EFRAG EFRAG Discussion Paper Goodwill Impairment Test
Aktueller Stand
Am 29. Juni 2017 hat EFRAG das Diskussionspapier „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“ veröffentlicht.
Die Kommentierungsfrist für das Dokument lief bis zum 31. Dezember 2017.
Das DRSC hat seine Stellungnahme am 22. Dezember 2017 an EFRAG übermittelt.
Inhalt und Zielsetzung
Ziel des EFRAG-DP ist es potenzielle Änderungen des Werthaltigkeitstests darzustellen und hierzu die Auffassungen der Konstituenten zu sammeln.
EFRAG vertritt die Auffassung, dass die Ziele der Änderungen darin bestehen sollten die Anwendbarkeit und die Wirksamkeit des Wertminderungstests zu verbessern (was Bedenken verringern soll, dass die Erfassung von Wertminderungsverlusten nicht rechtzeitig erfolgt) und die Komplexität zu reduzieren (und so ein besseres Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen zu erzielen).
Im DP beschreibt EFRAG die bislang von den Konstituenten aufgeworfenen Problemstellungen zum bestehenden Wertminderungstest und stellt 1. potenzielle Änderungen der Zuordnung des GoF zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten dar sowie 2. wann und 3. wie ein Unternehmen den erzielbaren Betrag festlegen sollte.
Alle Vorschläge, die im EFRAG-DP dargestellt sind, sollen die Diskussion über das Thema fördern. EFRAG hat hierzu noch keine endgültige Position bezogen. Die von ihren Konstituenten gesammelten Rückmeldungen will EFRAG vielmehr nutzen, um Ansichten in Bezug auf einen zukünftigen IASB-Vorschlag zu formulieren.
Befassung durch den IFRS-Fachausschuss
Das Diskussionspapier wurde vom IFRS-FA in seiner 60., 62. und 63. Sitzung erörtert. Die DRSC-Stellungnahme wurde am 22. Dezember 2017 an EFRAG übermittelt.
Darin werden die konkreten Vorschläge zur Allokationsmethodik des Geschäfts- oder Firmenwerts auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten sowie zu zusätzlichen Angabepflichten zur Entwicklung jedes einzelnen Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch gesehen. Stattdessen wird angeregt, dass EFRAG eine weitergehende Analyse vornehmen sollte, ob verschiedene Allokationsmethoden auf Basis des jeweiligen wirtschaftlichen Gehalts des Goodwills zielführend und umsetzbar sind. Auch der Vorschlag zur Einführung einer vorgelagerten qualitativen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Abschreibungsbedarfs des Geschäfts- oder Firmenwerts (sog. nullter Schritt) wird vom DRSC nicht unterstützt.
Hinsichtlich der konkreten Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der Ermittlung des erzielbaren Betrags, präferiert das DRSC die Ermittlung eines möglichen Wertminderungsbedarfs für den erworbenen Goodwill auf Basis des Nutzungswerts. Dieser sollte jedoch zusätzlich geplante Restrukturierungen berücksichtigen und die Nutzung von Nachsteuer-Zinssätzen ermöglichen. Der von EFRAG zusätzlich vorgeschlagene Goodwill-Accretion-Ansatz wird durch das DRSC als mit dem Impairment-only-Ansatz konzeptionell nicht vereinbar angesehen.