EFRAG EFRAG DP The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues

Aktueller Stand

EFRAG hat am 22. November 2024 das Diskussionspapier The Statement of Cash Flows – Objectives, Uses and Issues veröffentlicht.

Das Diskussionspapier kann bis zum 15. Mai 2025 kommentiert werden.

Inhalt und Ziel

Nach der Konsultation zu EFRAGs proaktiver Forschungsagenda 2021 beschloss EFRAG, ein Projekt zur Kapitalflussrechnung in seine Forschungsagenda aufzunehmen, um vor allem Input für das IASB-Forschungsprojekt „Statement of Cash Flows and Related Matters“ zu liefern, das im September 2024 von der „Research Pipeline“ in ein aktives Forschungsprojekt überführt wurde.

Das Hauptziel des EFRAG-Projekts zur Kapitalflussrechnung besteht darin, die wahrgenommenen Probleme der nach IAS 7 erstellten Kapitalflussrechnung aufzulisten, mögliche Lösungen zu diskutieren und so einen Beitrag zum IASB-Forschungsprojekt „Statement of Cash Flows and Related Matters” zu leisten

Im Diskussionspapier wird festgestellt, dass die mit der Kapitalflussrechnung verbundenen Probleme maßgeblich von ihrer Verwendung und den damit verfolgten Zielen abhängen. Daher werden die Ziele der Kapitalflussrechnung zunächst systematisch aus dem IFRS-Rahmenkonzept und IAS 7 abgeleitet, bevor anschließend untersucht wird, inwieweit die Kapitalflussrechnung tatsächlich zur Erreichung dieser Ziele beiträgt. Die von EFRAG identifizierten Probleme der Kapitalflussrechnung betreffen zunächst Nicht-Finanzunternehmen:

  • Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten
  • Zahlungsströme eines Agenten (i.S.v. Vermittler, Bevollmächtigter, Beauftragter)
  • Nicht zahlungswirksame Transaktionen
  • Klassifizierung von Zahlungsströmen
  • Angabepflichten
  • Disaggregation von Informationen
  • Definitionen von Kennzahlen
  • Zusammenhang mit anderen primären Abschlussbestandteilen
  • Darstellung der Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit

Auf Grundlage dieser Probleme wird untersucht, welche der identifizierten Ziele der Kapitalflussrechnung davon beeinträchtigt werden und ob deren Lösung die Erfüllung anderer, im Diskussionspapier definierter Ziele beeinflussen könnte. Zudem werden mögliche Alternativen zur Kapitalflussrechnung – wie etwa eine Übersicht über die Entwicklung der Nettoverschuldung („Net Debt Reconciliation“) – dargestellt, die als Ergänzung oder Ersatz für die Kapitalflussrechnung dienen könnten.

Neben diesen Problemen, die ebenfalls für die Kapitalflussrechnung von Finanzdienstleistern (z.B. Banken und Versicherungen) gelten, wird in einem separaten fünften Abschnitt spezifisch diskutiert, ob die Kapitalflussrechnung von Banken und Versicherungen relevante Informationen liefert und welche Alternativen oder Ergänzungen zur Kapitalflussrechnung zur Verfügung stehen könnten. Hierbei orientiert sich das Diskussionspapier sehr stark an der EFRAG Short Discussion Series „The Statement of Cash Flows: Issues for Financial Institutions“ aus dem Jahr 2015 sowie an den hierzu gesammelten Rückmeldungen. Hierzu wurde damals ebenfalls eine DRSC-Projektseite eingerichtet.

Abschließend wird im sechsten Abschnitt diskutiert, ob die identifizierten Probleme gezielte Verbesserungen oder eine umfassende Überarbeitung des IAS 7 erfordern.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 39. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 11.04.2025
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  • EFRAG-DP Cash Flow Statement

    • n/a
  • 38. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.03.2025
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  • 18.03.2025
  • 37. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.02.2025
  • 37. Sitzung FA Finanzberichterstattung
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  • EFRAG DP Cash Flows

    Der FA FB setzte die Diskussion zum EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“ aus der 36. FA-Sitzung fort. Das DP wurde am 22. November 2024 veröffentlicht und kann bis 15. Mai 2025 kommentiert werden.

