DRSC DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21
Aktueller Stand
Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 27. Juli 2023 (BAnz AT 27.07.2023 B3) ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 13 (DRÄS 13) durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342q Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Durch DRÄS 13 werden die Regelungen in DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung geändert. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.
Der Verabschiedung von DRÄS 13 war eine öffentliche Konsultation vorausgegangenen. E-DRÄS 13 wurde am 6. Januar 2023 zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen zu diesem Entwurf waren bis zum 28. April 2023 möglich.
Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 13 findet sich hier.
Zielsetzung und Inhalt
Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.
Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 sowie zur Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden DRÄS 13 werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 ergänzt:
- Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
- Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
- Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.
Zum anderen stellte der FA FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsstandard wird der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds augeweitet.
Mit DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.