EFRAG EFRAG Discussion Paper Goodwill Impairment Test

Aktueller Stand

Am 29. Juni 2017 hat EFRAG das Diskussionspapier „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“ veröffentlicht.

Die Kommentierungsfrist für das Dokument lief bis zum 31. Dezember 2017.

Das DRSC hat seine Stellungnahme am 22. Dezember 2017 an EFRAG übermittelt.

Inhalt und Zielsetzung

Ziel des EFRAG-DP ist es potenzielle Änderungen des Werthaltigkeitstests darzustellen und hierzu die Auffassungen der Konstituenten zu sammeln.

EFRAG vertritt die Auffassung, dass die Ziele der Änderungen darin bestehen sollten die Anwendbarkeit und die Wirksamkeit des Wertminderungstests zu verbessern (was Bedenken verringern soll, dass die Erfassung von Wertminderungsverlusten nicht rechtzeitig erfolgt) und die Komplexität zu reduzieren (und so ein besseres Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen zu erzielen).

Im DP beschreibt EFRAG die bislang von den Konstituenten aufgeworfenen Problemstellungen zum bestehenden Wertminderungstest und stellt  1. potenzielle Änderungen der Zuordnung des GoF zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten dar sowie 2. wann und 3. wie ein Unternehmen den erzielbaren Betrag festlegen sollte.

Alle Vorschläge, die im EFRAG-DP dargestellt sind, sollen die Diskussion über das Thema fördern. EFRAG hat hierzu noch keine endgültige Position bezogen. Die von ihren Konstituenten gesammelten Rückmeldungen will EFRAG vielmehr nutzen, um Ansichten in Bezug auf einen zukünftigen IASB-Vorschlag zu formulieren.

Befassung durch den IFRS-Fachausschuss

Das Diskussionspapier wurde vom IFRS-FA in seiner 60., 62. und 63. Sitzung erörtert. Die DRSC-Stellungnahme wurde am 22. Dezember 2017 an EFRAG übermittelt.

Darin werden die konkreten Vorschläge zur Allokationsmethodik des Geschäfts- oder Firmenwerts auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten sowie zu zusätzlichen Angabepflichten zur Entwicklung jedes einzelnen Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch gesehen. Stattdessen wird angeregt, dass EFRAG eine weitergehende Analyse vornehmen sollte, ob verschiedene Allokationsmethoden auf Basis des jeweiligen wirtschaftlichen Gehalts des Goodwills zielführend und umsetzbar sind. Auch der Vorschlag zur Einführung einer vorgelagerten qualitativen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Abschreibungsbedarfs des Geschäfts- oder Firmenwerts (sog. nullter Schritt) wird vom DRSC nicht unterstützt.

Hinsichtlich der konkreten Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der Ermittlung des erzielbaren Betrags, präferiert das DRSC die Ermittlung eines möglichen Wertminderungsbedarfs für den erworbenen Goodwill auf Basis des Nutzungswerts. Dieser sollte jedoch zusätzlich geplante Restrukturierungen berücksichtigen und die Nutzung von Nachsteuer-Zinssätzen ermöglichen. Der von EFRAG zusätzlich vorgeschlagene Goodwill-Accretion-Ansatz wird durch das DRSC als mit dem Impairment-only-Ansatz konzeptionell nicht vereinbar angesehen.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • EFRAG DP Goodwill impairment test: can it be improved?

    Der IFRS-FA setzt die inhaltliche Erörterung des EFRAG-Diskussionspapiers „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“ fort. Dabei werden die von EFRAG veröffentlichten konkreten Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der Ermittlung des erzielbaren Betrags (Fragenkomplex 3) diskutiert.

    Der IFRS-FA präferiert dabei die Ermittlung eines möglichen Wertminderungsbedarfs für den erworbenen Goodwill auf Basis des Nutzungswerts. Dieser sollte jedoch zusätzlich geplante Restrukturierungen berücksichtigen und auf Nachsteuer-Zinssätzen basieren. Der von EFRAG zusätzlich vorgeschlagene Goodwill-Accretion-Ansatz wird durch den IFRS-FA kritisch gesehen.

    Die DRSC-Stellungnahme soll zeitnah finalisiert und an EFRAG übermittelt werden.

  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • EFRAG DP Goodwill impairment test: can it be improved?

    Der IFRS-FA erörtert zunächst das weitere Vorgehen bezüglich des EFRAG-Diskussionspapiers „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“.

    Dabei werden auch das Zusammenspiel mit dem parallel voranschreitenden Forschungsprojekt des IASB und die angestrebte Einbindung der Konstituenten des DRSC berücksichtigt.

    Der IFRS-FA entscheidet sich für die eigenständige Kommentierung des EFRAG-DPs und sieht die Einbindung der Konstituenten im Rahmen der intendierten Kommentierung des späteren IASB-DPs vor.

    In der Folge wird mit der inhaltlichen Erörterung der im EFRAG-DP enthaltenen Vorschläge begonnen. Dabei werden die konkreten Vorschläge zur Allokationsmethodik des Geschäfts- oder Firmenwerts (GoF) auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten sowie zu zusätzlichen Angabepflichten zur Entwicklung jedes einzelnen GoF kritisch gesehen. Auch der Vorschlag zur Einführung einer vorgelagerten qualitativen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Abschreibungsbedarfs des GoF (sog. nullter Schritt) wird kritisch gesehen.

    Die weiteren Vorschläge des EFRAG-DP sollen in der nächsten Sitzung des IFRS-FA erörtert werden.

  • 60. Sitzung IFRS-FA
  • 27.07.2017
  • 60. Sitzung IFRS-FA
  • 27.07.2017
  • Update EFRAG proactive projects – Goodwill – Impairment and Amortisation

    Der IFRS-FA erörtert das EFRAG-Diskussionspapier „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“ und wird zudem über den aktuellen Stand des IASB-Forschungsprojekts zum Thema Goodwill and Impairment informiert. Entscheidungen zu Form und Inhalt einer Stellungnahme zum Diskussionspapier an EFRAG werden nicht getroffen.

    Der IFRS-FA spricht sich ferner für eine öffentliche Konsultation durch das DRSC zur Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach IFRS vor dem inhaltlichen Hintergrund der beiden vorgenannten Projekte aus.

    Nach Erörterung des bilanzanalytischen Für und Wider der Amortisation der GoF sieht ein Teil des IFRS-FA keinen Handlungsbedarf gegenüber den bestehenden IFRS-Regelungen; teils wird aber konstatiert, dass ein reiner Impairment-Only-Ansatz auf gewissen Wohlverhaltensannahmen basiert und sich entsprechende Möglichkeiten zur Arbitrage bei der Bilanzierung der GoF ergeben. Ein weiteres Problem der Wiedereinführung einer planmäßigen Abschreibung wird in der Bestimmung der angemessenen Nutzungsdauer des GoF gesehen.

Eingaben & Stellungnahmen