IASB Klassifizierung von Schulden (Änderungen an IAS 1)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 31. Oktober 2022 Änderungen an IAS 1 Non-current Liabilities with Covenants veröffentlicht (vgl. Pressemitteilung des IASB).

Die Änderungen an IAS 1 betreffen die Klassifizierung von Schulden (als kurz- oder langfristig), für die bestimmte Kreditbedingungen (Covenants) vereinbart wurden. Mit den veröffentlichten Änderungen stellt der IASB klar, dass nur solche Covenants, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag einhalten muss, die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig beeinflussen.

Darüber hinaus sehen die Änderungen zusätzliche Angabepflichten für langfristige Schulden mit Covenants vor. Diese Angaben sollen es den Investoren ermöglichen, das Risiko zu beurteilen, dass eine als langfristige Verbindlichkeit innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar werden könnte, und umfassen folgende Informationen:

  • den Buchwert der Verbindlichkeit,
  • Informationen über die Covenants, die das Unternehmen einzuhalten hat (wie z. B. die Art der Covenants und das Datum, zu dem das Unternehmen diese einhalten muss) sowie
  • Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten haben könnte, die Covenants einzuhalen.

Die Änderungen an IAS 1 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Die veröffentlichten Änderungen an IAS 1 ergänzen die vom IASB im Januar 2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- bzw. langfristig (siehe hierzu weiter unten).

Vorausgehender Entwurf des IASB (ED/2021/9)

Der IASB hatte am 19. November 2021 den Entwurf ED/2021/9 Non-current Liabilities with Covenants (Proposed Amendments to IAS 1) veröffentlicht.

Mit diesen Änderungsvorschlägen sollte die Klassifizierung von Schulden (als kurz- oder langfristig) klargestellt werden. Angesprochen sind solche Schulden, für die bestimmte Kreditbedingungen (Covenants) vereinbart sind, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Damit ist bspw. die Klassifizierung von Schulden im Falle von Covenants angesprochen, die erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt (z.B. zu einem künftigen Quartalsstichtag) zu erfüllen sind.

Im Entwurf schlug der IASB vor, dass, wenn das Recht, die Erfüllung einer Schuld um mindestens 12 Monate zu verschieben, davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Berichtszeitraum Bedingungen zu erfüllen hat, diese Bedingungen keinen Einfluss darauf haben sollen, ob das Recht auf Verschiebung der Erfüllung am Ende des Berichtszeitraums bestand. Darüber hinaus schlug der IASB zusätzliche Angaben sowie gesonderte Ausweisvorschriften für langfristige Schulden mit Covenants vor:

  • Zusätzliche Angaben – Für langfristige Schulden, die Bedingungen unterliegen, sollte ein Unternehmen verpflichtet werden, Informationen anzugeben über:
    • die Bedingungen (z. B. die Art und das Datum, bis zu dem das Unternehmen die Bedingung erfüllen muss),
    • ob das Unternehmen die Bedingungen auf der Grundlage der Verhältnisse am Abschlussstichtag erfüllen würde und
    • ob und wie das Unternehmen erwartet, die Bedingungen bis zu dem Datum zu erfüllen, an dem sie vertraglich überprüft werden.
  • Gesonderter Ausweis in der Bilanz – Unternehmen sollten in der Bilanz „langfristige Schulden, die Bedingungen unterliegen“ separat in der Bilanz ausweisen müssen. Dieser Posten würde als langfristig eingestufte Schulden umfassen, bei denen das Recht, die Erfüllung um mindestens 12 Monate zu verschieben, davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Abschlussstichtag Bedingungen erfüllt.

Stellungnahmen zum Entwurf waren bis zum 21. März 2022 möglich. Das DRSC hat am 21. März 2022 seine Stellungnahme an den IASB übermittelt.

Hintergrund

Im Januar 2020 hatte der IASB Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig veröffentlich. Diese Änderungen stellten klar, wie Schulden und andere finanzielle Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen als kurz- oder langfristig zu klassifizieren sind (Änderungen 2020).

Als Reaktion auf die Rückmeldungen und Anfragen einiger Stakeholder veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee im Dezember 2020 eine vorläufige Agenda-Entscheidung, wie ein Unternehmen die Änderungen an IAS 1 auf bestimmte Sachverhalte anzuwenden hat. Die Rückmeldungen auf diese vorläufige Agenda-Entscheidung ergaben neue Erkenntnisse, die der IASB bei der Entwicklung der Änderungen 2020 nicht berücksichtigt hatte.

