DRSC ARUG II / DRÄS 9 (DRS 17, DRS 20)

Aktueller Stand

Mit der Umsetzung der geänderten Aktionärsrechte-Richtlinie in deutsches Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechte-RL (ARUG II) ist eine Anpassung des DRS 17 und des DRS 20 an die sich ändernden Transparenzregeln unmittelbar notwendig. Der Änderungsstandard DRÄS 9 wurde im Oktober 2019 durch die DRSC-Fachausschüsse verabschiedet.

Der Referentenentwurf des ARUG II war im Oktober 2018 durch das BMJV zur Konsultation gestellt worden. Das DRSC hat seine Stellungnahme dazu am 6. Dezember 2018 abgegeben. Der Regierungsentwurf wurde am 20. März 2019 veröffentlicht.

Zielsetzung

Ziel des Projekts war, DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder an die geänderte Rechtslage anzupassen. Da mit dem ARUG II die die Spezialvorschriften für börsennotierte Aktiengesellschaften von § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB  in das Aktiengesetz überführt wurden, war eine Streichung der entsprechenden Konkretisierungen notwendig.

Ferner wird durch das ARUG II die (Konzern-) Erklärung zur Unternehmensführung um einen Verweis auf die Webseite des Unternehmens erweitert, auf der unter Anderem der Vergütungsbericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
Referentenentwurf ARUG II
11. Oktober 2018
Regierungsentwurf ARUG II
20. März 2019
Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 - Änderung des DRS 17 und des DRS 20
2. Juli 2019

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat zu ausgewählten Inhalten des RefE zum ARUG II Stellung bezogen. Bezüglich DRS 17 haben die Fachausschüsse beschlossen, zunächst die gesetzlich notwendigen Änderungen vorzunehmen. Eine weitergehende Überarbeitung des DRS 17 im Nachgang zu DRÄS 9 wurde beschlossen.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • "Vorratsbeschluss" zur Verabschiedung von DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II

    Der IFRS-FA verabschiedete den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) unter den Vorbehalten, dass die im RegE enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II übernommen werden und dass das im RegE beschriebene Datum der Erstanwendung für die Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht dem im endgültigen ARUG II diesbezüglich genannten bzw. beschriebenen Datum entspricht. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch den IFRS-FA auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung.

    Eine Woche zuvor hatte der HGB-FA den Änderungsstandard in gleicher Weise verabschiedet

  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • Verabschiedung DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen und "Vorratsbeschluss" zur Verabschiedung von DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II

    Der HGB-FA verabschiedete einstimmig den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10). Mit DRÄS 10 werden hauptsächlich die Regelungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss zur Inflationsbereinigung durch Indexierung klargestellt. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vorgenommen, welche durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) bedingt sind.

    Ferner verabschiedete der HGB-FA den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) unter den Vorbehalten, dass die im RegE enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II übernommen werden und, dass das im RegE beschriebene Datum der Erstanwendung für die Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht dem im endgültigen ARUG II diesbezüglich genannten bzw. beschriebenen Datum entspricht. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch den HGB-FA auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung. Da DRÄS 9 Änderungen an DRS 20 vorsieht, welche auch kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen, wird DRÄS 9 am 24. Oktober 2019 auch dem IFRS-FA des DRSC zur Verabschiedung vorgelegt.

  • 44. Sitzung HGB-FA
  • 11.09.2019
  • 44. Sitzung HGB-FA
  • 11.09.2019
  • E-DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II – Auswertung SN

    Unter dem TOP 3 befasste sich der HGB-FA mit den eingegangenen Stellungnahmen zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (E-DRÄS 9) zur Änderung von DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des ARUG II.

    Der HGB-FA erörterte die Ansichten der Stellungnehmenden sowie die Empfehlungen des DRSC-Mitarbeiterstabs und berücksichtigte dabei die vorläufigen Entscheidungen des IFRS-FA, der sich mit dem gleichen Thema eine Woche zuvor auseinandergesetzt hatte.

