IASB ED/2024/6 – Climate-related and Other Uncertainties in the Financial Statements – Proposed illustrative examples
Aktueller Stand
Im Juli 2024 hat der IASB einen Entwurf zu „Climate-related and Other Uncertainties in the Financial Statements – Proposed Illustrative Examples“ (ED/2024/6) veröffentlicht.
Der Entwurf enthält acht Beispiele zu den Anforderungen der IFRS in Bezug auf Anhangangaben zu klimabezogenen und anderen Unsicherheiten. Die vorgeschlagenen acht Beispiele sollen in den Illustrative Examples zu den einzelnen IFRS aufgenommen werden, was dem vom IASB angestrebten eng abgegrenzten Projektumfang entspricht. Weitere Änderungen, bspw. der Zielsetzung von (Konzern-)Abschlüssen und/oder Änderungen der Definitionen von Vermögenswert und Verbindlichkeit oder gar ein eigener Standard oder umfassende Anwendungsleitlinien, stehen nicht zur Disposition. Die Beispiele sollen z.B. die Beurteilung von qualitativen Wesentlichkeitsaspekten (Example 1 und 2) oder notwendige Angaben zu Schätzungen und Annahmen (Example 3, 4 und 5) verdeutlichen.
Zu dem Entwurf kann bis zum 28. November 2024 Stellung genommen werden. Der DRSC FA FB hat am 15. November 2024 dazu Stellung genommen.
Hintergrund
Der Klimawandel ist eines der Themen, das aufgrund möglicher Auswirkungen auf die Unternehmen auch für Abschlussadressaten zunehmend von Interesse ist. Klimabezogene Risiken oder andere umweltbezogene Risiken werden in den IFRS zwar nicht explizit adressiert. Dennoch gibt es Normen in den IFRS, die Anhaltspunkte für eine Berichterstattung auch über klimabezogene Risiken bieten. Dies gilt sowohl für den (Konzern-)Jahresabschluss als auch für den Management Commentary. Dieses Projekt des IASB befasst sich mit der Frage, wie (Konzern-)Abschlüsse bessere Informationen über klimabezogene Risiken vermitteln können.
Mit dieser Frage befasst sich der IASB seit Längerem. Beispielhaft führt der IASB dies bereits im November 2019 in einem Artikel aus, wonach die Wesentlichkeitsanalyse aufgrund bestimmter Faktoren wie bspw. Branche oder Erwartungen der Investoren die Notwendigkeit für entsprechende Anhangangaben zu klimabezogenen Risiken ergeben kann. Dies gilt auch unabhängig von einer möglichen quantitativen Auswirkung dieser Risiken für den (Konzern-)Abschluss sofern qualitative Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit vorliegen. Beispielsweise können Anhangangaben dazu erforderlich sein, warum Klimarisiken – trotz gegenteiliger Erwartungen der Investoren aufgrund der Branche des Unternehmens – nicht im Wertminderungstest zu berücksichtigen waren.
Darüber hinaus können sich Klimarisiken und andere neu aufkommende Risiken bspw. auswirken auf die Werthaltigkeit(-sprüfung) und Nutzungsdauer von Vermögenswerten oder die Erfassung und Bewertung von Rückstellungen (z.B. Renaturierung) / belastenden Verträge (z.B. aufgrund erhöhter Kosten oder gesunkener Nachfrage) / Eventualverbindlichkeiten (z.B. aufgrund von Strafzahlungen). Konkrete Bilanzierungsauswirkungen oder Angabepflichten können sich etwa aus IAS 1, IAS 36, IAS 16/IAS 38, IFRS 13, IFRS 9/IFRS 7 und IAS 37 ergeben. Als besonders von Klimarisiken betroffen wird auf die Finanzindustrie oder bestimmte Branchen der Realwirtschaft (z.B. Energie, Transport, Rohstoffe, Baubranche, Landwirtschaft, Ernährung) verwiesen. Sofern die Informationserwartungen (anderer Nutzer) nicht im (Konzern-)Abschluss erfüllt werden, kann auch der Management Commentary Informationsbedarfe adressieren.
Trotz dieser Erläuterungen und des nachstehend beschriebenen Educational Material wurde der IASB in den Stellungnahmen zu seiner Agendakonsultation 2021 aufgefordert, dieses Projekt in seinen Workplan aufzunehmen. Als Gründe dafür wurde angeführt, dass klimabezogene Risiken häufig als „remote“ und langfristig angesehen und deshalb nicht sachgerecht in (Konzern-)Abschlüssen abgebildet würden. Zudem würden Investoren bessere qualitative und quantitative Informationen zu klimabezogenen Effekten auf die Buchwerte von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten benötigen. Beispielhaft wurde gefragt, warum Abschlüsse von Unternehmen, bei denen man klimabezogene Risiken erwarten würde, keine Informationen dazu enthielten; warum Unternehmen mit „net zero commitments“ aufgrund dessen keine Verbindlichkeiten erfassen / Vermögenswerte wertmindern würden oder wie Unternehmen langfristige Unsicherheiten bei der Bewertung berücksichtigen sollten.
Im März 2023 hat der IASB das Projekt „Climate-related Risks in the Financial Statements“ von der „maintenance project pipeline“ zum Workplan für „maintenance projects“ heraufgestuft und an der Arbeit zu diesem Projekt begonnen. Seitdem hat sich der IASB mit Stakeholdern zu diesem Projekt ausgetauscht (bspw. bei verschiedenen Sitzungen des Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) im Jahr 2023 und 2024). Zudem wurden vom IASB Staff Forschungsarbeiten zu diesem Thema ausgewertet und vom IASB diskutiert (vgl. Sitzungspapier vom September 2023). Ergebnis dieser Befassungen ist der im Juli 2024 vorgelegte Entwurf.
