DRSC DRÄS 7 Änderungen an DRS 16
Aktueller Stand
DRÄS 7 zur Änderung des DRS 16 Zwischenberichterstattung (jetzt DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung) wurde am 21.04.2016 vom DRSC in öffentlicher Sitzung verabschiedet. Die Bekanntmachung des DRÄS 7 durch das BMJV gemäß § 342 Abs. 2 HGB erfolgte am 21. Juni 2016.
Inhalt und Zielsetzung
Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. Neben der Streichung sämtlicher Regelungen zu den Quartalsmitteilungen wurde der Standard in DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung umbenannt.