheitlicher Rechnungslegungsstandards zu gefährden.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Cikanek, Sebastian Johannes/ Landis, Cristina Nachhaltigkeitsberichterstattung im Bankensektor: Eine Analyse der Berichtspraxis deutscher Universalbanken im Lichte des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, 04/2019, S. 411 ff. 2019
Zwirner, Christian IDW Positionspapier – EU Fitness-Check zur Unternehmensberichterstattung Der Betrieb, 06/2019, S. 262 2019
Göck, Marco/ Dresp, Martin Mehr als nur Umweltschutz – Nachhaltigkeit als Erfolgsfaktor für Unternehmen WPg, 20/2018, S. 1321 ff. 2018
Baumüller, Josef Neue Ansatzpunkte der EU-Kommission zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung Ein neuer Aktionsplan und seine Folgen PiR, 09/2018, S. 249 ff. 2018
Lanfermann, Georg Künftige Ausrichtung der EU-Unternehmensberichterstattung: Gesetzgebungspaket zu Sustainable Finance und „Fitness Check“ Betriebs-Berater, 29/2018, S. 1643 ff. 2018