DRSC DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Aktueller Stand

DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss wurde am 8. Februar 2018 durch den HGB-FA des DRSC verabschiedet und anschließend durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 03. Mai 2018 bekannt gemacht. Der Standard ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Im Zuge der Erstanwendung des Standards wurden einige Fragen aufgeworfen. Diese Fragen wurden mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10) klargestellt. Der Entwurf des Änderungsstandards (E-DRÄS 10) wurde am 2. Juli 2019 veröffentlicht und konnte bis zum 23. August 2019 kommentiert werden. Die Verabschiedung des DRÄS 10 erfolgte am 17. Oktober 2019.

DRÄS 10 ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 20. Dezember 2019 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

 

Hintergrund und Zielsetzung

DRS 25 konkretisiert die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB und adressiert in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen. Darüber hinaus konkretisiert der Standard die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB. Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken. Der Standard konkretisiert ferner unter Beachtung des § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang.

Im Zuge der erstmaligen Anwendung des DRS 25 sind der DRSC-Geschäftsstelle vier Fragestellungen zur Kenntnis gebracht wurden. Drei Fragestellungen betreffen die Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung, eine Fragestellung betrifft die Angabe im Konzernanhang. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse in der Anwendungspraxis wurden mit DRÄS 10 entsprechende Klarstellungen in den Standard aufgenommen.

DRSC-Arbeitsgruppe

Die Erarbeitung des Standards wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe Währungsumrechnung unter dem Vorsitz von Herrn Michael Deubert vorbereitet. Die von der Arbeitsgruppe getroffenen Entscheidungen und die darauf aufbauenden Formulierungsvorschläge wurden mit dem HGB-FA regelmäßig diskutiert und ggf. angepasst.

Mit der Verabschiedung des DRS 25 hat die Arbeitsgruppe Währungsumrechnung ihren Arbeitsauftrag erfüllt und somit ihre Aktivitäten beendet. Das DRSC und der HGB-FA bedanken sich herzlich bei den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für ihre wertvolle Arbeit und aktive Unterstützung.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • Verabschiedung DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen und "Vorratsbeschluss" zur Verabschiedung von DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II

    Der HGB-FA verabschiedete einstimmig den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10). Mit DRÄS 10 werden hauptsächlich die Regelungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss zur Inflationsbereinigung durch Indexierung klargestellt. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vorgenommen, welche durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) bedingt sind.

    Ferner verabschiedete der HGB-FA den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) unter den Vorbehalten, dass die im RegE enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II übernommen werden und, dass das im RegE beschriebene Datum der Erstanwendung für die Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht dem im endgültigen ARUG II diesbezüglich genannten bzw. beschriebenen Datum entspricht. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch den HGB-FA auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung. Da DRÄS 9 Änderungen an DRS 20 vorsieht, welche auch kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen, wird DRÄS 9 am 24. Oktober 2019 auch dem IFRS-FA des DRSC zur Verabschiedung vorgelegt.

  • 44. Sitzung HGB-FA
  • 11.09.2019
  • 44. Sitzung HGB-FA
  • 11.09.2019
  • E-DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen – Auswertung SN

    Der HGB-FA würdigte die Anmerkungen in den Stellungnahmen zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (E-DRÄS 10) zur Änderung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss und weiteren DRSs.

    Der Fachausschuss beschloss einige klarstellende Änderungen an den Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung. Ferner folgte der HGB-FA der Empfehlung in einer Stellungnahme, zur Erleichterung des Verständnisses dieser Regelungen ein Beispiel in die Begründung zu DRS 25 aufzunehmen.

    Des Weiteren einigte sich der HGB-FA darauf, den dynamischen Verweis auf IAS 29 aus der Begründung zu streichen. Stattdessen sollen in den Standardtext explizite Regelungen zur Ermittlung und zur Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten aufgenommen werden.

