IASB Effective Date of IFRS 15 (Proposed amendments to IFRS 15)

Aktueller Stand

Der IASB veröffentlichte am 11. September 2015 den Standard Effective Date of IFRS 15 (Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15). Damit wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018 verschoben. Eine vorzeitige Anwendung ist weiterhin gestattet.

Zielsetzung

Mit der Veröffentlichung von IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) und dem ASU – Accounting Standards Update No. 2014-09 (Topic 606) am 28. Mai 2014 hatten IASB bzw. FASB äquivalente Standards zur Erlöserfassung nach IFRS und US-GAAP herausgegeben.

IFRS 15 sah hierbei eine verpflichtende erstmalige Anwendung des neuen Erlösstandards für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Im Anschluss äußerten das DRSC, EFRAG und auch anderen Konstituenten Kritik an dem relativ knappen Implementierungszeitraum für Unternehmen.

Der IASB griff die geäußerten Bedenken in der Folge auf und veröffentliche am 19. Mai 2015 mit ED/2015/2 zunächst einen Standardänderungsentwurf und schließlich am 11. September 2015 den Standard Effective Date of IFRS 15 zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15.

Inhalt

Mit dieser Standardänderung wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018, verschoben. Eine vorzeitige Anwendung ist weiterhin gestattet. Der IASB begründet dies u.a. damit, dass IFRS 15 später als ursprünglich geplant veröffentlicht wurde, und damit die Umsetzungszeit verkürzt wurde. Ferner werde zugleich sichergestellt, dass der Erstanwendungszeitpunkt weitgehend dem gemäß Topic 606 entspricht, für welches das FASB im August 2015 gleichfalls eine Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr beschlossen hat.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2015/2 Effective Date of IFRS 15 (Proposed amendments to IFRS 15)
19.05.2015

Befassung durch den IFRS-Fachausschuss

Bezugnehmend auf die bereits im Indossierungsprozess zu IFRS 15 geäußerten Bedenken begrüßte das DRSC in seiner Stellungnahme zum ED/2015/2 vom 26. Juni 2015 die vorgeschlagene Anwendungsverschiebung.

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
EFRAG Comment Letter zu ED/2015/2
02.07.2015
EFRAG Draft Comment Letter zu ED/2015/2
19.05.2015

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Lüdenbach, Norbert/ Seick, Manuel BB-IFRS-Report 2023 Betriebs-Berater, 51-52/2023, S. 2987 ff. 2023
Zwirner, Christian / Boecker, Corinna Post-implementation review zu IFRS 15 Würdigung der Regelungen aus Sicht der Praxis IRZ, 10/2023, S. 413 ff. 2023
Sossong, Peter Zeitliche Ertragserfassung gem. IFRS 15 und HGB am Beispiel ausgewählter vertraglicher Schuldverhältnisse KoR, 07-08/2022, S. 285 ff. 2022
Brune, Jens W. Brutto- oder Nettobilanzierung bei der Erlöserfassung von weiterverkaufter Software nach der Agenda-Entscheidung des IFRS IC IRZ, 06/2022, S. 261 ff. 2022
Schall, Dominik Bilanzierung von Kundenbindungsprogrammen Status quo und neue Perspektiven WPg, 11/2022, S. 621 ff. 2022