IASB Disclosure of Accounting Policies (Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 12. Februar 2021 die Änderungen an IAS 1 zur Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (nebst Änderungen am IFRS Practice Statement 2) veröffentlicht.

Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass Unternehmen ihre „wesentlichen“ (material) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben müssen (anstelle bisher: die „bedeutenden“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). Die Änderungen sollen so dazu beitragen, die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verbessern. Flankierend dazu hat der IASB Änderungen am IFRS Practice Statement 2 Making Materiality Judgements veröffentlicht. Diese Änderungen enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Zielsetzung und Hintergrund / IASB-Entwurf ED/2019/6

Der Exposure Draft ist konkreter Ausfluss des vormaligen Diskussionspapiers zu Angabeprinzipien vom März 2017, in welchem der IASB die Kritik von Abschlusserstellern und -nutzern zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgegriffen hat. Der IASB kam aufgrund der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu dem Schluss, dass inhaltslose und sinnfreie Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Kern auf Schwierigkeiten bei der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes zurückgingen. Infolgedessen hat der IASB im Juli 2018 ein Projekt in sein Arbeitsprogramm aufgenommen, um Leitlinien und Grundsätze zu entwickeln, die den Abschlussersteller bei der Wesentlichkeitsbeurteilung in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterstützen sollen.

Den Kern der Änderungsvorschläge in ED/2019/6 bildet die Bestimmung, dass künftig nicht mehr „bedeutende“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern „wesentliche“ (material). Die Vorgaben zu den Angaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden dabei in den übergeordneten Wesentlichkeitsgrundsatz sowie die Anwendungsleitlinien des IFRS Practice Statements 2 eingebettet.

Nach den Vorschlägen des IASB ist eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dann wesentlich, wenn die zugehörige Information notwendig ist, um andere wesentliche Informationen des Abschlusses zu verstehen. Damit eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich ist, muss zunächst der zugrunde liegende Geschäftsvorfall selbst wesentlich sein. Zur weiteren Konkretisierung schlägt der IASB eine Liste von Umständen vor, die Unternehmen bei der Beurteilung, ob eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich ist, unterstützen soll. Darüber hinaus soll das IFRS Practice Statement 2 um zwei Beispiele zur Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erweitert werden.

Stellungnahme des IFRS-Fachausschusses des DRSC

In seiner Stellungnahme unterstützt der IFRS-Fachausschuss insgesamt die im Standardentwurf verfolgte Zielsetzung des IASB, Unternehmen darin zu bestärken, sich auf solche Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang zu beschränken, die für Abschlussadressaten relevant sind, und unwesentliche Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wegzulassen. Der IFRS-Fachausschuss ist ebenso – wie der IASB – der Ansicht, dass die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der Praxis häufig die Anforderungen der IFRS-Standards im Wortlaut wiederholen und daher nur in begrenztem Umfang unternehmensspezifische Informationen enthalten.

Allerdings geht der IFRS-Fachausschuss nicht davon aus, dass die Zielsetzung des IASB dadurch erreicht wird, indem die Verpflichtung zur Angabe der „maßgeblichen“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch eine Verpflichtung zur Angabe der „wesentlichen“ (material) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ersetzt wird. Vielmehr sollten die Änderungsvorschläge deutlicher die Abgrenzung zwischen:

  • solchen Angaben, die für den Abschlussadressaten relevant sind und daher gemacht werden sollten, und
  • solchen Angaben, die keinen Informationswert aufweisen und weggelassen werden sollten,

herausarbeiten.

In der Stellungnahme wird ferner begrüßt, dass der Änderungsentwurf auch Anwendungsleitlinien und -beispiele für das IFRS Practice Statement 2 vorschlägt. Allerdings konzentrieren sich diese Beispiele auf die Identifikation von solchen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nur den Wortlaut einzelner IFRS-Standards wiederholen. Es wird daher vorgeschlagen, dass der IASB gleichermaßen Positivbeispiele entwickeln sollte, die die Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderungen (d.h. unternehmensspezifische Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die den Abschlussadressaten relevante Informationen liefern) besser verdeutlichen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB Standardentwurf ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies
01/08/2019

Zugehörige Veranstaltungen

  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies -Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2

    Der IFRS-FA setzte seine Diskussion zum IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Po-licies – Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2 fort und diskutierte den vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme an den IASB. Der IFRS-FA erörterte in diesem Zusammenhang auch die Sichtweisen im Stellungnahmeentwurf von EFRAG.