    Der Fachausschuss bestätigte seine Entscheidung aus der letzten Sitzung, das Thema der Behandlung einer im Konzernabschluss des Mutterunternehmens für das Tochter-unternehmen bilanzierten negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (Währungsverlust) anlässlich einer Inflationsbereinigung bei diesem Tochterunternehmen bis auf weiteres zurückzustellen und im DRÄS 10 nicht zu behandeln.

    Die Verabschiedung des DRÄS 10 soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA im Oktober 2019 erfolgen.

  • 43. Sitzung HGB-FA
  • 27.06.2019
  • 43. Sitzung HGB-FA
  • 27.06.2019
  • E-DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen

    Dem HGB-FA wurde ein Entwurf des Mitarbeiterstabs zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (E-DRÄS 10) zur Änderung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss und weiteren DRSs vorgelegt.

    Der Fachausschuss folgte der Empfehlung der Geschäftsstelle, ein Thema bis auf weiteres zurückzustellen und im E-DRÄS 10 nicht zu behandeln.

    Dies betrifft die im Konzernabschuss eines Mutterunternehmens bilanzierte negative Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (Währungsverlust), die auf ein Tochterunternehmen aus einem Hochinflationsland entfällt, welches in seinem (unter analoger Anwendung von IAS 29) indexierten Jahresabschluss einen Inflationsgewinn ausweist.

    Der Entwurf wurde zur Konsultation verabschiedet.

  • Öffentliche Telefonkonferenz des HGB-FA
  • 06.05.2019
  • Öffentliche Telefonkonferenz des HGB-FA
  • 06.05.2019
  • Anwendung von DRS 25

    Der HGB-FA diskutierte Fragestellungen, die im Zuge der erstmaligen Anwendung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss beim DRSC eingegangen sind.

    Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse in der Praxis beschloss der HGB-FA, den Standard im Rahmen eines Änderungsstandards (DRÄS) kurzfristig klarzustellen. Dabei sollen die Änderungen an DRS 25 getrennt von den parallel erarbeiteten Änderungen an DRS 17 und DRS 20 im Zusammenhang mit der Umsetzung des ARUG II in einem separaten DRÄS vorgenommen werden.

    Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:

    • In Tz. 104 Satz 1 sollen die Wörter „Inflationsbereinigung (Basisjahr)“ durch die Wörter „Erfassung dieser Posten und der jeweiligen Erträge und Aufwendungen“ ersetzt werden.
    • In Tz. B40 soll ein neuer Satz 2 mit der folgenden Formulierung eingefügt werden: „Zudem können die Regeln des IAS 29 zur Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten angewendet werden.“
    • Tz. 106 Buchstabe c soll wie folgt formuliert werden: „die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrunde liegenden Bezugszeiträume sowie eine dabei ggf. vorgenommene Gewichtung“.

    Besonders intensiv diskutierte der HGB-FA die Frage der Behandlung von einer im Konzernabschuss des Mutterunternehmens bilanzierten negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (Währungsverlust), die auf ein Tochterunternehmen aus einem Hochinflationsland entfällt, das in seinem unter analoger Anwendung von IAS 29 indexierten Jahresabschluss einen Inflationsgewinn ausweist. Aus ökonomischer Sicht stimmte der HGB-FA der Einschätzung in der beim DRSC eingereichten Eingabe zu, wonach eine ergebniswirksame Auflösung der negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung in Höhe des Inflationsgewinns als sachgerecht beurteilt wird. Aus konzeptioneller Sicht äußerte der Fachausschuss jedoch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit dem Gesetzeswortlauf des § 308a Satz 4 HGB, da dabei eine durch die Indexierung erfolgte Zeitwertbewertung des bilanzierten (Rein-)Vermögens des ausländischen Tochterunternehmens einem teilweisen oder vollständigen Ausscheiden i.S.d. § 308a Satz 4 HGB gleichgestellt werde. Ferner stellt sich die Frage, ob der Inflationsgewinn aus den Vorjahren durch die Auflösung der negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung im Berichtsjahr neutralisiert werden kann, und – falls ja – ob dies in der GuV oder als Verrechnung mit den Gewinnrücklagen zu erfolgen hat.

