DRSC DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

Aktueller Stand

Der DRS 24 wurde in Öffentlcher Sitzung am 30. Oktober 2015 vom DRSC (HGB-Fachausschuss) verabschiedet. Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 23. Februar 2016 ist DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Zielsetzung

Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen sind stets mit vielfältigen Herausforderungen behaftet. Besonders im Rahmen der Kaufpreisallokation nach einem Unternehmenserwerb ist das Mutterunternehmen gezwungen, sich mit den diversen Detailfragen hinsichtlich immaterieller Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen. Daher werden in dem Standard die allgemeinen im HGB enthaltenen Vorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände konkretisiert und offene Detailfragen adressiert.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRS 32
13.05.2015

Befassung durch den HGB-Fachausschuss

Der HGB-Fachausschuss hatte im Zuge der Diskussion seines Arbeitsprogramms in 2012 die Erarbeitung eines neuen Standards zu immateriellen Vermögensgegenständen beschlossen. Daraufhin begann im November 2012 die Erarbeitung des neuen DRS 24. Am 13. Mai 2015 wurde der Standardentwurf E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Nach der Auswertung der Stellungnahmen und Einarbeitung letzter Änderungen erfolgte am 30. Oktober 2015 in der 23. Öffentlichen Sitzung des DRSC die Verabschiedung von DRS 24.

DRSC-Arbeitsgruppe

Die Erarbeitung des Standards wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe Immaterielle Vermögensgegenstände unter dem Vorsitz von Frau Prof. Dr. Isabel von Keitz vorbereitet. Die von der Arbeitsgruppe getroffenen Entscheidungen und die darauf aufbauenden Formulierungsvorschläge wurden mit dem HGB-Fachausschuss regelmäßig diskutiert und ggf. angepasst.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 23. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 30.10.2015
  • 23. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 30.10.2015
  • 24. Sitzung HGB-FA und 22. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 25.09.2015
  • 24. Sitzung HGB-FA und 22. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 25.09.2015
  • E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss – Auswertung Stellungnahmen

    Der HGB-FA erörtert die Auswertung der erhaltenen Stellungnahmen und der betreffenden Fachbeiträge zum E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss. Wesentlicher Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf an E-DRS 32 wird nicht identifiziert. Die Verabschiedung des finalen Standards wird für eine der nächsten Sitzungen des HGB-FA angestrebt.

  • Öffentliche Diskussion des DRSC – 21. September 2015
  • 21.09.2015
  • Öffentliche Diskussion des DRSC – 21. September 2015
  • 21.09.2015
  • 22. Sitzung HGB-FA
  • 16.04.2015
  • 22. Sitzung HGB-FA
  • 16.04.2015
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Der HGB-FA erörtert den von der Arbeitsgruppe „Immaterielle Vermögensgegenstände“ vorbereiteten Standard­entwurf E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss einschließlich der zugehörigen Begründung. Im Ergebnis seiner Diskussion verabschiedet der HGB-FA den Standardentwurf und die Begründung. Nach der Abstimmung von redaktionellen Änderungen im Umlaufverfahren wird der Standardentwurf zur Kommentierung veröffentlicht. Der HGB-FA beschließt, dass der Zeitraum für die Abgabe von Stellungnahmen zum Standardentwurf mehr als 45 Tage betragen soll.

  • 20. Sitzung HGB-FA
  • 01.12.2014
  • 20. Sitzung HGB-FA
  • 01.12.2014
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Der HGB-FA diskutiert die Notwendigkeit der Aufnahme der Bewertbarkeit als erläuterndes Kriterium für einen Vermögensgegenstand. Im Ergebnis der Diskussion entscheidet sich der HGB-FA, dieses Kriterium nicht aufzunehmen, da die Bewertbarkeit nicht zur handelsrechtlichen statischen Aktivierungskonzeption gehört, sondern in der steuerlichen Rechtsprechung als Merkmal für ein Wirtschaftsgut entwickelt wurde. Ferner wird so sichergestellt, dass Güter, die zwar als Vermögensgegenstände angesehen werden, denen jedoch keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich zugerechnet werden können, Vermögensgegenstände sind. Dies betrifft z.B. selbst geschaffene Marken, die einzeln verwertbar sind (und damit die Definition eines Vermögensgegenstands erfüllen), denen jedoch möglicherweise Herstellungskosten nicht verlässlich zugerechnet werden können.

    Ferner entscheidet sich der HGB-FA vorläufig, im Standardentwurf bei allgemeingültigen Regelungen von „Unternehmen“ zu sprechen.

  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Zunächst wird dem HGB-FA aus der letzten Sitzung der AG Immaterielle Vermögensgegenstände berichtet. Anschließend erörtert der HGB-FA die von der AG erarbeiteten Entwürfe des Standards und der Begründung hinsichtlich der gewählten Regelungsalternativen und deren Formulierungsvorschläge. Insbesondere werden die Abschnitte „Definitionen“ und „Zugangsbewertung“ diskutiert.