Educational Material des IASB
In seinem Educational Material „Effects of climate-realted matters on financial statements“ (ursprünglich vom November 2020, aktualisiert im Juli 2023, um der Veröffentlichung von IFRS S1 und S2 Rechnung zu tragen) bestätigt der IASB, dass klimabezogene Themen für (Konzern-)Abschlüsse wesentlich sein können. Bspw. kann es wesentlich sein, darzulegen, wie klimabezogene Aspekte im Rahmen von Ermessensentscheidungen und Schätzungen berücksichtigt wurden. Es werden Beispiele aus den IFRS (IAS 1, IAS 2, IAS 12, IAS 16, IAS 38, IAS 37, IFRS 7 und 9, IFRS 13 und IFRS 17) angeführt, die aufzeigen, wann klimabezogene Angaben angezeigt sein könnten. Zudem weist der IASB auf den übergreifenden IAS 1.112 hin, wonach Informationen auch dann erforderlich sind, wenn dies aus den IFRS nicht explizit hervorgeht, diese Informationen jedoch für das Verständnis des (Konzern-)Abschlusses erforderlich sind. I.V.m. IAS 1.31 fordern IFRS demnach zusätzliche Angaben, wenn die expliziten IFRS-Angaben die hinreichend sind, um Investoren ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- oder Ertragslage zu vermitteln.
Bisherige Befassung des DRSC
Der FA FB hat am 15. November 2024 zu diesen Vorschlägen Stellung genommen. Darin begrüßt der FA FB die Vorschläge des IASB und die Zielstellung des Projekts, Informationslücken zu schließen. Grundsätzlich wird auch die Ausrichtung und enge Abgrenzung des Projekts befürwortet. Dennoch sieht der FA FB Möglichkeiten, zusätzlich zu unverbindlichen Beispielen auch Anpassungen in den IFRS selbst vorzunehmen. Zudem spricht sich der FA FB für eine Überarbeitung der gewählten Beispiele aus, um die Aussagen bspw. hinsichtlich der Abgrenzung von Informationen im Jahresabschluss und außerhalb konkretisieren und den Praxisbezug zu verbessern. Zuvor hat sich der FA FB über mehrere Monate mit den Überlegungen des IASB zu diesem Projekt sowie seit September 2024 mit den konkreten Vorschlägen des ED/2024/6 befasst.
Das DRSC hat zudem im Rahmen der Agendakonsultation 2021 auch zu vom IASB vorgeschlagenen möglichen neuen Projekten Stellung genommen und für das Projekt „climate-related risk“, als ein von nur fünf Projekten, eine hohe Priorität vorgeschlagen. Dies ging deutlich auch aus einer Umfrage hervor, die das DRSC auf Vorschlag des Fachausschuss Finanzberichterstattung (FA FB) zuvor unter Interessierten durchgeführt hat.
Das DRSC ist ferner Mitglied des IASB-Beratungsgremiums ASAF und bringt sich in diesem Rahmen in die Diskussion der klimabezogenen Berichterstattung ein.
Weitere Befassungen mit diesem Thema
Am 20. September 2024 veröffentlichte EFRAG eine vorläufige Stellungnahme zum ED/2024/6 Climate-related and Other Uncertainties in Financial Statements – Proposed Illustrative Examples. EFRAG nimmt darin nicht nur im Detail zu den acht Beispielen Stellung, sondern diskutiert auch weitere Veränderungen vor. Diese betreffen ausgewählte Anforderungen innerhalb der IFRS, aber auch konzeptionelle Änderungen. Zu dieser vorläufigen Stellungnahme der EFRAG kann bis zum 15. November 2024 Stellung genommen werden.
Der FA FB hat die vorläufige Stellungnahme von EFRAG am 15. November 2024 kommentiert. Er stimmt EFRAG in allen wesentlichen Punkten zu. Einige Vorschläge der vorläufigen Stellungnahme, wie bspw. die Notwendigkeit zur Erarbeitung eines Rahmenkonzepts für Nachhaltigkeitsaspekte, sieht der FA FB dagegen kritisch.
Am 25. Oktober 2023 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen Bericht zur Darstellung von klimabezogenen Aspekten in den Anhangangaben von (Konzern-)Abschlüssen (Report – The Heat is On: Disclosures of Climate-Related matters in the Financial Statements). Darin werden anhand von Auszügen aus Geschäftsberichten europäischer Unternehmen 22 Beispiele aufbereitet für die Darstellung klimabezogener Aspekte im Einklang mit IFRS. Die dafür ausgewählten fünf Themenbereiche umfassen die Abbildung von Auswirkungen klimabezogener Aspekte in den Anhangangaben in Bezug auf 1) wesentliche Ermessensentscheidungen, Schätzungsunsicherheiten und Bilanzierungsmethoden 2) Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte, 3) Nutzungsdauern von Vermögenswerten, 4) Rückstellungen und 5) Weitere Bilanzierungsthemen.
Auch wenn die IFRS geeignet seien, klimabezogene Aspekte in Finanzberichten abzubilden, möchte ESMA mit diesen ausgewählten, von ESMA kommentierten, Praxisbeispielen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Angaben zu klimabezogenen Aspekten beitragen.
Am 14. September 2023 veröffentlichte EFRAG eine Briefing Summary zu diesem IASB Projekt, in der die Ergebnisse von EFRAGs Outreach-Aktivitäten zu diesem Thema zusammengefasst sind.