DRSC DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Aktueller Stand

Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 27. Juli 2023 (BAnz AT 27.07.2023 B3) ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 13 (DRÄS 13) durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342q Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Durch DRÄS 13 werden die Regelungen in DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung geändert. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.

Der Verabschiedung von DRÄS 13 war eine öffentliche Konsultation vorausgegangenen. E-DRÄS 13 wurde am 6. Januar 2023 zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen zu diesem Entwurf waren bis zum 28. April 2023 möglich.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 13 findet sich hier.

Zielsetzung und Inhalt

Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.

Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 sowie zur Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden DRÄS 13 werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 ergänzt:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich  des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Zum anderen stellte der FA FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsstandard wird der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds augeweitet.

Mit DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRÄS 13
06.01.2023

Zugehörige Veranstaltungen

  • 18. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.06.2023
  • 18. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.06.2023
  • E-DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21

    Dem FA FB lag der aktuelle Stand des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) zur Verabschiedung vor. Dieser Stand enthält Änderungen gegenüber E-DRÄS 13, die auf Basis der Auswertung der Stellungnahmen und der Literaturbeiträge vorgenommenen wurden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber E-DRÄS 13 sind:

    • Zahlungswirksame Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten sind – sofern die Cash-Pool-Forderungen bzw. Cash-Pool-Verbind­lichkeiten nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind – grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Abweichend von dieser Regelung sind Ein- und Auszahlungen, die zu einer Veränderung der Cash-Pool-Forderungen geführt haben, dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, wenn die Cash-Pool-Forderungen quasi-permanent einen Forderungssaldo aufweisen.
    • In die Begründung zu DRS 21 wurde die neue Tz. B50 eingefügt, welche die durch DRÄS 13 geänderte Definition der Zahlungsmitteläquivalente (Ersatz des Wortes „Wertschwankungen“ durch „Wertschwankungsrisiken“) zum Gegenstand hat.
    • Auszahlungen aus der Gewährung eines unbedingt rückzahlbaren Zuschusses sowie Auszahlungen aus gewährten Zuschüssen, durch die der Zuschussempfänger das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens erlangt, sind gesondert auszuweisen.
    • Die in E-DRÄS 13 vorgeschlagenen Vorschriften für Konglomerate (DRS 20 Anlage 1, einführender Text, zweiter Absatz, sowie Anlage 2, einführender Text, dritter Absatz) wurden in den finalen DRÄS 13 nicht übernommen. Stattdessen wurde in der Begründung für Konglomerate empfohlen, im Falle von wesentlichen branchenspezifischen Risiken die Regelungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu beachten.

    DRÄS 13 wurde vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen verabschiedet. Er ist – wie in E-DRÄS 13 vorgeschlagen – erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.

  • 17. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2023
  • 17. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2023
  • E-DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21 - Stand der Rückmledungen

    Der FA FB erörterte die in den Stellungnahmen und Fachbeiträgen vorgebrachten Anmerkungen zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (E-DRÄS 13) zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

    Der FA FB stimmte der in den Stellungnahmen zu E-DRÄS 13 geäußerten Anregung zur Überarbeitung der Regelungen zum Ausweis von zahlungswirksamen Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen zu. Zahlungswirksame Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen sollen – sofern die Cash-Pool-Forderungen nicht ausnahmsweise in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind – aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden. Abweichend hiervon sollen zahlungswirksame Veränderungen jedoch dann dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zugeordnet werden, wenn der Cash-Pool-Saldo quasi permanent eine Cash-Pool-Forderung darstellt.

    Weiterhin beschloss der FA FB, die durch E-DRÄS 13 vorgeschlagene Änderung an der Definition der Zahlungsmitteläquivalente (Ersatz des Wortes „Wertschwankungen“ durch „Wertschwankungsrisiken“) beizubehalten. Die in den Stellungnahmen vorgetragenen Anmerkungen können nachvollzogen werden. In der Begründung zu DRÄS 13 soll daher klargestellt werden, dass die Beurteilung, ob Bestände die Definition der Zahlungsmitteläquivalente erfüllen, eine zukunftsorientierte Betrachtung der Wertschwankungsrisiken erfordert – d.h. dass eine Beurteilung auf Grundlage der tatsächlichen Wertschwankungen in der Vergangenheit allein nicht ausreicht.

    Ferner beschloss der FA FB, die in E-DRÄS 13 vorgeschlagenen Vorschriften für Konglomerate (DRS 20 Anlage 1, einführender Text, zweiter Absatz, sowie Anlage 2, einführender Text, dritter Absatz) in den finalen DRÄS 13 nicht zu übernehmen.

    Darüber hinaus beschloss der FA FB einige redaktionelle Änderungen.

    Die Finalisierung des DRÄS 13 soll in der nächsten FA-Sitzung im Juni 2023 erfolgen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
BC Nachhaltigkeitsberichterstattung: CSRD-Umsetzungsgesetz Referentenentwurf vom 22.3.2024 BC - Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, 04/2024, 145 ff. 2024
Weyer, Andreas/ Berndt, Thomas/ Ebin, Alina Berichterstattung nah EU-Taxonomie-VO – Herausforderungen und Handlungsempfehlungen für europäische Nicht-Finanzunternehmen Betriebs-Berater, 13-14/2024, S. 747 ff. 2024
Lüdenbach, Norbert Bilanzreport 2023 Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte StuB, 02/2024, S. 41 ff. 2024
Antonakopoulos, Nadine/ Fink, Christian Entwurf jährlicher Verbesserungen an IFRS-Rechnungslegungsvorgaben Analyse von ED Annual Improvements – Volume 11 PiR, 01/2024, S. 5 ff. 2024
Zwirner, Christian / Boecker, Corinna IFRS-Update 2024 Ein Überblick über die ab 2024 neu anzuwendenden IFRS KoR, 01-02/2024, S. 1 ff. 2024