IASB Disclosure of Accounting Policies (Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)
Aktueller Stand
Der IASB hat am 12. Februar 2021 die Änderungen an IAS 1 zur Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (nebst Änderungen am IFRS Practice Statement 2) veröffentlicht.
Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass Unternehmen ihre „wesentlichen“ (material) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben müssen (anstelle bisher: die „bedeutenden“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). Die Änderungen sollen so dazu beitragen, die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verbessern. Flankierend dazu hat der IASB Änderungen am IFRS Practice Statement 2 Making Materiality Judgements veröffentlicht. Diese Änderungen enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
Zielsetzung und Hintergrund / IASB-Entwurf ED/2019/6
Der Exposure Draft ist konkreter Ausfluss des vormaligen Diskussionspapiers zu Angabeprinzipien vom März 2017, in welchem der IASB die Kritik von Abschlusserstellern und -nutzern zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgegriffen hat. Der IASB kam aufgrund der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu dem Schluss, dass inhaltslose und sinnfreie Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Kern auf Schwierigkeiten bei der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes zurückgingen. Infolgedessen hat der IASB im Juli 2018 ein Projekt in sein Arbeitsprogramm aufgenommen, um Leitlinien und Grundsätze zu entwickeln, die den Abschlussersteller bei der Wesentlichkeitsbeurteilung in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterstützen sollen.
Den Kern der Änderungsvorschläge in ED/2019/6 bildet die Bestimmung, dass künftig nicht mehr „bedeutende“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern „wesentliche“ (material). Die Vorgaben zu den Angaben der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden dabei in den übergeordneten Wesentlichkeitsgrundsatz sowie die Anwendungsleitlinien des IFRS Practice Statements 2 eingebettet.
Nach den Vorschlägen des IASB ist eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dann wesentlich, wenn die zugehörige Information notwendig ist, um andere wesentliche Informationen des Abschlusses zu verstehen. Damit eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich ist, muss zunächst der zugrunde liegende Geschäftsvorfall selbst wesentlich sein. Zur weiteren Konkretisierung schlägt der IASB eine Liste von Umständen vor, die Unternehmen bei der Beurteilung, ob eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich ist, unterstützen soll. Darüber hinaus soll das IFRS Practice Statement 2 um zwei Beispiele zur Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erweitert werden.
Stellungnahme des IFRS-Fachausschusses des DRSC
In seiner Stellungnahme unterstützt der IFRS-Fachausschuss insgesamt die im Standardentwurf verfolgte Zielsetzung des IASB, Unternehmen darin zu bestärken, sich auf solche Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang zu beschränken, die für Abschlussadressaten relevant sind, und unwesentliche Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wegzulassen. Der IFRS-Fachausschuss ist ebenso – wie der IASB – der Ansicht, dass die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der Praxis häufig die Anforderungen der IFRS-Standards im Wortlaut wiederholen und daher nur in begrenztem Umfang unternehmensspezifische Informationen enthalten.
Allerdings geht der IFRS-Fachausschuss nicht davon aus, dass die Zielsetzung des IASB dadurch erreicht wird, indem die Verpflichtung zur Angabe der „maßgeblichen“ (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch eine Verpflichtung zur Angabe der „wesentlichen“ (material) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ersetzt wird. Vielmehr sollten die Änderungsvorschläge deutlicher die Abgrenzung zwischen:
- solchen Angaben, die für den Abschlussadressaten relevant sind und daher gemacht werden sollten, und
- solchen Angaben, die keinen Informationswert aufweisen und weggelassen werden sollten,
herausarbeiten.
In der Stellungnahme wird ferner begrüßt, dass der Änderungsentwurf auch Anwendungsleitlinien und -beispiele für das IFRS Practice Statement 2 vorschlägt. Allerdings konzentrieren sich diese Beispiele auf die Identifikation von solchen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nur den Wortlaut einzelner IFRS-Standards wiederholen. Es wird daher vorgeschlagen, dass der IASB gleichermaßen Positivbeispiele entwickeln sollte, die die Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderungen (d.h. unternehmensspezifische Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die den Abschlussadressaten relevante Informationen liefern) besser verdeutlichen.