EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU

Aktueller Stand

Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 veröffentlicht. Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurden die 4. und 7. EU-Richtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) aufgehoben. Außerdem wurde die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsvermerks geändert. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 20. Juli 2015 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie wurde durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in das deutsche Recht umgesetzt.

Zielsetzung

Die Hauptziele der Überarbeitung der 4./7. EU-Richtlinie sind die Reduzierung der Kosten der Berichterstattung, vor allem für kleine Unternehmen, die Verbesserung der EU-weiten Vergleichbarkeit, Klarheit und Verständlichkeit der Abschlüsse sowie die Erhöhung der Transparenz und des Informationsgehalts der Abschlüsse.

Inhalt

Um die erklärten Ziele zu erreichen, sieht die neue Bilanzrichtlinie eine Reihe von Maßnahmen vor.

Konzept „Vorfahrt für KMU“

Die neue Bilanzrichtlinie sieht eine starke Deregulierung der Rechnungslegung kleiner Unternehmen vor. Für diese Kategorien von Unternehmen sollen vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften gelten. Die  Anhangangaben werden für diese Unternehmen auf wenige Schlüsselbereiche reduziert.

Dem Ziel der Verwaltungskostenentlastung für KMU folgend werden die kleinen Unternehmen von der Abschlussprüfungspflicht sowie die kleinen Gruppen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit.

Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte

Um die unionsweite Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern, sieht die neue Bilanzrichtlinie die Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte vor. Auf Ebene der kleinen Unternehmen wird sogar eine vollständige Harmonisierung angestrebt. So sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, von kleinen Unternehmen weitere, über die Richtlinie hinausgehende Informationen zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um Informationen für Zwecke der Steuererhebung.

Hervorhebung der allgemeinen Grundsätze der „Wesentlichkeit“ und der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“

Um die Klarheit der Abschlüsse zu verbessern, werden die allgemeinen Grundsätze der Wesentlichkeit und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtend eingeführt.

Vereinfachung der Anwendbarkeit der Richtlinie

Die 4. und die 7. Richtlinie werden durch eine konsolidierte neue Bilanzrichtlinie ersetzt. Auf diese Weise können Doppelungen beseitigt werden. Der prinzipienorientierte Regelungsansatz sowie der systematische Aufbau des Richtlinientextes sollen einer besseren Anwendbarkeit der Richtlinie dienen. Die Begriffsdefinitionen werden in einem Artikel zusammengeführt. Zudem sind etliche Sonderfälle nicht mehr ausdrücklich geregelt, sondern nach Maßgabe der Wesentlichkeit im Einzelfall zu beurteilen.

Country-by-Country Reporting

Ferner wird ein System der länderbezogenen Berichterstattung für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse eingeführt (Country-by-Country Reporting), um die Transparenz hinsichtlich der Zahlungen zu erhöhen, welche die mineralgewinnende Industrie und die Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern weltweit an staatliche Stellen leisten. Die länderbezogene Berichterstattung, im Gegensatz zu der üblichen Finanzberichterstattung soll finanzielle Informationen zu jedem Land liefern, in dem das berichtende Unternehmen tätig ist. Diese Informationen sollen Aufschluss über das finanzielle Gewicht dieses Unternehmens in dem jeweiligen Land liefern sowie die Rechenschaftspflicht und die gute Governance in den betroffenen Ländern fördern.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
Richtlinie 2013/34/EU
26.06.2013

Befassung durch das DRSC

Am 25. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der 4. und der 7. EU-Bilanzrichtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) vorgelegt.

Zu diesem Kommissionsvorschlag hat das DRSC mehrfach Stellung genommen:

  • Stellungnahme des Deutschen Standardisierungsrats an das BMJ vom 05.12.2011 zu den Richtlinienvorschlägen (Kapitel 1 und 2)
  • Stellungnahme des Deutschen Standardisierungsrats an das BMJ vom 12.12.2011 zu den Richtlinienvorschlägen
  • Stellungnahme des IFRS-FA an das BMJ vom 20.01.2012 mit ergänzenden Bemerkungen zum Country-by-Country-Reporting
  • Stellungnahme des HGB-FA an das BMJ vom 24.02.2012 mit ergänzenden Bemerkungen zu der Stellungnahme vom 12.12.2011
  • Stellungnahme des IFRS-FA an den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vom 29.03.2012 zum Country-by-Country-Reporting
  • Stellungnahme des HGB-FA an den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vom 03.05.2012 zum Draft Report des Rechtsausschusses

In einem Schreiben vom 11. Februar 2014 hat der HGB-FA seine Empfehlungen zur Änderung einzelner HGB-Vorschriften im Rahmen der Richtlinienumsetzung und über die Umsetzungsnotwendigkeiten der Richtlinie hinaus an das BMJV übermittelt (vgl. dazu DRSC-Projektseite zu BilRUG).

