EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
Aktueller Stand
Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 veröffentlicht. Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurden die 4. und 7. EU-Richtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) aufgehoben. Außerdem wurde die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsvermerks geändert. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 20. Juli 2015 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie wurde durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in das deutsche Recht umgesetzt.
Zielsetzung
Die Hauptziele der Überarbeitung der 4./7. EU-Richtlinie sind die Reduzierung der Kosten der Berichterstattung, vor allem für kleine Unternehmen, die Verbesserung der EU-weiten Vergleichbarkeit, Klarheit und Verständlichkeit der Abschlüsse sowie die Erhöhung der Transparenz und des Informationsgehalts der Abschlüsse.
Inhalt
Um die erklärten Ziele zu erreichen, sieht die neue Bilanzrichtlinie eine Reihe von Maßnahmen vor.
Konzept „Vorfahrt für KMU“
Die neue Bilanzrichtlinie sieht eine starke Deregulierung der Rechnungslegung kleiner Unternehmen vor. Für diese Kategorien von Unternehmen sollen vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften gelten. Die Anhangangaben werden für diese Unternehmen auf wenige Schlüsselbereiche reduziert.
Dem Ziel der Verwaltungskostenentlastung für KMU folgend werden die kleinen Unternehmen von der Abschlussprüfungspflicht sowie die kleinen Gruppen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit.
Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte
Um die unionsweite Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern, sieht die neue Bilanzrichtlinie die Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte vor. Auf Ebene der kleinen Unternehmen wird sogar eine vollständige Harmonisierung angestrebt. So sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, von kleinen Unternehmen weitere, über die Richtlinie hinausgehende Informationen zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um Informationen für Zwecke der Steuererhebung.
Hervorhebung der allgemeinen Grundsätze der „Wesentlichkeit“ und der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“
Um die Klarheit der Abschlüsse zu verbessern, werden die allgemeinen Grundsätze der Wesentlichkeit und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtend eingeführt.
Vereinfachung der Anwendbarkeit der Richtlinie
Die 4. und die 7. Richtlinie werden durch eine konsolidierte neue Bilanzrichtlinie ersetzt. Auf diese Weise können Doppelungen beseitigt werden. Der prinzipienorientierte Regelungsansatz sowie der systematische Aufbau des Richtlinientextes sollen einer besseren Anwendbarkeit der Richtlinie dienen. Die Begriffsdefinitionen werden in einem Artikel zusammengeführt. Zudem sind etliche Sonderfälle nicht mehr ausdrücklich geregelt, sondern nach Maßgabe der Wesentlichkeit im Einzelfall zu beurteilen.
Country-by-Country Reporting
Ferner wird ein System der länderbezogenen Berichterstattung für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse eingeführt (Country-by-Country Reporting), um die Transparenz hinsichtlich der Zahlungen zu erhöhen, welche die mineralgewinnende Industrie und die Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern weltweit an staatliche Stellen leisten. Die länderbezogene Berichterstattung, im Gegensatz zu der üblichen Finanzberichterstattung soll finanzielle Informationen zu jedem Land liefern, in dem das berichtende Unternehmen tätig ist. Diese Informationen sollen Aufschluss über das finanzielle Gewicht dieses Unternehmens in dem jeweiligen Land liefern sowie die Rechenschaftspflicht und die gute Governance in den betroffenen Ländern fördern.