    In Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Angabe von Vorjahresvergleichszahlen für die Organbezüge obligatorisch ist, stimmte der HGB-FA der Ansicht des IFRS-FA zu: Im Anhang zu einem Konzernabschluss, der aufgrund der Voraussetzungen des § 315e HGB im Einklang mit den IFRS aufgestellt wird, seien Vorjahresvergleichszahlen für die in § 315e Abs. 1 HGB definierten zusätzlichen Informationen nicht zwingend anzugeben. Voraussetzung dafür sei, dass diese Angaben als spezifische HGB-Anforderung gesondert gekennzeichnet sind.

    Der HGB-FA lehnte – wie auch der IFRS-FA – eine Erweiterung der Formulierung der Vorgabe in DRS 20.K277 für den Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung „Bezugnahme auf die jeweilige Internetseite“ ab. Zwar stimmte der HGB-FA der Ansicht zu, dass die auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machenden Informationen auf verschiedenen URLs veröffentlicht werden können, allerdings dürfe mit dem Einschub nicht der Eindruck entstehen, dass der sogenannte Two-Klick-Approach für den in Rede stehenden Sachverhalt keine Gültigkeit besitzt. Daher entschloss sich der HGB-FA zu einer ausführlicheren Erläuterung in der Standardbegründung.

    In den übrigen Punkten folgte der HGB-FA den Ansichten des IFRS-FA. Ferner einigte man sich darauf, im Oktober 2019 die Verabschiedung des DRÄS 9 unter der aufschiebenden Bedingung des Inkrafttretens des ARUG II anzustreben.

  • 43. Sitzung HGB-FA
  • 27.06.2019
  • 43. Sitzung HGB-FA
  • 27.06.2019
  • E-DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II

    Dem HGB-FA wurde ein Entwurf des Mitarbeiterstabs zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (E-DRÄS 9) zur Änderung von DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des ARUG II vorgelegt.

    Der Fachausschluss beschloss geringfügige, überwiegend redaktionelle Änderungen und verabschiedete den E-DRÄS 9 vorbehaltlich dieser Änderungen. Ferner wurde entschieden, das in DRS 17 formulierte Prinzip der Definitiven Vermögensmehrung erneut vor dem Hintergrund des endgültigen
    ARUG II zu prüfen und ggf. zu überarbeiten.

    Ein entsprechender Hinweis auf diese, im Nachgang zu DRÄS 9 beabsichtigte Überarbeitung ist in die Präambel des E-DRÄS 9 aufzunehmen.

  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • RegE ARUG II und Änderungen an DRS 17 und DRS 20

    Der IFRS-FA befasste sich mit dem Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

    Dbei standen zunächst die zukünftigen Regelungen zur Vergütungstransparenz und deren Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf im Fokus.

    Der Fachausschuss stellte fest, dass die Regierungsbegründung Erläuterungen zum Begriff „Gewährung“ bzw. „gewährt“ enthalte, das Begriffsverständnis des ARUG II jedoch nicht zweifelsfrei im Einklang mit den aktuellen Regelungen in § 285 Nr. 9 lit. a HGB stehe.

    Außerdem wurden Bedenken geäußert, dass § 162 AktG-E die Berücksichtigung von Aktienoptionen bei der Ermittlung der Vergütung eindeutig regele. Eine erneute Kontaktaufnahme zum BMJV in dieser Sache wurde beschlossen.

    Ferner erörterte der IFRS-FA das weitere Vorgehen bei der Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht auf Basis der vorläufigen Beschlüsse des HGB-FA: Der Entwurf des Änderungsstandards soll im  Juni 2019 zunächst durch den IFRS-FA und final durch den HGB-FA besprochen und verabschiedet werden.

    Darüber hinausgehende Änderungen an DRS 17 werden zunächst zurückgestellt.

