DRSC DRS 23/E-DRS 30 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)
Aktueller Stand
Nachdem das DRSC am 25. September 2015 DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) verabschiedet hat, ist dieser im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 23. Februar 2016 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Durch DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) wird der Standard DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss außer Kraft gesetzt; dieser ist letztmals für vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre zu beachten.
Zielsetzung und Inhalt
Mit DRS 23 wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalkonsolidierung, welche die Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach der Erwerbsmethode, die Behandlung gegebenenfalls bestehender nicht beherrschender Anteile sowie die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags regeln, zu erläutern, zu konkretisieren und bestehende Zweifelsfragen zu klären.
Beginnend mit Regelungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss, widmet sich der Standard des Weiteren vor allem Fragestellungen der Erstkonsolidierung und der Folgekonsolidierung.
Bezüglich der Erstkonsolidierung stehen vor allem Ansatz- und Bewertungsfragen im Rahmen der Kaufpreisallokation im Vordergrund. Dabei wird unter anderem geregelt, welche Bilanzposten in die Kapitalkonsolidierung einzubeziehen sind und wie die Ermittlung des neubewerteten Eigenkapitals zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung zu erfolgen hat. Zentraler Gegenstand ist insbesondere die Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags sowie dessen Fortführung im Rahmen der Folgekonsolidierung. Die Regelungen des Standards werden jeweils auch gegebenenfalls bestehende nicht beherrschende Anteile am erworbenen Tochterunternehmen berücksichtigen.
Darüber hinaus enthält der Standard Regelungen zur statuswahrenden Auf- und Abstockung von Anteilen an Tochterunternehmen, zum Vorgehen bei Ent- und Übergangskonsolidierungen sowie erstmalig auch zur Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern.
BMJV-Beauftragung – Übergangskonsolidierung
Es wird darauf hingewiesen, dass der HGB-Fachausschuss des DRSC in seiner Sitzung am 10. Dezember 2015 die durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angetragene Beauftragung zur Überarbeitung von § 301 HGB angenommen hat.
So wird das DRSC eine Reform des § 301 HGB prüfen und dem BMJV zu gegebener Zeit einen Regelungsvorschlag unterbreiten, dessen Ziel es ist eine gesetzliche Grundlage für die Übergangskonsolidierung zu schaffen.
Der HGB-FA hat daher entschieden, bis zur Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage, die entsprechenden Regelungen zum Übergang von der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode auf die Vollkonsolidierung aus dem verabschiedeten DRS 23 Kapitalkonsolidierung zu entnehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen diese Regelungen dann in einen Standard integriert werden.
DRSC-Arbeitsgruppe
Die Erarbeitung des Standards wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe Konsolidierung unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Bernd Stibi vorbereitet. Die von der Arbeitsgruppe getroffenen Entscheidungen und die darauf aufbauenden Formulierungsvorschläge wurden mit dem HGB-FA regelmäßig diskutiert und ggf. angepasst.