IASB Deferred Tax Related to Assets and Liabilities Arising from a Single Transaction (Amendments to IAS 12)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 7. Mai 2021 gezielte Änderungen an IAS 12 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction veröffentlicht, um zu spezifizieren, wie Unternehmen latente Steuern auf Transaktionen wie Leasingverhältnisse und Stilllegungsverpflichtungen bilanzieren sollen.

 

 

Zielsetzung und Hintergrund

Im Oktober 2018 beschloss der IASB, Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern vorzuschlagen, die die Ausnahme von der Erfassung von latenten Steuern in den Paragraphen 15 und 24 (sog. initial recognition exemption) einschränken würden, so dass diese Ausnahme nicht für Transaktionen gilt, bei denen beim erstmaligen Ansatz eines Leasingverhältnisses sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen, welche zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern in gleicher Höhe führen.

Bei einigen Transaktionen werden ein Vermögenswert und eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe erfasst, denen jeweils kein Steuerwert gegenübersteht. Dies ist z.B. bei Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 der Fall. Der Leasingnehmer aktiviert zu Beginn eines Leasingverhältnisses ein Nutzungsrecht (right-of-use asset) und passiviert in selber Höhe eine Leasingverbindlichkeit. Beides wird erfolgsneutral erfasst. Sofern in der Steuerbilanz das entsprechende Leasingverhältnis nicht abgebildet wird (off-balance-Bilanzierung) und die Aufwendungen erst bei vertraglichen Auszahlungen gewinnmindernd berücksichtigt werden (Abflussprinzip, cash basis), sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Erstanwendungsausnahme (initial recognition exemption) gemäß IAS 12.15(b) und 12.24 erfüllt. Folglich sind bei erstmaliger Erfassung des Leasingverhältnisses sowie in der Folgezeit keine latenten Steuern auf das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit zu bilden. Dies führt zum einen zu einer Verzerrung der Konzernsteuerquote in den Folgeperioden und steht zum anderen der in IAS 12.22(c) festgehaltenen Zielsetzung der Erstanwendungsausnahme entgegen.

Die Änderungen stellen klar, dass die Erstanwendungsausnahme nicht für Transaktionen gilt, bei denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen, die zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern in gleicher Höhe führen. Auf solche Transaktionen sind latente Steuern anzusetzen.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Der Standardentwurf ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction (Proposed amendments to IAS 12) wurde am 17. Juli 2019 veröffentlicht. Das DRSC hat am 25. Oktober 2019 seine Stellungnahmen zum Entwurf an den IASB und an EFRAG übermittelt.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • 78. Sitzung IFRS-FA
  • 24.10.2019
  • IASB ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction – Amendments to IAS 12

    Der IFRS-FA erörterte seine Stellungnahmeentwürfe an den IASB und an EFRAG zu den in ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 und schloss damit die Diskussion des Themas vorläufig ab.

    Im Fokus der Diskussion stand erneut die vorgeschlagene Begrenzung der Höhe von passiven latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion gem. Para. 22A des Standardentwurfs. Diese pragmatische Lösung wird vom IASB vorgeschlagen, um zu vermeiden, dass der Buchwert des betreffenden Vermögenswerts um den Überschuss von passiven latenten Steuern über die aktiven latenten Steuern angepasst oder dass ein Aufwand beim Erstansatz in Höhe dieses überschüssigen Betrags erfasst wird. Somit soll das Ziel der Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) gewahrt bleiben.

    Aus Sicht des IFRS-FA ist diese Lösung zwar nachvollziehbar, lässt jedoch offen, ob ein Unternehmen den Betrag der passiven latenten Steuern in den Folgeperioden weiterhin auf den entsprechenden Betrag der aktiven latenten Steuern begrenzen soll und ob die Angleichung von aktiven und passiven latenten Steuern aneinander auch im umgekehrten Fall – bei einem Überhang der aktiven latenten Steuern über die passiven latenten Steuern – zu erfolgen hat.