    Der Fachausschuss bat die Geschäftsstelle, dieses Thema anhand eines Beispiels, das mehrperiodig ausgestaltet ist und verschiedene Behandlungsalternativen darstellt, auf-zuarbeiten sowie die Konsistenz mit IAS 29 zu eruieren. Anhand dieses Beispiels soll das Thema durch den HGB-FA – ggf. im Rahmen einer Telefonkonferenz vor der Juni-Sitzung – erneut diskutiert werden, um zu entscheiden, ob und – wenn
    ja – mit welchem Regelungsinhalt der Standard ergänzt werden soll. 

    Es ist geplant, den Entwurf eines Änderungsstandards in der nächsten Sitzung des HGB-FA am 27. Juni 2019 zu verabschieden und anschließend der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen.

  • 35. Sitzung HGB-FA und 27. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 08.02.2018
  • 35. Sitzung HGB-FA und 27. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 08.02.2018
  • 27. Öffentliche Sitzung des DRSC zur Verabschiedung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss

    Zu Beginn der öffentlichen Sitzung wird der Hintergrund für die Erarbeitung von DRS 25 rekapituliert. Anschließend wird auf die Entwicklung des vorangegangenen Entwurfs E-DRS 33 eingegangen. Im diesem Zuge werden die (wenigen) Änderungen von E-DRS 33 zu DRS 25 kurz wiedergegeben.

    Der HGB-FA verabschiedet einstimmig – ohne Enthaltung und Gegenstimmen – DRS 25 in der vorliegenden Fassung. Herr Barckow dankt allen Beteiligten, insb. der DRSC-AG „Währungsumrechnung“ für die geleistete Arbeit.

  • 34. Sitzung HGB-FA
  • 12.12.2017
  • 34. Sitzung HGB-FA
  • 12.12.2017
  • E-DRS 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss – Auswertung Stellungnahmen

    Der HGB-FA erörtert die in den eingegangenen Stellungnahmen und veröffentlichten Fachbeiträgen zum E-DRS 33 geäußerten Anmerkungen.

    Insbesondere die Anmerkungen zur Tz. 35 des Standardentwurfs bezüglich des Um-fangs der Ausweispflicht nach § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB werden intensiv diskutiert. Zwei Kommentatoren sprechen sich in den Stellungahmen gegen die Aufnahme einer solcher Regelung in den Standard aus, da sie die gesetzlich zulässigen Interpretationsspielräume einschränkt, was aus Sicht der Stellungnehmenden nicht zulässig wäre. Dieser Auffassung wird im Fachausschuss jedoch nicht zugestimmt. Der Sinn der Standardsetzungsaktivitäten des DRSC besteht gerade darin, die gesetzlich nicht explizit geregelten oder missverständlichen Fragestellungen zu interpretieren und zu regeln, ohne dabei die explizit zulässigen gesetzlichen Wahlrechte einzugrenzen. Dabei sollten die Kosten-Nutzen-Aspekte der neuen/geänderten Regelungen stets beachtet werden.

    Hinsichtlich der Tz. 35 des E-DRS 33 wird im Fachausschuss mehrheitlich die Meinung vertreten, dass diese Regelung keinen massiven Eingriff in die bestehende Bilanzierungspraxis bedeuten würde, da eine Differenzierung zwischen realisierten und unrealisierten Währungskurserfolgen für steuerliche Zwecke ohnehin vorgenommen werden muss. Die Mehrheit der Fachausschussmitglieder stimmt für die Beibehaltung der in Tz. 35 formulierten Regelung. Ferner beschließt der HGB-FA, eine neue Tz. einzufügen, die empfiehlt, die Währungskursgewinne aus der Anwendung des § 256a Satz 2 HGB innerhalb der gesonderten Angabe nach § 277 Abs. 5 Satz 2 GHB kenntlich zu machen.