Als Reaktion auf diese neuen Erkenntnisse schlägt der IASB nunmehr mit dem ED/2021/9 vor, IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden (als kurz- oder langfristig) sowie damit verbundene Ausweis- und Angabevorschriften zu ändern. Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf Schulden, bei denen das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld um mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Abschlussstichtag bestimmte Bedingungen (Covenants) zu erfüllen hat.

Gegenstand der Änderungen 2020 an IAS 1

Gegenstand der Änderungen an IAS 1 ist die Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist. Hierbei sollen Erwartungen des Managements, ob ein solches Recht tatsächlich auch ausgeübt wird, unberücksichtigt bleiben.

Sofern ein Recht zur Verlängerung einer oder mehrerer Bedingungen (z.B. Covenants) unterliegt, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Abschlussstichtag) getestet/überprüft werden, so ist entscheidend, ob die Bedingungen am Abschlussstichtag eingehalten wurden.

Darüber hinaus stellt der IASB klar, dass Kreditbedingungen, die – nach Wahl des Gläubigers – zu einer Erfüllung der Schuld in Eigenkapitalanteilen des Unternehmens führen können, bei der Klassifizierung zu berücksichtigen sind, es sei denn, es liegt ein separat zu bilanzierendes Eigenkapitalinstrument i.S. von IAS 32 vor.

Die Änderungen sind – aufgrund einer Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts – erstmalig anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Indossierung der Änderungen an IAS 1 stehen derzeit noch aus.

Stellungnahme des DRSC zum ED/2019/7

Das DRSC hat am 21. März 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Covenants (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) an den IASB übermittelt.

In der Stellungnahme unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, dass Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, keine Auswirkungen auf die Klassifizierung zum Abschlussstichtag haben sollen. Gleichwohl werden auch  Bedenken im Hinblick auf das Ergebnis einer solchen reinen stichtagsbezogenen Betrachtung geäußert. Bspw. ist es nicht vollends überzeugend, dass – wenn kurz nach dem Abschlussstichtag eine Verletzung der Covenants eigetreten ist – dies im Rahmen der Klassifizierung am Abschlussstichtag nicht berücksichtigt wird.

Ferner stimmt das DRSC grundsätzlich dem Vorschlag zu, dass zusätzliche Angaben im Anhang nützlich sind, um Abschlussadressaten im Hinblick auf das Risiko, dass eine als langfristig klassifizierte Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnte, zu informieren. Das DRSC begrüßt daher, dass der IASB zusätzliche Angaben zu Covenants vorschlägt. Da es jedoch wahrscheinlich ist, dass der Großteil der Verbindlichkeiten eines Unternehmens an die Einhaltung von Covenants geknüpft sind, empfiehlt das DRSC dem IASB, die Angaben auf solche Situationen zu beschränken, in denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die Covenants nicht einhalten kann.

Den vom IASB vorgeschlagenen separaten Bilanzausweis von solchen langfristigen Schulden, die Covenants unterliegen, lehnt das DRSC hingegen ab, da davon auszugehen ist, dass fast alle langfristigen Schulden eines Unternehmens in diesem vorgeschlagenen neuen Posten ausgewiesen würden, wodurch der Informationswert dieses Postens eingeschränkt würde.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 4. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.03.2022
  • 4. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.03.2022
  • IASB ED/2021/9 amend IAS 1 Non-current Liabilities with Covenants

    Dem FA FB wurde der Entwurf einer DRSC-Stellungnahme zu ED/2021/9 vorgelegt. Der FA FB erörterte den Stellungnahmeentwurf abschließend und beschloss wenige Änderungen.

    In der Stellungnahme soll ergänzt werden, dass die Vorschläge des Entwurfs zur Klassifizierung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sowie von Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien zu keiner angemessenen Darstellung führen würden. Grund hierfür ist die vom IASB vorgeschlagene neue Tz. 72C(b), deren Anwendung dazu führen würde, dass Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sowie Finanzgarantien stets als kurzfristig zu klassifizieren wären. Der FA führte aus, dass das Ergebnis einer solchen Klassifizierung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unternehmens vermitteln würde, da im Rahmen der Klassifizierung ein „Worst-Case-Szenario“ angenommen werde, anstatt auf am Abschlussstichtag bestehenden Rechte und Verpflichtungen abzustellen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der IASB mit der nach IFRS 17 vorzulegenden Fälligkeitsanalyse einen konzeptionell besseren Ansatz verfolgt, da im Rahmen dieser Angaben auf die erwarteten Fälligkeitszeitpunkte der künftigen Cashflows auf Portfolio-Basis abzustellen ist.

    Die Stellungnahme wird von der DRSC-Geschäftsstelle entsprechend überarbeitet und an den IASB fristgerecht übermittelt.