    Der FA FB nahm die Diskussion zu Kapitel 3 des DP wieder auf, das sich mit spezifischen „Problemen für Nicht-Finanzunternehmen“ im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung befasst, und äußerte sich dazu wie folgt:

    Zahlungsströme eines Agenten

    Der FA FB erörterte, inwieweit Zahlungsströme eines Agenten innerhalb der Kapitalflussrechnung eines Unternehmens (oder mittels zusätzlicher Angaben) abgebildet werden sollten. Im FA FB wurde angemerkt, dass die Abbildung von Zahlungsströmen eines Agenten innerhalb der Kapitalflussrechnung denselben Grundsätzen folgen sollte wie in der Gewinn- und Verlustrechnung. Andernfalls könnten bestimmte Kennzahlen verzerrt werden, insbesondere solche, die Größen der Kapitalflussrechnung mit Ergebnisgrößen in Beziehung setzen (z.B. die Cash Conversion Rate).

    Auf Basis von Frage 3 des DP stellte der FA FB fest, dass die Abbildung der Zahlungs-ströme eines Agenten unter der aktuellen Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten keine Änderung der Bestandsgröße „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ bewirken würde. Die Vorschläge im DP könnten sich daher nur auf die Art der Darstellung in der Kapitalflussrechnung beziehen. Eine solche Anpassung könnte in einer detaillierteren Aufschlüsselung der Zahlungsströme bestehen. Diese könnte entweder eine veränderte Zuordnung zu den Kategorien operativer, Finanzierungs- oder Investitions-Cash Flow oder eine feinere Differenzierung innerhalb dieser Kategorien zur Folge haben. Ob diese Änderungen anstelle erweiterter Anhangangaben oder zusätzlich dazu erfolgen sollten, bleibt im DP offen. Der FA FB hat sich noch keine abschließende Meinung zu diesem Sachverhalt gebildet.

    Nicht zahlungswirksame Transaktionen

    Im Anschluss diskutierte der FA FB die mögliche Darstellung nicht zahlungswirksamer Transaktionen in der Kapitalflussrechnung. Dabei befasste er sich insbesondere mit der Frage, wie eine bessere Vergleichbarkeit solcher Transaktionen mit ähnlichen zahlungswirksamen Transaktionen hergestellt werden kann und welche Art der Vergleichbarkeit angestrebt wird.

    Einerseits wurde erörtert, ob die Abbildung des betriebswirtschaftlichen Kerns einer Transaktion – unabhängig von der tatsächlichen Struktur der Zahlungsströme – eine einheitlichere Darstellung zwischen Unternehmen ermöglichen kann. Andererseits wurde diskutiert, ob stattdessen die tatsächlichen Zahlungsströme in den Fokus gerückt werden sollten, da sie die vertragliche Struktur der jeweiligen Transaktionen widerspiegeln – auch wenn diese nicht immer der Abbildungslogik von Geschäftsvorfällen in Bilanz und GuV (z. B. Leasingbilanzierung nach IFRS 16) entsprechen.

    Der FA FB hat zu diesem Punkt noch keine endgültige Position bezogen, da diese Grundsatzfrage mit weiteren, noch nicht diskutierten Herausforderungen für Nicht-Finanzunter-nehmen zusammenhängt – insb. mit der Konsistenz zu anderen primären Abschlussbestandteilen.

    Zuordnung/Klassifizierung von Zahlungsströmen

    Im Anschluss begann der FA FB die Diskussion über bestehende Probleme bei der Zuordnung von Zahlungsströmen innerhalb der Kapitalflussrechnung. Neben der mangelnden Vergleichbarkeit von Kapitalflussrechnungen zwischen Unternehmen – die vor allem auf fehlende spezifische Leitlinien zur Kategorisierung verschiedener Zahlungs-ströme innerhalb von IAS 7 zurückzuführen ist – erörterte der FA FB auch die Relevanz von Abschlussinformationen.

