DRSC Branchenbezogene ESRS-Wesentlichkeitsanalysen
Aktueller Stand
Das DRSC erarbeitet derzeit in Kooperation mit dem BDI eine Broschüre als Hilfestellung zur Erstellung von branchenbezogenen Wesentlichkeitsanalysen. Diese prozessuale Unterstützung soll es einzelnen Branchenverbänden erleichtern, für ihre Verbandsmitglieder solche Wesentlichkeitsanalysen zu erarbeiten. Diese branchenbezogenen Vorüberlegungen können Unternehmen in ihre unternehmensindividuellen Wesentlichkeitsanalysen einfließen lassen. Davon dürften insbesondere jene Unternehmen profitieren, die für ab dem ersten Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre erstmalig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.
Hintergrund
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) geänderte Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) verpflichtet zukünftig ca. 49.000 EU- und Drittstaatenunternehmen zu Nachhaltigkeitsberichterstattung. Davon sind allein rund 14.600 Unternehmen mit Sitz in Deutschland betroffen. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die Berichtspflichten der CSRD und sind für Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtend, wobei bisher nur ein erster Satz von zwölf sektorübergreifenden ESRS anzuwenden ist (sog. ESRS Set 1, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772). Weitere ESRS für KMU, sektorspezifische ESRS und ESRS für Drittstaatenunternehmen sind geplant.
Es müssen jedoch nur solche Angaben berichtet werden, die mit wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken oder Chancen verbunden sind (Konzept der doppelten Wesentlichkeit, Artt. 19a Abs. 1 und 29a Abs. 1 BilanzRL bzw. §§ 289c Abs. 1 und 315c Abs. 1 Nr. 1 HGB-E i.d.F. des Regierungsentwurfes zur CSRD-Umsetzung in deutsches Recht).
Aufgrund der Komplexität der Wesentlichkeitsanalyse haben erste Branchenverbände als Orientierung für ihre Mitgliedsunternehmen branchenbezogene Wesentlichkeitsanalysen veröffentlicht. Unternehmen können solche Wesentlichkeitsanalysen ihrer unternehmensindividuellen Wesentlichkeitsanalyse vorschalten, um so den Aufwand zur Ermittlung ihrer Angabepflichten zu verringern. Hierbei ist zu betonen, dass die Wesentlichkeitsanalyse gem. den Vorgaben des ESRS 1 unternehmensspezifisch durchzuführen ist und der Verantwortung des berichtspflichtigen Unternehmens unterliegt. Eine branchenbezogene Wesentlichkeitsanalyse kann nur eine Hilfestellung sein und Unternehmen nicht von der Verantwortung zur Durchführung einer eigenen Wesentlichkeitsanalyse entbinden.
Weitere Informationen
Das DRSC hatte am 12. Juli 2024 bereits eine Kurzumfrage zum Stand der Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS unter den DAX 40-Unternehmen veröffentlicht.i 2023 bereit, um betroffenen Unternehmen und weiteren interessierten Stakeholder-Gruppen einen ersten Einblick in die neuen Berichtsvorgaben zu geben.