  • 42. Sitzung HGB-FA
  • 12.04.2019
  • 42. Sitzung HGB-FA
  • 12.04.2019
  • Regierungsentwurf zum ARUG II und Änderungen an DRS 17

    Der HGB-FA befasste sich mit dem Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

    Dabei standen zunächst die zukünftigen Regelungen zur Vergütungstransparenz und deren Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf im Fokus. Ferner erörterte der HGB-FA das weitere Vorgehen bei der Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht.

    Der Fachausschuss stimmte der Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zu und beschloss, die Änderungen an DRS 17 im ersten Schritt auf die erwarteten Gesetzesänderungen zu beschränken. Im Zuge der öffentlichen Konsultation des Entwurfs eines Änderungsstandards soll die Ansicht der Öffentlichkeit über eine weitere Anpassung des DRS 17 eingeholt werden. Hierbei geht es um die Neudefinition des Konzepts der Definitiven Vermögensmehrung für aktienbasierte Vergütungen. Auch vor dem Hintergrund der knappen Zeitleiste für die unmittelbaren Änderungen an DRS 17 und DRS 20 soll dem IFRS-FA vorgeschlagen werden, dass der HGB-FA diesbezüglich die Federführung übernimmt.

    Soweit möglich, sollen im Änderungsstandard auch rein redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) behandelt werden.

  • 1. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 29.11.2018
  • 1. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 29.11.2018
  • RefE Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

    Im vierten Tagesordnungspunkt der Sitzung informierte sich der Gemeinsame Fachausschuss über die Inhalte des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Der Ausschuss stimmte der Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zu und identifizierte weitere Kritikpunkte.

    So sei z.B. unklar, ob mit „Vergütung“, wie im Gesetzentwurf verwendet, etwas anderes gemeint ist, als mit „Bezügen“, wie auch in § 285 Nr. 9 HGB verwendet.

    Die entworfenen Vorschriften zur Berichterstattung über Geschäfte mit nahestehenden Personen wurden ebenfalls besprochen. Hierbei kritisierte der Fachausschuss die unzureichend aus IAS 24 Related Party Disclosures abgeleitete Definition des Begriffs „Geschäft mit nahestehenden Personen“.

    Zudem gehe aus dem Gesetzentwurf die Wechselwirkung von Angemessenheit und Marktüblichkeit nicht eindeutig hervor. Diese und weitere Punkte sollen in der Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behandelt werden.

    Außerdem wurde der Fachausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex informiert, soweit diese Bezug zur Vergütungsberichterstattung haben. Der Fachausschuss würdigte diese Änderungen, beschloss aber, keine Stellungnahme abzugeben.

  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung

    Der HGB-FA informiert sich über die aktuellen Tätigkeiten der Arbeitsgruppe Organvergütung und die Diskussion in der 30. Sitzung des IFRS-FA. Ferner verabschiedet der Fachausschuss das Schreiben an das BMJV, welches die Grundlage für ein Treffen mit Vertretern des Ministeriums im Oktober sein wird. Gegenstand dieser Beratung wird die Möglichkeit alternativer Auslegungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sein.

  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung

    Der IFRS-FA informiert sich über die letzten beiden Sitzungen der AG und erörtert das von der AG entworfene Schreiben an das BMJV. Es werden einige Anpassungen beschlossen.

  • 5. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 24.06.2014
  • 5. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 24.06.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der AG

    Die Fachausschüsse informieren sich über die Zwischenergebnisse der AG Organvergütung und stellen fest, dass die Vergütungsberichterstattung (inkl. der Angabe der Gesamtbezüge) ein Informationsinstrument ist, welches sich nicht auf bilanzierte Sachverhalte beschränkt.