Zugehörige Veranstaltungen

  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • RefE Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

    Der IFRS-FA wird über den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie informiert. Da die aus dem Gesetzesvorschlag resultierenden Änderungen nur in sehr geringem Umfang rechnungslegungsbezogene Themen betreffen und diese im Wesentlichen eine direkte Umsetzung der Anforderungen der EU-Richtlinie sind, spricht sich der IFRS-FA dafür aus, keine Stellungnahme zum RefE an das Bundesfinanzministerium zu senden und dem HGB-FA diese Sichtweise zu übermitteln.

  • 35. Sitzung IFRS-FA
  • 05.02.2015
  • 35. Sitzung IFRS-FA
  • 05.02.2015
  • HGB-Reform: Gesetzentwurf BilRUG

    Der IFRS-FA diskutiert den am 7. Januar veröffentlichten Regierungsentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG). Insbesondere werden Änderungsvorschläge zu den folgenden Themenbereichen kritisch hinterfragt: (i) die Pflicht zur Verlustübernahme durch eine Einstandspflicht des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens, (ii) die befreiende Konzernrechnungslegung eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat, (iii) die neu eingeführte Ausschüttungssperre auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge sowie (iv) Wertansätze, zu denen ein Tochterunternehmen erstmalig in den Konzernabschluss einbezogen wird.

  • 21. Sitzung HGB-FA
  • 02.02.2015
  • 21. Sitzung HGB-FA
  • 02.02.2015
  • HGB-Reform – Gesetzentwurf BilRUG

    Der HGB-FA setzt die Diskussion der HGB-Reform fort. Am 7. Januar wurde der Regierungsentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes(BilRUG) veröffentlicht. Der HGB-FA entscheidet, eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf zu verfassen. Insbesondere werden folgende Themenbereiche diskutiert: Pflicht zur Verlustübernahme durch eine Einstandspflicht des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens, neu eingeführte Ausschüttungssperre auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge, die Vorgaben zur Gestaltung des Anlagenspiegels, befreiende Konzernrechnungslegung eines Mutterunternehmens aus einem Drittstaat, Konsolidierungsmaßnahmen bei assoziierten Unternehmen sowie Wertansätze, zu denen ein Tochterunternehmen erstmalig in den Konzernabschluss einbezogen wird

  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • 18. Sitzung HGB-FA
  • 15.09.2014
  • HGB-Reform – RefE BilRUG

    Der HGB-FA setzt die Diskussion der Vorschläge des Referentenentwurfs des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) fort. Die erste Diskussion durch den Fachausschuss fand am 14. August im Rahmen einer Telefonkonferenz statt. Insbesondere werden Änderungsvorschläge zu folgenden Themenbereichen kritisch hinterfragt: Angabe der wesentlichen Zweigniederlassungen im Konzernlagebericht, Angaben zur Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwert, Erklärung zur Unternehmensführung auf konsolidierter Ebene sowie Regelungen zur Übertragung des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts in die GuV. Der HGB-FA beabsichtigt, eine Stellungnahme zum RefE BilRUG beim BMJV einzureichen.

  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • 2. Sitzung HGB-FA
  • 19.04.2012
  • Überarbeitung 4. und 7. EU-RL/ Transparenz-RL – SN EU-Rechtsausschuss und ECON

    Die Mitglieder des Fachausschusses erörtern die wesentlichen Änderungsvorschläge in den Stellungnahmeentwürfen der Berichterstatter im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON Draft Opinion) sowie im Rechtsausschuss (JURI Draft Report) im Europäischen Parlament zum Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der 4. und 7. Bilanzrichtlinie.

    Besonders intensiv wird der Vorschlag des Berichterstatters im EP-Rechtsausschuss zur Streichung des Art. 6 zu Neubewertung des Anlagevermögens und des Art. 7 zu Fair Value-Bewertung diskutiert.

    Insbesondere die Streichung des Art. 7 findet keine einheitliche Zustimmung unter den Fachausschussmitgliedern. Die EU-Richtlinie sollte durchaus ein Mitgliedstaatenwahlrecht enthalten, für begrenzte Fälle eine Bewertung zu Fair Value vorzuschreiben oder zu gestatten.

    Vor allem die Bewertung von Deckungsvermögen zur Bedeckung von Pensionsverpflichtungen und von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes von Kreditinstituten sollte weiterhin zum Marktwert möglich sein, wie es nach langer Diskussion durch das BilMoG ins HGB eingeflossen ist.

    Ein möglicher Wegfall des Art. 6 wird dagegen für das deutsche Bilanzrecht als unproblematisch beurteilt, da die Neubewertung keine Umsetzung in das deutsche Recht gefunden hat.
    Der Fachausschuss beschließt, eine Stellungnahme an den Berichterstatter im EP-Rechtsausschuss vor allem hinsichtlich der Streichung des Art. 7 zu Fair Value-Bewertung zu richten.