  • 3. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.02.2022
  • 3. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.02.2022
  • IASB ED/2021/9 amend IAS 1 Non-current Liabilities with Covenants

    Der FA FB erörterte erstmals die Inhalte des IASB ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Covenants. Mit diesem Änderungsentwurf schlägt der IASB eine Klarstellung der Klassifizierung von solchen Schulden (als kurz- oder langfristig) vor, die Covenants-Vereinbarungen vorsehen, deren Einhaltung jedoch erst zu einem Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag überprüft wird.

    Der FA würdigte zunächst das im Entwurf vorgeschlagene Grundprinzip, dass die Klassifizierung auf Basis der Verhältnisse am Abschlussstichtag erfolgen soll. Dies sei ein klares Kriterium zur Klassifizierung und zudem ein zentrales Prinzip der Abschlusserstellung. Grundsätzlich sei es daher folgerichtig, auch im Rahmen der Klassifizierung von Schulden mit Covenants auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag abzustellen. Gleichwohl äußerte der FA Bedenken zum Ergebnis einer solchen reinen stichtagsbezogenen Betrachtung. Bspw. sei es nicht vollends überzeugend, dass wenn absehbar ist, dass ein Unternehmen die vereinbarten Covenants nicht einhalten kann (oder eine Covenants-Verletzung im Wertaufhellungszeitraum eingetreten ist), dies im Rahmen der Klassifizierung am Abschlussstichtag nicht berücksichtigt wird.

    Die vorgeschlagenen Angabepflichten zu Schulden mit Covenants begrüßte der FA grundsätzlich. Gleichwohl sei im Hinblick auf das Aggregationsniveau der Angaben anzuregen, dass sich diese auf solche Schulden mit Covenants beschränken sollten, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die vereinbarten Covenants nicht einhalten kann. Kritisch äußerte sich der FA ferner zu der im Entwurf vorgeschlagenen Angabe, ob das Unternehmen davon ausgeht, die Covenants künftig einzuhalten (vgl. Tz. 76ZA(iii)).

    Den im ED vorgeschlagenen separaten Bilanzausweis lehnte der FA mehrheitlich ab, da dieser Posten – nach den Vorschlägen des IASB – sämtliche Schulden, die Covenants vorsehen, umfassen würde. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Schulden eines Unternehmens an Bedingungen geknüpft ist (z.B. aufgrund von cross-default-Klauseln), sodass im Ergebnis faktisch sämtliche langfristige Schulden in diesem Posten gezeigt werden würden. Der Mehrwert eines solchen zusätzlichen Bilanzpostens sei daher begrenzt.

    Auf Basis der Erörterungen des FA FB wird vom DRSC-Mitarbeiterstab ein Stellungnahmeentwurf erstellt. Der Stellungnahmeentwurf wird voraussichtlich im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 38. Sitzung IFRS-FA
  • 18.05.2015
  • 38. Sitzung IFRS-FA
  • 18.05.2015
  • IASB ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden – Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1

    Dem IFRS-FA wird ein überarbeiteter Entwurf der DRSC-Stellungnahme zu den IASB-Vorschlägen zur Einstufung von Verbindlichkeiten als lang- bzw. kurzfristig vorgelegt. Der IFRS-FA bestätigt die Hauptkritik im vorgelegten Entwurf der Stellungnahme, dass es im IASB-Vorschlag insbesondere an einer Klarstellung der Zwecksetzung der Unterscheidung mangelt.

    Darüber hinaus schlägt der IFRS-FA kleinere Änderungen am vorgelegten Stellungnahmeentwurf vor, die im Umlaufverfahren abgestimmt werden sollen.

  • 37. Sitzung IFRS-FA
  • 09.04.2015
  • 37. Sitzung IFRS-FA
  • 09.04.2015
  • IASB ED/2015/1 Classification of Liabilities - Proposed amendments to IAS 1

    Der IFRS-FA diskutiert den vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme an den IASB hinsichtlich der IASB-Vorschläge zur Klarstellung der Unterscheidung von kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten. Der IFRS-FA erörtert in diesem Zusammenhang auch die Sichtweisen im Stellungnahmeentwurf von EFRAG. Schwerpunkte der Diskussion sind:

    • die Behandlung von Kündigungs- und Verlängerungsrechten,
    • die Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit in der Bilanz sowie detaillierte Fristigkeitsangaben im Anhang und
    • die Auslegung von Substanz bei der Beurteilung, ob ein Verlängerungsrecht eine realistische Alternative darstellt.

    Der IFRS-FA kann nicht zu allen vorgenannten Punkten Einigkeit erzielen und verständigt sich darauf, die Verabschiedung des überarbeiteten Stellungnahmeentwurfs in die Tagesordnung für die nächste FA-Sitzung aufzunehmen.