    Für die Ausgestaltung der Vergütungsberichterstattung muss aufgrund gesetzlicher Anforderungen (z.B. Angabe des beizulegenden Zeitwerts bei allen aktienbasierten Vergütungsformen) die Perspektive des Vergütungsempfängers leitend sein. Die von der AG entwickelten Ansätze zur Ermittlung der Gesamtbezüge mit dem Ziel der konsistenten Behandlung aller Vergütungsformen aus Sicht des Vergüteten werden von den Fachausschüssen diskutiert.

    Dabei werden weitere Themen identifiziert, die der überarbeitete DRS 17 adressieren sollte (z.B. die Behandlung von Pensionsrückstellungen bei der Ermittlung der Gesamtbezüge). Die Ausschüsse erteilen der AG den Auftrag, sich mit diesen Themen kritisch zu befassen. Ferner stellen die Fachausschüsse fest, dass der Dialog mit dem BMJV (auch vor dem Hintergrund der Arbeiten an der Aktionärsrechte-Richtlinie auf EU-Ebene) in Bezug auf die Vorschriften zur Berichterstattung über die Organvergütung vertieft werden sollte, und bitten die AG um Unterstützung bei der Vorbereitung auf einen zukünftigen Meinungsaustausch mit dem BMJV.

  • 27. Sitzung IFRS-FA
  • 15.05.2014
  • 27. Sitzung IFRS-FA
  • 15.05.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der AG

    Der IFRS-FA informiert sich über die Ergebnisse der 3. Sitzung der AG Organvergütung. Der von der AG herausgearbeitete Sinn und Zweck der Anhangangaben wird erörtert, ebenso wie die Beurteilung der von der AG entworfenen Ansätze vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung. Der IFRS-FA beabsichtigt, in der kommenden gemeinsamen Sitzung mit dem HGB-FA die Vorschläge der AG detailliert zu diskutieren und der AG Rückmeldung geben.

  • 26. Sitzung IFRS-FA
  • 28.04.2014
  • 26. Sitzung IFRS-FA
  • 28.04.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der AG

    Der IFRS-FA informiert sich über den Stand der Diskussionen in der AG und erörtert die von der AG entworfenen Ansätze zur Gleichbehandlung aktienbasierter und nicht-aktienbasierter Vergütungen bei der Ermittlung der Gesamtbezüge gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Der IFRS-FA bittet die AG, die Ansätze auf konkrete Fallbeispiele anzuwenden und damit zu testen.

  • 16. Sitzung HGB-FA
  • 24.04.2014
  • 16. Sitzung HGB-FA
  • 24.04.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der AG

    Der HGB-FA erhält einen Überblick über die konzernrelevanten Vorschriften im HGB und in DRS 17 zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder. Des Weiteren informiert sich der HGB-FA über den Stand der Arbeit in der Arbeitsgruppe Organvergütung. Die von der AG entwickelten Ansätze zur Ermittlung der Gesamtbezüge werden zur Kenntnis genommen und sollen von der AG getestet werden.

  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • Überarbeitung DRS 17 Organvergütung - Stand der Diskussion in der AG

    Der IFRS-FA wird über den Arbeitsauftrag des HGB-FA an die AG “Organvergütung” sowie über den Stand der Diskussionen in der AG informiert. Die von der AG entwickelten Lösungsansätze zur Gleichbehandlung von aktienbasierten und nicht-aktienbasierten Vergütungskomponenten bei der Ermittlung der Gesamtbezüge gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB werden vom IFRS-FA zur Kenntnis genommen.

  • 12. Sitzung HGB-FA
  • 27.09.2013
  • 12. Sitzung HGB-FA
  • 27.09.2013
  • Ueberarbeitung DRS 17 Berichterstattung ueber die Verguetung von Organmitgliedern

    Der HGB-FA diskutiert das Erfordernis einer Überarbeitung des DRS 17 und stellt dabei fest, dass die Regelungen in DRS 17 nicht per se überarbeitungsbedürftig sind. Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung bei den verschiedenen Vergütungssystemen beschließt der FA, eine Arbeitsgruppe einzurichten.