    In diesem Zusammenhang wurde erneut die Darstellung nicht zahlungswirksamer Transaktionen thematisiert, insbesondere deren Auswirkungen auf die Zuordnung von Zahlungsströmen. Zudem wurde diskutiert, ob die Zuordnungsentscheidung auf Basis einzelner Transaktionen getroffen werden sollte oder ob eine grundsätzliche Abstimmung mit der GuV-Gliederung nach IFRS 18 sinnvoller wäre.

    Der FA FB wird sich daher in der kommenden FA-Sitzung zunächst mit der Konsistenz der Kapitalflussrechnung mit anderen primären Abschlussbestandteilen befassen. Eine stärkere Konsistenz könnte auch die Kategorisierung von Zahlungsströmen und die Behandlung nicht zahlungswirksamer Transaktionen beeinflussen.

    Der FA FB beauftragte die DRSC-Arbeitsgruppen „Versicherungen“ und „Finanzinstrumente“, ein Meinungsbild zu den im DP angesprochenen Problemen der Kapitalflussrechnung für Banken und Versicherungen zu erarbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in der verbleibenden Zeit bis zur Stellungnahme branchenspezifisches Feedback eingeholt wird.

  • 36. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 21.01.2025
  • 36. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 21.01.2025
  • EFRAG DP Statement of Cash Flows

    Der FA FB setzte die Diskussion zum EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“fort. Die Veröffentlichung des EFRAG-DP erfolgte am 22. November 2024 und kann bis 15. Mai 2025 kommentiert werden.

    Der FA FB diskutierte in dieser Sitzung die verbleibenden Ziele 5 und 6 aus dem zweiten Kapitel des DP sowie die Frage, ob eine Rangfolge aller formulierten Ziele 1 bis 6 nach ihrer Bedeutung für die Kapitalflussrechnung (Frage 1 des DP) möglich sei. Aus der Diskussion ging hervor, dass insb. aus Analystensicht die Ziele 4, 5 und 6 wichtiger seien als die Ziele 1, 2 und 3. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es schwierig sei, die einzelnen Ziele zu gewichten, ohne die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung zu erörtern und sich im Detail anzusehen, wann und wo möglicherweise einzelne Zielkonflikte auftreten. Insgesamt stellte der FA FB fest, dass den im DP abgeleiteten Zielen und dargestellten Verwendungszwecken der Kapitalflussrechnung zugestimmt werden kann. Gleichzeitig wurde jedoch kritisiert, dass die entscheidende Frage nach dem Mehrwert der Kapitalflussrechnung gegenüber Bilanz und GuV gar nicht gestellt wird.

    Über die im Kapitel 2 des DP genannten Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung hinaus wurden vom FA FB keine weiteren Verwendungszwecke identifiziert.

    Kapitel 3 des DP beleuchtet die spezifischen „Probleme für Nicht-Finanzunternehmen“ im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung. Der FA FB diskutierte die Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten nach IAS 7 sowie die Frage der (Nicht-)Abbildung von Zahlungsströmen eines Agenten und inwieweit diese sowohl die qualitativen Merkmale nützlicher Abschlussinformationen in der Kapitalflussrechnung als auch die in Kapitel 2 dargestellten Ziele beeinflussen.

    Der FA FB hält die bestehenden Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmittel-äquivalenten grundsätzlich für gelungen, erörterte jedoch, ob Kryptowährungen nicht doch als Teil der Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden sollten. Hinsichtlich der Abbildung von Zahlungsströmen eines Agenten zeigte sich der FA FB einerseits offen für deren Einbeziehung in die Kapitalflussrechnung, sofern sichergestellt wäre, dass diese möglichst im Einklang mit der Darstellung in anderen Abschlussbestandteilen – zum Beispiel in der Ergebnisrechnung – erfolgte. Andererseits wurden Bedenken geäußert, Zahlungsströme eines Agenten in der Kapitalflussrechnung eines Unternehmens auszuweisen, die dort tatsächlich nie stattgefunden hätten. Die Diskussion hierzu wird in der nächsten FA-Sitzung fortgesetzt.