  • 17. Sitzung HGB-FA
  • 25.06.2014
  • 17. Sitzung HGB-FA
  • 25.06.2014
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Der HGB-FA diskutiert die Entwürfe der AG Immaterielle Vermögensgegenstände und der AG Konsolidierung für die Definition von „Vermögensgegenstand“. Der HGB-FA stimmt der Definition der AG Immaterielle Vermögensgegenstände mit geringfügigen Änderungen zu, insb. da es keine nennenswerten Unterschiede zwischen den beiden Definitionen gibt und die Definition für die AG Immaterielle Vermögensgegenstände eine höhere Bedeutung hat als für die AG Konsolidierung.

  • 16. Sitzung HGB-FA
  • 24.04.2014
  • 16. Sitzung HGB-FA
  • 24.04.2014
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Der FA diskutiert, ab welchem Zeitpunkt die bei der Entwicklung eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens entstehenden Aufwendungen als Teil der Herstellungskosten des immateriellen Vermögensgegenstands aktiviert werden dürfen.

  • 15. Sitzung HGB-FA und 21. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 03.02.2014
  • 15. Sitzung HGB-FA und 21. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 03.02.2014
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Der HGB-FA erörtert die von der Arbeitsgruppe „Immaterielle Vermögensgegenstände“ entwickelten Formulierungsvorschläge zum Abschnitt „Ansatz“ im Entwurf eines DRS zu immateriellen Vermögensgegenständen im Konzernabschluss. Die Anmerkungen und Hinweise des HGB-FA zu den Formulierungsvorschlägen, die sich insbesondere auf die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen, die sich noch in der Entwicklung befinden, und die Modifikation von immateriellen Vermögensgegenständen beziehen, werden an die Arbeitsgruppe übermittelt.

  • 11. Sitzung HGB-FA
  • 10.07.2013
  • 11. Sitzung HGB-FA
  • 10.07.2013
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Dem HGB-FA werden die Formulierungsvorschläge zu den Abschnitten „Definitionen“ und „Ansatz“ im Entwurf eines DRS zu immateriellen Vermögensgegenständen vorgestellt, die von der Arbeitsgruppe „Immaterielle Vermögensgegenstände“ (AG IVG) erarbeitet wurden. Nach einer intensiven Diskussion der Definitionen von „Vermögensgegenstand“ und „immaterieller Vermögensgegenstand“  stimmte der HGB-FA zunächst den Formulierungsvorschlägen der AG sowohl zu den Definitionen als auch zu den Ansatzvorschriften grundsätzlich zu.

  • 10. Sitzung HGB-FA
  • 23.05.2013
  • 10. Sitzung HGB-FA
  • 23.05.2013
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

    Dem FA werden die bisherigen Arbeitsergebnisse der AG „Immaterielle Vermögensgegenstände“ vorgestellt. Der FA stimmt den Ergebnissen der AG grundsätzlich zu. Im Hinblick auf die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen, die sich noch in der Entwicklung befinden, regt der FA eine erneute Diskussion in der AG an.

  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss - Bericht aus der AG und Diskussion erster Fragestellungen

    Dem FA wird aus der 2. Sitzung der AG „Immaterielle Vermögensgegenstände“ berichtet und es werden die Arbeitsergebnisse der AG vorgestellt.

    Grundsätzlich stimmt der FA den Formulierungsvorschlägen der AG zum Standardentwurf vorläufig zu, empfiehlt kleinere Anpassungen und regt eine vertiefende Diskussion bei einigen Fragestellungen an.

  • 7. Sitzung HGB-FA
  • 06.12.2012
  • 7. Sitzung HGB-FA
  • 06.12.2012
  • DRS Immaterielle Vermögensgegenstände

    Der HGB-FA erörtert die ihm vorgestellte Themensammlung, die als Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines Standards zu immateriellen Vermögensgegenständen dienen soll. Im Rahmen der Diskussion der Themensammlung wird erneut die Bedeutung einer Konkretisierung der Regelungen zu immateriellen Vermögensgegenständen deutlich. Daher beschließt der HGB-FA, einen Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) zu immateriellen Vermögensgegenständen zu erarbeiten. Ferner beschließt der HGB-FA, eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung des Standards einzurichten.

  • 6. Sitzung HGB-FA
  • 01.11.2012
  • 6. Sitzung HGB-FA
  • 01.11.2012
  • Entwicklung neuer Standards - Immaterielle Vermögensgegenstände

    Der HGB-FA diskutiert einzelne Themenvorschläge, die im Rahmen eines neuen Standards zu immateriellen Vermögensgegenständen (IVG) zu adressieren sind. Themenvorschläge, die die Unterstützung des Fachausschusses finden, sollen in einen Gliederungsaufriss für einen solchen Standard zu IVG einfließen, der in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt wird.

    In diesem Zusammenhang sollen insbesondere solche Fragestellungen aufgegriffen werden, die sich in Bezug auf IVG bei Unternehmenserwerben stellen.

  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • Immaterielle Vermögensgegenstände bzw. -werte

    Angesichts der bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Abbildung von immateriellen Vermögensgegenständen im Abschluss spricht sich der FA für die Aufnahme des Themas „Immaterielle Vermögensgegenstände bzw. -werte“ in den Entwurf des Arbeitsprogramms aus.

    Dabei beschränkt der FA den Umfang des zu erarbeitenden DRS nicht auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.