    Die Arbeitsgruppe soll sich grundsätzlich mit den Regelungen im DRS 17 auseinander setzen und sich mit deren Eignung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen bzgl. der Berichterstattung über die Organvergütung beschäftigen.

    Dabei soll die Diskussion hinsichtlich des Ergebnisses und ggf. zu entwickelnder Konzepte ergebnisoffen geführt werden. Auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe will der FA entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang der DRS 17 überarbeitet werden soll.

  • 19. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2013
  • 19. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2013
  • Ueberarbeitung DRS 17 Berichterstattung ueber die Verguetung von Organmitgliedern

    Der IFRS-FA diskutiert die grundsätzliche Konzeption des DRS 17 und stellt dabei fest, dass die unterschiedliche konzeptionelle Behandlung von aktienbasierten und nicht-aktienbasierten Bezügen nicht wünschenswert ist. Daher spricht sich der IFRS-FA für eine Überarbeitung des DRS 17 mit dem Ziel aus, eine konzeptionelle Gleichbehandlung von aktienbasierten und nicht-aktienbasierten Bezügen zu erreichen.

  • 3. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 11.07.2013
  • 3. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 11.07.2013
  • Überarbeitung DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern

    Den Fachausschüssen werden die Unterschiede zwischen DRS 17 und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in den Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung über die Organvergütung vorgestellt. Der primäre Unterschied betrifft die Berichterstattung über die nicht-aktienbasierte Vergütung, da jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Vergütung als gewährt gilt. Die Fachausschüsse beschließen, sich zunächst mit dem „Konzept der definitiven Vermögensmehrung“, das dem DRS 17 zugrunde liegt, vertiefend zu beschäftigen. Im Anschluss ist zu entscheiden, ob der DRS 17 überarbeitet werden soll oder ob in einer Verlautbarung ein Hinweis über den Umgang mit den Unterschieden zwischen DRS 17 und DCGK veröffentlicht wird.

  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • Auswirkungen der Änderungen des Corporate Governance Kodex auf DRS 17

    Dem HGB-FA werden die Änderungsvorschläge am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bzgl. der Berichterstattung über die Vorstandsvergütung vorgestellt. In diesem Zusammenhang werden dem FA die aus den Änderungsvorschlägen entstehenden Abweichungen gegenüber dem DRS 17 aufgezeigt.

    Im Ergebnis seiner Diskussion entschließt sich der FA, die endgültigen Änderungen des DCGK abzuwarten und auf deren Basis über das weitere Vorgehen zu entscheiden, insbesondere eine mögliche Überarbeitung des DRS 17 zu erörtern

    In seiner Sitzung im Juli wird sich der FA erneut mit dem Thema befassen.

  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • Aenderungsvorschlaege zum DCGK vom 05.02.2013 und DRS 17 Berichterstattung ueber die Verguetung von Organmitgliedern

    Dem IFRS-FA werden die Änderungsvorschläge am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bzgl. der Berichterstattung über die Vorstandsvergütung vorgestellt. In diesem Zusammenhang werden dem FA die aus den Änderungsvorschlägen entstehenden Abweichungen gegenüber dem DRS 17 aufgezeigt.

    Im Ergebnis seiner Diskussion entschließt sich der FA, eine Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen an der Berichterstattung über die Vorstandsvergütung an die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zu senden.

    In seiner Sitzung im Juli wird sich der FA erneut mit dem Thema befassen, insbesondere eine mögliche Überarbeitung des DRS 17 erörtern.

  • 146. DSR-Sitzung
  • 01.07.2010
  • 146. DSR-Sitzung
  • 01.07.2010
  • E-DRS X Vorstandsvergütung

    Der DSR setzt seine Diskussion zur Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder fort und bekräftigt erneut den Ansatz der „definitiven Vermögensmehrung“.