  • 1. Sitzung HGB-FA
  • 06.02.2012
  • 1. Sitzung HGB-FA
  • 06.02.2012
  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • 161. DSR-Sitzung
  • 24.11.2011
  • 161. DSR-Sitzung
  • 24.11.2011
  • Überarbeitung EU-Richtlinien - 4. und 7. RL und Transparenz-RL

    Der DSR erörtert die Vorschläge zur Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie. Der DSR befürwortet die Zusammenfassung und verbesserte Übersichtlichkeit der Richtlinien. Des Weiteren wird das Harmonisierungsbestreben sowie die Abschaffung von Wahlrechten unterstützt. Auch die Überordnung des Wesentlichkeitskriteriums wird befürwortet.

    Jedoch äußert der DSR auch einige grundsätzliche Bedenken:

    • Zum einen ist das Verständnis von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ nicht hinreichend zweckmäßig abgegrenzt. Eine solche Abgrenzung sollte bestimmte Größenkriterien und die Art der Tätigkeit kombiniert berücksichtigen, jedoch nicht primär an der Kapitalmarktorientierung festgemacht werden.
    • Zum anderen sind die Größenkriterien kaum zu beurteilen, wenn nicht verdeutlicht wird, welcher Kreis bzw. Menge von Unternehmen von den Erleichterungen aufgrund der Richtlinienänderung profitieren soll. Erst wenn dies klar wird, kann retrograd die Zweckmäßigkeit der Größengrenzen beurteilt werden.
    • Des Weiteren hält der DSR es für nicht ausreichend, die Richtlinien nur zum Zwecke von Erleichterungen für kleine Unternehmen zu ändern. Auch für mittlere und große Unternehmen wären einige Änderungen zweck- und zeitgemäß, was die Vorschläge jedoch im Grundsatz nicht vorsehen. Der DSR spricht sich dafür aus, hier den Fokus der Änderungen deutlich weiter zu fassen.
    • Außerdem wird kritisiert, dass es an einer Begründung dafür fehlt, welche Mitgliedstaatenwahlrechte abgeschafft werden. Die Auswahl scheint erstens willkürlich und zweitens in Widerspruch zum EU-Konzept der grundsätzlichen Harmonisierung zu stehen. Ferner sieht der DSR beim sog. „country-by-country reporting“ eine Willkür in der Festlegung zweier Industriezweige. Zudem bestehen Operationalisierungs-hürden – etwa die nicht eindeutige Definition staatlicher Stellen, die fehlende Beurteilungsmöglichkeit über die Wesentlichkeit einer Zahlung für die empfangende Seite, und die Unklarheit darüber, welcher Umfang von Zahlungen im konsolidierten Bericht anzugeben ist. Daher wird dieser Berichtskomplex insgesamt als nicht durchdacht beurteilt und folglich abgelehnt.
    • Schließlich erkennt der DSR sprachliche Probleme bei den Richtlinientexten; sowohl im englischen Text als auch der deutschen Übersetzung finden sich uneinheitliche oder von „bilanzierungsüblichen“ Begriffen abweichende Bezeichnungen. Immerhin ist die sprachliche Verbesserung auch eine Zielsetzung der Vorschläge.

    Der DSR erörtert danach die Vorschläge zur Änderung der Transparenz-Richtlinie.

    Hierbei werden identische Bedenken und somit die Ablehnung des „country-by-country reporting“ geäußert. Den Wegfall der Verpflichtung zu Zwischenmitteilungen hält der DSR für praktisch kaum relevant, da die meisten Unternehmen mehr als die quartalsmäßige Mindestberichtspflicht erfüllen, somit bei Wegfall dieser Pflicht vermutlich dennoch freiwillig und in unverändertem Umfang berichten würden. Schließlich wird geäußert, dass der Wegfall dieser Pflicht nur dann die gewollte Erleichterung bewirken würde, wenn die bisherige Zwischenberichtspflicht aufgrund von Börsenordnungen bzw. Marktsegmentanforderungen zugleich abgeschafft würde, was nicht zu erwarten und auch nicht sinnvoll wäre.

    Zu beiden Vorschlägen wird der DSR gegenüber dem BMJ bzw. BMF schriftlich Stellung nehmen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Beiersdorf, Kati/ Fink, Christian/ Schmotz, Thomas (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU gemäß CSRD – Regelungen und Regelungslücken in der neuen EU-Bilanzrichtlinie Betriebs-Berater, 41/2023, S. 2346 ff. 2023
Bachmann, Carmen / Seifert, Christopher Einführung eines public Country-by-Country Reportings kritische Anmerkungen zum Gesetzentwurf Der Betrieb, 20/2023, S. 1175 ff. 2023
Eichholz, Christian Regierungsentwurf zur Umsetzung des Public Country by Country Reporting on Taxes – mehr Steuertransparenz, möglichst wenig zusätzliche Bürokratie Betriebs-Berater, 05/2023, S. I 2023
Lanfermann, Georg/ Götze, Marco Neue EU-Unternehmensberichterstattungspflichten ante portas: Public Country-by- Country Reporting Betriebs-Berater, 05/2022, S. 235 ff. 2022
Nientimp, Axel/ Holinski, Nils/ Schwarz, Christian/ Stein, Stefan Country-by-Country-Reporting und die Substanzfrage - Ich sehe was, was du nicht siehst - Der Betrieb, 47/2016, 2742 ff. 2016