IASB Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests
Aktueller Stand
Der IASB hat Änderungsvorschläge an IFRS 3 und IFRS 11 hinsichtlich der Definition von Geschäftsbetrieb und der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile diskutiert. Dies resultierte u.a. aus den Rückmeldungen zum PiR zu IFRS 3.
Zunächst hatte der IASB hatte hierzu im Juni 2016 den ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests (Proposed amendments to IFRS 3 and IFRS 11) („Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile – Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11“) veröffentlicht, dessen Vorschläge zur Definition von Geschäftsbetrieb im Wesentlichen den vorgeschlagenen Änderungen des FASB entsprechen. Inzwischen führt der IASB beide Projektteile als einzelne Projekte.
Hinsichtlich der Änderungen bezüglich der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile hat das IFRS IC im März 2017 empfohlen, das Projekt ohne signifikante Änderungen zeitnah zu finalisieren. Die Änderungen hat der IASB im AIP 2015-2017 finalisiert.
Am 22. Oktober 2018 wurde durch den IASB der finale Änderungsstandard zur Definition von Geschäftsbetrieb veröffentlicht.
Zielsetzung
Ziel des Projekts ist eine Anpassung bzw. Klarstellung abgegrenzter Sachverhalte in den Standards IFRS 3 und IFRS 11. Der in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführte PiR zu IFRS 3 ergab unter anderem, dass die Anwendung der Definition von Geschäftsbetrieb (business) eine signifikante Herausforderung bei der Anwendung von IFRS 3 darstellt. Die Definition und Anwendungshinweise sollen daher überarbeitet werden.
Ferner hat der IASB Unterschiede in der Bilanzierungspraxis für zuvor gehaltene Anteile von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (joint operations) festgestellt, in denen das Unternehmen Beherrschung (control) oder gemeinschaftliche Beherrschung (joint control) über eine gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt, welche die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt. Dieser Sachverhalt soll ebenfalls durch eine Standardänderung klargestellt werden.
Inhalt
Zur Adressierung der offenen Fragestellungen hat der IASB den ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests (Proposed Amendments to IFRS 3 and IFRS 11) veröffentlicht, mit dem folgende Sachverhalte geregelt werden sollen:
- Mit Hilfe der vorgeschlagenen zusätzlichen Anwendungshinweise soll bei der Anwendung von IFRS 3 künftig einfacher zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer Gruppe von Vermögenswerten unterschieden werden, da aus dieser Differenzierung jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Finanzberichterstattung resultieren.
- Ferner soll vor dem Hintergrund einer einheitlichen Anwendung eine Klarstellung für die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile erfolgen, wenn ein Unternehmen Beherrschung oder gemeinschaftliche Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb erlangt, der eine joint operation darstellt.
Da es sich bei IFRS 3 um ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB handelt, sind die Vorschriften und neuen Vorschläge im Wesentlichen identisch.