    Die neue Standardbegründung soll in einer Zusammenfassung auf diesen Ansatz und wichtige Punkte der alten Standardbegründung eingehen. Die Begründung zur Änderung soll weiterhin Vor- und Nachteile des gewählten Konzepts aufzeigen und einen Verweis auf die alte Standardbegründung beinhalten.

    Der DSR berät über den angepassten Standardentwurf und die Aufforderung zur Stellungnahme und beschließt sowohl inhaltliche als auch redaktionelle Änderungen. Es ist geplant, den Standardentwurf bis Ende Juli 2010 zur Kommentierung zu veröffentlichen.

    Weiterhin sollen die Änderungen des Standards nicht als Änderungsstandard, sondern unter Beibehaltung der Nummer und des Namens als „DRS 17 überarbeitet“ umgesetzt werden.

  • 145. DSR-Sitzung und 16. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 07.06.2010
  • 145. DSR-Sitzung und 16. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 07.06.2010
  • E-DRS X Vorstandsvergütung

    Der DSR setzt seine Beratungen des Entwurfs eines überarbeiteten DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder aus der 144. DSR-Sitzung fort.

    Im Einzelnen trifft der DSR Entscheidungen über redaktionelle Änderungen des vor-liegenden Standardentwurfs. Darüber hinaus werden vom DSR zwei verschiedene Möglichkeiten zur Angabe des Barwerts für Altersversorgungsverpflichtungen erörtert – die Angabe der DBO und die Angabe des Barwerts auf Basis eines vergütungsorientierten Ansatzes. Der Rat kommt zu dem Ergebnis, dass die DBO für diese Angabe vorzuziehen ist.

    Die Erörterung des Entwurfs wird in der nächsten DSR-Sitzung fortgesetzt.

  • 144. DSR-Sitzung
  • 10.05.2010
  • 144. DSR-Sitzung
  • 10.05.2010
  • E-DRS X Vorstandsvergütung

    Der DSR diskutiert die vorliegende Entwurfsfassung eines überarbeiteten DRS 17. Es wird im Einzelnen das Thema „Zusatzangaben“ erörtert und mit der Erörterung der Regelungsvorschläge zu den „Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit“ begonnen. Es wird festgehalten, dass Zusatzangaben im Zusammenhang mit nicht-aktienbasierten bedingten Vergütungen verpflichtend gefordert werden sollten.

    Die Erörterung des Entwurfs wird in der nächsten DSR-Sitzung fortgesetzt.

  • 143. DSR-Sitzung
  • 12.04.2010
  • 143. DSR-Sitzung
  • 12.04.2010
  • E-DRS X Vorstandsvergütung

    Der DSR setzt seine Diskussion zur Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder aus der 142. DSR-Sitzung fort. In der letzten

    Sitzung kam der Rat zu dem vorläufigen Schluss, dass es sinnvoll sein könnte, zum Angabezeitpunkt einer Vergütungskomponente nach der Art der aufschiebenden Bedingung zu differenzieren.

    Nach intensiver Beratung über mögliche sachgerechte Modelle zum sinnvollen Angabezeitpunkt von Vergütungen, die mit Bedingungen verbunden sind, und unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB beschließt der DSR aufgrund der Nachteile, die mit den erwogenen Alternativen verbunden sind, an dem DRS-17-Konzept der „definitiven Vermögensmehrung“ grundsätzlich festzuhalten.

    Um die Transparenz der Angaben zu den Vergütungen der Organmitglieder zu erhöhen, soll der DRS 17 um zusätzliche Angabepflichten erweitert werden. Fokus der Überarbeitung des DRS 17 sollen die Änderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB sein, die aus dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) resultieren.

  • 142. DSR-Sitzung
  • 25.03.2010
  • 142. DSR-Sitzung
  • 25.03.2010
  • 140. DSR-Sitzung
  • 01.02.2010
  • 140. DSR-Sitzung
  • 01.02.2010
  • E-DRÄS 6 Überarbeitung DRS 17

    Das DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder zugrundeliegende Konzept ist das der „definitiven Vermögensmehrung“.