  • 34. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 25.11.2024
  • 34. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 25.11.2024
  • EFRAG DP Statement of Cash Flows

    Der FA FB erörterte erstmals das EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“. Die Diskussion basierte auf einem Entwurf des EFRAG-DPs, den EFRAG dem DRSC auf Anfrage am 12. November 2024 zur Verfügung gestellt hatte. Die Veröffentlichung des finalen EFRAG-DPs erfolgte am 22. November 2024. Stellungnahmen können bis zum 15. Mai 2025 eingereicht werden.

    Die Hauptziele des EFRAG-Projekts zur Kapitalflussrechnung sind:

    1. die Identifikation der derzeit bestehenden Probleme im Zusammenhang mit Kapitalflussrechnungen, die gemäß IAS 7 erstellt werden, und
    2. die Unterstützung des IASB bei der Festlegung seines Projektumfangs zur Überarbeitung der Kapitalflussrechnung auf Basis dieser Problembestandsaufnahme.

    Der FA FB befasste sich zunächst mit dem zweiten Kapitel des DP. In diesem Kapitel werden die Ziele, Zwecke und die Nutzung der Kapitalflussrechnung von Nicht-Finanz-unternehmen untersucht. Insgesamt werden sechs Ziele formuliert, die EFRAG aus IAS 7 und dem IFRS-Rahmenwerk ableitet. Diese Ziele werden in zwei Kategorien eingeteilt:

    1. a) Beurteilung der Höhe, des Zeitpunkts und der Unsicherheit künftiger Netto-Zahlungs-mittelzuflüsse (Ziele 1–5) und
    2. b) Bewertung der Unternehmensführung (Ziel 6).

    EFRAG hat zu diesen Zielen die Meinungen verschiedener primärer Interessengruppen eingeholt, um festzustellen, inwieweit die Kapitalflussrechnung tatsächlich entsprechend diesen Zielen genutzt wird. Zusätzlich wurde auch die bestehende wissenschaftliche Literatur zur Kapitalflussrechnung analysiert, um zu prüfen, ob die Kapitalfluss-rechnung tatsächlich in Bezug auf die formulierten Ziele verwendet wird.

    Im DP beziehen sich zwei der Fragen an die Konstituenten auf die formulierten Ziele sowie die tatsächliche Nutzung der Kapitalflussrechnung. In Frage 1 wird gefragt, inwieweit die Konstituenten mit den formulierten Zielen einverstanden sind, ob weitere Ziele ergänzt werden sollten und ob bestimmte Ziele als wichtiger angesehen werden als andere. Darüber hinaus wird hinterfragt, ob die aufgelisteten Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung durch primäre Interessengruppen als abschließend betrachtet werden können oder ob es zusätzliche Verwendungszwecke gibt.

    Die formulierten Ziele sollen als Maßstab dienen, um die in Kapitel 3 des EFRAG-DPs dargestellten Probleme mit der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 besser bewerten zu können.

    Dem FA FB wurden zunächst die Ziele 1-4 und die jeweiligen Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung vorgestellt und anschließend diskutiert. Die im EFRAG-DP formulierten Ziele und Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung werden vorläufig wie folgt eingeschätzt:

    Frage 1 – Ziele der Kapitalflussrechnung

    Der FA FB hält Ziel 1 (und die beiden Unterziele 1a und 1b) zur Bewertung der Änderungen im Nettovermögen des Unternehmens für nachvollziehbar. Es wurde jedoch angemerkt, dass die formulierten Ziele nicht überschneidungsfrei sind. Aufgrund dieser Überschneidungen ist es daher auch schwierig, einen Strukturbaum an Zielen zu erarbeiten. Der FA FB fragte sich in diesem Zusammenhang, ob es nicht möglich wäre, die Ziele noch einfacher und verständlicher zu formulieren.

