EFRAG EFRAG DP Equity Instruments
Aktueller Stand
Diese Forschungsprojekt von EFRAG betrifft die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten nach IFRS 9 Finanzinstrumente und mögliche Bilanzierungsalternativen. Hintergrund sind zwei Anfragen der Europäischen Kommission, die sich infolge einzelner Äußerungen von EFRAG in der Indossierungsempfehlung zu IFRS 9 ergaben. Daher wird das Projekt auch in zwei Teilprojekte mit folgenden Bezeichnungen unterteilt:
- Equity Instruments – Impairment and Recycling
- Equity Instruments – Measurement Alternatives
Die erste Anfrage der Europäischen Kommission (bereits Mitte 2017) betrifft die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, bei denen eine Bewertung zum Fair Value mit GuV-neutraler Erfassung von Wertänderungen erfolgt (Bewertungskategorie fair value through other comprehensive income). Bei Anwendung dieser optionalen Bewertungskategorie dürfen kumulierte Wertänderungen bei Abgang nicht mehr ins Ergebnis umgebucht werden (sogenanntes Recycling-Verbot). In dieser ersten Anfrage bat die Europäische Kommission EFRAG um Auskunft, wie hoch der Bestand entsprechender Anlagen derzeit in den Bilanzen der Unternehmen ist und ob die Anwendung von IFRS 9 (infolge des Recycling-Verbots) zu einer Änderung der Anlagen führt. Ferner wurde EFRAG um Vorschläge gebeten, wie die Bilanzierung dieser Instrumente verbessert werden könne. Dabei solle ein besonderes Augenmerk auf eine mögliche Wiedereinführung des Recycling gelegt werden, gegebenenfalls unter Einführung begleitender Wertminderungsregeln.
Die zweite Anfrage der Kommission folgte Mitte 2018 und betrifft die Bilanzierung langfristiger Eigenkapitaltitel oder eigenkapitalähnlicher Instrumente, bei denen eine Bewertung zum Fair Value erfolgt und Wertänderungen in der GuV erfasst werden (Bewertungskategorie fair value through profit or loss). Für diese bat die Kommission um Prüfung alternativer bilanzieller Behandlungen – wobei offen blieb, ob sich Frage auf einen alternativen Bewertungsansatz und/oder einen alternativen Ausweis der Wertänderungen bezieht.
Erste Anfrage bzw. Teilprojekt
Die erste Anfrage der Europäischen Kommission (bereits Mitte 2017) betrifft die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten, bei denen eine Bewertung zum Fair Value mit GuV-neutraler Erfassung von Wertänderungen erfolgt (Bewertungskategorie fair value through other comprehensive income). Bei Anwendung dieser optionalen Bewertungskategorie dürfen kumulierte Wertänderungen bei Abgang nicht mehr ins Ergebnis umgebucht werden (sogenanntes Recycling-Verbot). In dieser ersten Anfrage bat die Europäische Kommission EFRAG um Auskunft, wie hoch der Bestand entsprechender Anlagen derzeit in den Bilanzen der Unternehmen ist und ob die Anwendung von IFRS 9 (infolge des Recycling-Verbots) zu einer Änderung der Anlagen führt. Ferner wurde EFRAG um Vorschläge gebeten, wie die Bilanzierung dieser Instrumente verbessert werden könne. Dabei solle ein besonderes Augenmerk auf eine mögliche Wiedereinführung des Recycling gelegt werden, gegebenenfalls unter Einführung begleitender Wertminderungsregeln.
Zweite Anfrage bzw. Teilprojekt
Die zweite Anfrage der Kommission folgte Mitte 2018 und betrifft die Bilanzierung langfristiger Eigenkapitaltitel oder eigenkapitalähnlicher Instrumente, bei denen eine Bewertung zum Fair Value erfolgt und Wertänderungen in der GuV erfasst werden (Bewertungskategorie fair value through profit or loss). Für diese bat die Kommission um Prüfung alternativer bilanzieller Behandlungen – wobei offen blieb, ob sich Frage auf einen alternativen Bewertungsansatz und/oder einen alternativen Ausweis der Wertänderungen bezieht.
Konsultationen
EFRAG hatte die erste Anfrage – nach Durchführung einer Konsultation (März 2018 bis Mai 2018) – Ende 2018 gegenüber der Kommission beantwortet. Zur zweiten Anfrage hatte EFRAG kein Konsultationsdokument publiziert, sondern über eine Fragebogen (Juni/Juli 2019) Meinungen eingeholt. Die anschließende Rückmeldung an die Europäische Kommission seitens EFRAG erfolgte am 30. Januar 2020.
Befassung durch den IFRS-Fachausschuss
Unser IFRS-FA hat sich mit diesen Anfragen intensiv befasst.
Die Diskussionen zur ersten Konsultation im Fachausschuss selbst und unter unseren Mitgliedern haben gezeigt, dass man der Fragestellung zwar grundsätzlich offen gegenübersteht, jedoch vor erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Anwendung von IFRS 9 kaum belastbare Aussagen zur Signifikanz möglich sind. Darüber hinaus sollten erwogene Änderungen an IFRS nicht einseitig auf europäischer, sondern allenfalls auf internationaler Ebene auf damit beim IASB erfolgen. Dabei erscheint ein Aufgriff der Thematik im Zuge der üblichen Überprüfung des Standards nach dessen Einführung (Post-implementation Review) durch den IASB sachgerecht. In diesem Zuge wird angeregt, diesen Themenkomplex gegebenenfalls vorzuziehen und bereits vorzeitig aufzubereiten, um der Adressierung des Sachverhalts schneller begegnen zu können.
Die Diskussion der zweiten Anfrage erfolgte mangels Konsultationsdokument auf weniger konkreter Basis. Der FA hat sich an der später von EFRAG gestarteten Umfrage auf Basis eines Fragebogens dann beteiligt und diesen mit Schreiben vom 28. Juni 2019 beantwortet.