    Der DSR diskutiert, inwieweit vor dem Hintergrund der mit dem VorstAG beschlossenen Änderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a Satz 6 und 7 HGB und der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Vergütung von Organmitgliedern an dem Konzept der definitiven Vermögensmehrung festgehalten werden kann und soll.

    Um bei der notwendigen Anpassung des DRS 17 in einer angemessenen Form auch die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Vergütung von Organmitgliedern zu berücksichtigen, beschließt der DSR, zunächst die in entsprechenden Rundschreiben der BaFin veröffentlichten Informationen zu neuen Anforderungen an die Vergütungssysteme von bestimmten Instituten im Sinne des KWG und im Versicherungsbereich analysieren zu lassen und bei Personalberatungsunternehmen, die auf dieses Thema spezialisiert sind, entsprechende Informationen einzuholen.

    Nach Auswertung und Analyse dieser Informationen wird der Rat das weitere Vorgehen festlegen

  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • Änderung DRS 17 Berichterstattung über Vergütung der Organmitglieder

    Der DSR diskutiert den Entwurf zur Änderung von DRS 17.

    Der DSR beschließt, dass die Änderungen des DRS 17 wie die zur Lageberichterstattung als Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard zur Diskussion gestellt werden sollen.

    Zunächst wird erörtert, wann ein vorzeitiges und wann ein reguläres Ausscheiden vorliegt und welche Angaben jeweils erforderlich sind. Da die individualisierten Angaben aufzuteilen sind nach

    1. erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
    2. Leistungen für den Fall der vorzeitigen und für den Fall der regulären Beendigung, hält der DSR die Beifügung einer Tabelle mit Beispielen für hilfreich.

    Die Vorschriften für Angaben zu Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, sollen, da sie zu individualisieren sind, in das Kapitel “Zusatzangaben für börsennotierte Aktiengesellschaften“ aufgenommen werden.

    Weiterhin diskutiert der DSR, wie individualisierte quantitative Angaben in den Jahresabschlüssen der Konzernmutter und der Tochterunternehmen und im Konzernabschluss bei unterschiedlichen Rechnungslegungsgrundlagen, d.h. HGB/IFRS, vereinheitlicht werden können.

    Der DSR verständigt sich darauf, dass das Datum des Inkrafttretens wie bei DRS 15 der Beginn des Geschäftsjahrs 2010 sein soll, eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Tönnies, Alexander/ Tönnies, Michael Nachhaltigkeit in der Vorstandsvergütung börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland Ergebnisse einer Stichprobenanalyse von DAX-40- und S-DAX-Unternehmen für das Geschäftsjahr 2021 WPg, 04/2024, S. 224 ff. 2024
Bannier, Christina E./ Flach, Henry Arbeitsstruktur und Vergütung deutscher Aufsichtsräte Werden Arbeitsorganisation und Kompensation der DAX-, MDAX- und SDAX-Aufsichtsräte den gestiegenen Anforderungen gerecht? WPg, 22/2023, S. 1266 ff. 2023
Löw, Hans-Peter Nachhaltigkeit und Vergütung – eine kritische Bestandsaufnahme Betriebs-Berater, 36/2023, S. I 2023
Zülch, Henning/ Winkler, Anne/ Thun, Toni W. Nachhaltigkeitsintegration in den Vergütungssystemen der Unternehmen des DAX40 Der Betrieb, 33/2023, S. 1873 ff. 2023
Hofer, Alexander/ Rohatschek, Roman/ Grufeneder, Lisa Herausforderungen bei der Berichterstattung über die „gewährte oder geschuldete“ Vorstandsvergütung Ziel definiert, Ziel verfehlt? WPg, 11/2023, S. 639 ff. 2023