DRSC DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss
Aktueller Stand
Der DRS 24 wurde in Öffentlcher Sitzung am 30. Oktober 2015 vom DRSC (HGB-Fachausschuss) verabschiedet. Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 23. Februar 2016 ist DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Zielsetzung
Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen sind stets mit vielfältigen Herausforderungen behaftet. Besonders im Rahmen der Kaufpreisallokation nach einem Unternehmenserwerb ist das Mutterunternehmen gezwungen, sich mit den diversen Detailfragen hinsichtlich immaterieller Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen. Daher werden in dem Standard die allgemeinen im HGB enthaltenen Vorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände konkretisiert und offene Detailfragen adressiert.