DRSC DRS 22 Konzerneigenkapital
Aktueller Stand
In der 22. Öffentlichen Sitzung am 25. September 2015 hat das DRSC den DRS 22 Konzerneigenkapital verabschiedet. DRS 22 ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis wird außer Kraft gesetzt; er ist letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.
Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 23. Februar 2016 ist DRS 22 Konzerneigenkapital durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Zielsetzung
Der Konzerneigenkapitalspiegel ist gemäß § 297 Abs. 1 HGB ein Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Da das Gesetz die inhaltliche Ausgestaltung des Konzerneigenkapitalspiegels nicht regelt, wurden in DRS 22 Regeln zur systematischen Darstellung der Zusammensetzung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals in einem Konzerneigenkapitalspiegel formuliert. Ferner werden im Standard ausgewählte Bilanzierungsfragen mit Auswirkung auf die Darstellung des Konzerneigenkapitals adressiert, um die einheitliche Anwendung der konzernspezifischen Vorschriften zum Konzerneigenkapital sowie der gesetzlichen Vorschriften zum Eigenkapital, die nach § 298 Abs. 1 HGB im Konzernabschluss entsprechend anzuwenden sind, sicherzustellen.
Inhalt
DRS 22 regelt die Darstellung der Zusammensetzung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals im Konzerneigenkapitalspiegel gemäß § 297 Abs. 1 HGB. Ferner werden im Standard ausgewählte, gesetzlich ungeregelte oder auslegungsbedürftige Themenbereiche adressiert, die Auswirkungen auf die Darstellung des Konzerneigenkapitals haben, um die einheitliche Anwendung der konzernspezifischen Vorschriften zum Konzerneigenkapital sowie der gesetzlichen Vorschriften zum Eigenkapital, die nach § 298 Abs. 1 HGB im Konzernabschluss entsprechend anzuwenden sind, sicherzustellen. Dies betrifft etwa die bilanzielle Behandlung eigener Anteile und die Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung von Rückbeteiligungen der Tochterunternehmen am Mutterunternehmen (Auslegungsfragen des § 272 Abs. 1a, 1b und Abs. 4 HGB), die Darstellung von Korrekturen der vorläufigen Erstkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB sowie Besonderheiten der Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals bei Muttergesellschaften in Form einer Personenhandelsgesellschaft. Dabei stehen im Standard die Fragen des Ausweises des Konzerneigenkapitals im Vordergrund.
Hinsichtlich der Bilanzierung eigener Anteile werden im Standard vor allem Fragen der Rücklagenverrechnung beim Erwerb und bei der Veräußerung eigener Anteile behandelt. Dabei wird die Besonderheit des Konzernabschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss, nämlich die fehlende Ausschüttungsbemessungsfunktion, berücksichtigt. Von den im Standard enthaltenen Regelungen zum Ausweis des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB ist insbesondere die Frage der Darstellung der Ergebnisse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen im Konzernabschluss einer Personenhandelsgesellschaft von Bedeutung.