    Im Ergebnis bestätigte der IFRS-FA seine vorläufige Position, dass die Formulierung in Para. 22A klarstellungsbedürftig sei.

    Die Stellungnahmen wurden im Nachgang zur Sitzung finalisiert und bereits an den IASB und an EFRAG übermittelt.

  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • IASB ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction – Amendments to IAS 12

    Zu Beginn der Sitzung befasste sich der IFRS-FA mit den in ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12. Insgesamt unterstützte der IFRS-FA die im Standardentwurf vorgeschlagene Lösung, wonach die Transaktionen, in denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen (wie etwa bei Leasingverhältnissen), nicht unter die Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) fallen sollen.

    Diese Lösung würde nach Ansicht des Fachausschusses die derzeit in Teilen unterschiedliche Bilanzierungspraxis für solche Transaktionen vereinheitlichen.

    Kritisch merkte der IFRS-FA an, dass diese Lösung durch den IASB nicht prinzipienorientiert, sondern regelbasiert herbeigeführt und somit nicht anwenderfreundlich sei.

    Der IFRS-FA stellte fest, dass für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen eine Beurteilung notwendig sei, ob es sich bei einem Vertrag um eine oder zwei verschiedene unit of accounts handele.

    Gemäß dem Standardentwurf würden nur Verträge, die man als eine unit of account ansieht, unter die Ausnahme von der initial recongnition exemption fallen.

    Ferner äußerte der IFRS-FA folgende Bedenken gegen die vorgeschlagene Begrenzung der Höhe von passiven latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion gem. Para. 22A des Standardentwurfs:

    • Zum einen widerspreche das Vorgehen dem generellen Grundsatz von IAS 12, wo-nach bilanzierte passive latente Steuern grundsätzlich den Ansatz von aktiven latenten Steuern rechtfertigen und nicht umgekehrt.
    • Zum anderen werde durch den IASB unterstellt, dass die Nichtwerthaltigkeit von aktiven latenten Steuern die alleinige Ursache für die unterschiedliche Höhe von aktiven und passiven latenten Steuern zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes sei. Andere Ursachen – wie etwa künftige Steuersatzänderungen – werden im Entwurf nicht thematisiert.
    • Ferner werde durch die Regelung in Para. 22A(b) unterstellt, dass bei der Ersterfassung die aktiven latenten Steuern nicht höher als die passiven latenten Steuern sein können, so dass keine Notwendigkeit zu deren Begrenzung bestehe. Diese Annahme wird durch den IFRS-FA jedoch nicht geteilt.
    • Schließlich bleibe unklar, wie mit den aufgrund von Para. 22A(b) nicht bilanzierten passiven latenten Steuern zu verfahren sei, wenn in den Folgeperioden bislang nicht bilanzierte aktive latente Steuern aus derselben Transaktion aufgrund der erneuten Werthaltigkeitsbeurteilung gemäß IAS 12.37 angesetzt würden.

    Im Ergebnis hielt der IFRS-FA fest, dass die Formulierung in Para. 22A klarstellungsbedürftig sei.

    Weiterhin würdigte der IFRS-FA die vorläufigen Ansichten der EFRAG-TEG-Mitglieder zum IASB-Standardentwurf.

    Die Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Bruttobetrachtung werden durch den IFRS-FA nicht geteilt.

    Die kritischen Anmerkungen zu den Regelungen in Para. 22A finden dagegen aus den o.g. Gründen die Zustimmung der Fachausschussmitglieder.

    Auf Basis der geführten Diskussionen soll der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB vorbereitet und in der nächsten Sitzung im Oktober erörtert werden.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
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Lüdenbach, Norbert Bilanzreport 2023 Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte StuB, 02/2024, S. 41 ff. 2024
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Lüdenbach, Norbert/ Seick, Manuel BB-IFRS-Report 2023 Betriebs-Berater, 51-52/2023, S. 2987 ff. 2023