    Der IFRS-FA befürwortete die vorgeschlagene Verankerung der Anforderungen zur Angabe der Rechnungslegungsmethoden im übergeordneten Wesentlichkeits-Konzept. Auch erzielte der IFRS-FA Einigkeit darüber, dass – in Übereinstimmung mit der Intention des IASB – die Angaben sich auf die für den Abschlussadressaten relevanten Rechnungslegungsmethoden beschränken sollen. Gleichwohl äußerte der IFRS-FA Zweifel, dass dies durch die Änderung der Begrifflichkeiten („material“ statt „significant“) er-reicht werden kann. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund möglicher Übersetzungsschwierigkeiten in andere Sprachen. Der IFRS-FA regte daher an, dass die vom IASB verfolgte Zielsetzung klarer und prinzipienorientiert herausgestellt werden sollte.

    Die Aufnahme von Beispielen zur Angabe von Rechnungslegungsmethoden in das IFRS Practice Statement 2 wurde begrüßt. Der IFRS-FA regte jedoch an, dass die vom IASB vorgeschlagenen Beispiele klarer die Abgrenzung zwischen unwesentlichen, nicht not-wendigen Angaben und den intendierten, relevanten Angaben herausstellen sollten.

    Darüber hinaus diskutierte der IFRS-FA, wie nach den Vorschlägen des IASB mit der Angabe von Rechnungslegungsmethoden zu verfahren sei, deren Wesentlichkeitsbeurteilung sich im Zeitablauf ändert. Er erachtete es für sinnvoll, die Erläuterungen im Anhang auf solche Rechnungslegungsmethoden zu beschränken, die für den betreffenden Abschluss relevant sind. Dies schließe Rechnungslegungsmethoden ein, die in Bezug auf die im Abschluss dargestellte Vergleichsperiode (d.h. des Vorjahres) wesentlich sind.

    Auf Basis der Diskussionen wird der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB überarbeitet und im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies -Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2

    Der IFRS-FA erörterte ED/2019/6 erstmalig. Er befürwortete die mit dem Entwurf angestrebte Zielsetzung, zu Gunsten des Aussagegehalts des Anhangs unwesentliche Angaben zu beschränken und unternehmensspezifische Angaben zu fördern.

    Kritisch hinterfragte er allerdings, ob mit den vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich Veränderungen in der Praxis erreicht werden können. Seiner Meinung nach bleibe die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch mit den vorgeschlagenen Änderungen weiterhin vage.

    Die Ausrichtung der Beispiele in PS 2 bewertete der IFRS-FA als einseitig. Er regte an, nicht ausschließlich entbehrliche und überflüssige Angaben aufzuzeigen, sondern auch Positivbeispiele aufzunehmen.

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
Draft Comment Letter von EFRAG zu ED/2019/6
04/10/2019
EFRAG Comment Letter zu ED/2019/6
12/12/2019

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Fischer, Daniel T. Operationalisierung des Begriffs „Wesentlichkeit“: Befunde aus der Praxis IFRS atuell PiR, 12/2023, S. 407 f. 2023
Zwirner, Christian/ Boecker, Corinna IFRS-Bilanzierung: Neues für das Geschäftsjahr 2023 IRZ, 05/2023, S. 205 ff. 2023
Zwirner, Christian/ Boecker, Corinna IFRS-Update 2023 Ein Überblick über die ab 2023 neu anzuwendenden IFRS KoR, 01/2023, S. 1 ff. 2023
Freiberg, Jens Bilanzierung von privaten Zuschüssen Kompaktwissen PiR, 02/2022, S. 66 f. 2022
Lüdenbach, Norbert/ Schubert, Daniel BB-IFRS-Report 2021 Betriebs-Berater, 51-52/2021, S. 3051 ff. 2021