    Die Bewertung der Finanzstruktur eines Unternehmens (Ziel 2), einschließlich der Unterziele Beurteilung der Liquidität (Ziel 2a) und Solvenz (Ziel 2b), wurde grundsätzlich ebenfalls als nachvollziehbar angesehen. Besonders die Bedeutung für Eigen- und Fremdkapitalanalysten wurde hervorgehoben. Kritisch hinterfragt wurde jedoch der Mehrwert der Kapitalflussrechnung im Vergleich zu den Informationen in der Bilanz und der GuV, insbesondere da die Bilanz (z. B. das aktuelle Working Capital) bereits gute Anhaltspunkte für die zukünftige Liquidität liefern kann. Insg. wurde Ziel 2 der Kapitalflussrechnung etwas weniger bedeutend eingeschätzt als Ziel 1.

    Ziel 3 beschäftigt sich damit, inwieweit die Kapitalflussrechnung zur Bewertung der Fähigkeit des Unternehmens geeignet ist, die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungsmittelzuflüsse zu beeinflussen, um sich an veränderte Umstände und Möglichkeiten anzupassen. Der FA FB diskutierte, inwieweit dieses Ziel tatsächlich dem heutigen Zweck einer Kapitalflussrechnung entspricht, insb. da Unternehmen vielfältige Finanzierungsmöglichkeiten haben, z. B. im Rahmen des Factorings oder Reverse-Factorings. Zudem wurde in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob die Perspektive zur Beurteilung der Beeinflussung von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsmittelzuflüsse nicht eher eine andere ist: Hat ein Unternehmen einen zu hohen Bestand an Zahlungsmitteln, der besser unternehmenswerterhöhend verwendet werden sollte. Insgesamt wurde die Bedeutung des Ziels 3 als eher gering eingeschätzt.

    Ziel 4 beschäftigt sich damit, inwieweit die Kapitalflussrechnung zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens geeignet ist, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften. Zunächst wurde vom FA FB angemerkt, dass die Kapitalflussrechnung bei Kreditinstituten keine sinnvollen Informationen hierzu liefert und grundsätzlich hinterfragt, warum die Kapitalflussrechnung anscheinend bei manchen Geschäftsmodellen eher sinnvolle Informationen liefert, bei anderen hingegen nicht. Zudem wird an anderer Stelle (z. B. zu Ziel 2b) im EFRAG-DP selbst darauf hingewiesen, dass die Kapitalflussrechnung „nur“ unter bestimmten Bedingungen (z. B. in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens) nützlichere Informationen liefert als z. B. die Bilanz. Nicht nur in Bezug auf Ziel 4, sondern ganz grundsätzlich merkt der FA FB an, dass bei der Beurteilung der Ziele und vor allem später bei der Beurteilung der Probleme mit der Kapitalflussrechnung die konkreten Bedingungen, unter denen diese Ziele (nicht) erfüllt werden, identifiziert und mitberücksichtigt werden müssen.

    Frage 2 – Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung

    Es wurden bisher keine anderen oder weiteren Verwendungszwecke der Kapitalfluss-rechnung vom FA FB identifiziert.

    Insgesamt stellte der FA FB fest, dass es schwierig ist, die einzelnen Ziele zu gewichten, ohne über die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung zu sprechen und sich im Detail anzusehen, wann und wo sich möglicherweise einzelne Ziele gegenüber-stehen. Daher wird eine abschließende Beurteilung der Ziele und eine mögliche Gewichtung erst vorgenommen werden können, wenn die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung besprochen werden.

    Die Ziele 5 und 6 sowie die Probleme bei der Verwendung der Kapitalflussrechnung von Nicht-Finanzunternehmen (Kapitel 3 des DP) werden in der übernächsten FA-Sitzung erörtert.