    Ferner wird beschlossen, die Regelungen zur Zwischenergebniseliminierung sowie zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung um Vereinfachungslösungen zu ergänzen, um den Belangen der Praxis entgegenzukommen.
    Weitere Änderungen am Standardtext sind hauptsächlich redaktioneller Natur.

    Der finale DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss soll in der öffentlichen Sitzung Anfang Februar 2018 verabschiedet werden.

  • 32. Sitzung HGB-FA
  • 09.06.2017
  • 32. Sitzung HGB-FA
  • 09.06.2017
  • Erarbeitung Standard zur Währungsumrechnung

    Der HGB-FA setzt die Diskussion des seitens der DRSC-Arbeitsgruppe Währungsumrechnung finalisierten Standardentwurfs zur Währungsumrechnung fort. Der künftige Standard soll den Titel „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ tragen. Es wird angestrebt, den Standardentwurf Ende August 2017 der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen.

  • Erarbeitung Standard zur Währungsumrechnung (Forts.)

    • n/a
  • 31. Sitzung HGB-FA
  • 20.04.2017
  • 31. Sitzung HGB-FA
  • 20.04.2017
  • Stand der Diskussion Erarbeitung Standard zur Währungsumrechnung

    Aus technischen Gründen liegt kein Mitschnitt vor

    Den Mitgliedern des HGB-FA werden die vorläufigen Ergebnisse aus den Beratungen der DRSC-Arbeitsgruppe Währungsumrechnung berichtet sowie der Zwischenstand des Standardentwurfs vorgestellt. Die Ergebnisse der Diskussion werden in der weiteren Arbeit der Arbeitsgruppe berücksichtigt. Die Diskussion des Standardentwurfs soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA fortgesetzt werden.

     

  • 29. Sitzung HGB-FA
  • 19.09.2016
  • 29. Sitzung HGB-FA
  • 19.09.2016
  • Stand der Diskussion Erarbeitung Standard zur Währungsumrechnung

    Den Mitgliedern des HGB-FA werden die vorläufigen Ergebnisse aus den Beratungen der DRSC-Arbeitsgruppe Währungsumrechnung berichtet sowie der Zwischenstand des Standardentwurfs vorgestellt.

    Die Ergebnisse der Diskussion werden in der weiteren Arbeit der Arbeitsgruppe berücksichtigt. Es wird angestrebt, den Standardentwurf zur Währungsumrechnung Mitte 2017 der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen.

  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • Fremdwährungsumrechnung

    Aufgrund der vielen Anwendungsprobleme und Auslegungsfragen bei der Fremdwährungsumrechnung im Konzernabschluss, insbesondere im Rahmen der Durchführung von einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen, die trotz den mit BilMoG eingeführten gesetzlichen Regelungen weiterhin bestehen, beschließt der HGB-FA, einen DRS zum Thema „Fremdwährungsumrechnung“ in den Entwurf seines Arbeitsprogramms aufzunehmen.

    Da die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss ohne die Betrachtung der einfließenden Einzelabschlüsse nicht möglich ist, einigt sich der Fachausschuss weiterhin darauf, sowohl die Regelungen des § 308a HGB, als auch des § 256a HGB in einem künftigen DRS zu konkretisieren.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Freidank, Carl-Christian Währungsumrechnung im Rahmen der handels- und steuerrechtlichen Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung bilanzpolitischer Gestaltungsalternativen Deutsches Steuerrecht, 07/2024, S. 379 ff. 2024
Schunk, Melanie/ Schaden, Stefan Rechnungslegung bei Hochinflation nach IAS 29 PiR, 12/2023, S. 398 ff. 2023
Kirsch, Hanno Währungsumrechnung von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern im HGB-Konzernabschluss Problematik und Unterschiede zur IFRS-Rechnungslegung StuB, 14/2023, S. 850 ff. 2023
Schultze, Wolfgang/ Frey, Alexander Unternehmensbewertung unter Wechselkursrisiken WPg, 14/2023, S. 821 ff. 2023
Roos, Benjamin Währungseffekte bei intercompany-Finanzierungsvorgängen PiR, 05/2023, S. 164 ff. 2023