IASB Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung
Aktueller Stand
Der IASB veröffentlichte am 13. Dezember 2018 den Entwurf ED/2018/2 Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract (Proposed amendments to IAS 37) und bat um Stellungnahme bis zum 15. April 2019.
Im Mai 2020 veröffentlichte der IASB die finalen Änderungen. Sie beinhalten Klarstellungen zum Begriff „Kosten der Vertragserfüllung“, welche bei der Beurteilung belastender Verträge zu berücksichtigen sind.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Inhalt
Gegenstand des Entwurfs und der erfolgten Änderungen sind Klarstellungen des Begriffs „Kosten der Vertragserfüllung“, welche bei der Beurteilung belastender Verträge zu berücksichtigen sind.
IAS 11 „Construction Contracts“ enthielt spezielle Regelungen zur bilanziellen Abbildung von verlustbringenden Fertigungsaufträgen. Diese Spezialregelungen sind mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Nachfolgestandard IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ ersatzlos entfallen. Der daraufhin anzuwendende IAS 37 „Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets“ verweist auf einen Vergleich zwischen dem erwarteten wirtschaftlichen Nutzen und den Kosten der Vertragserfüllung, bestimmt den Begriff „Kosten der Vertragserfüllung“ aber nicht näher. Mögliche Begriffsauslegungen stellen dar:
- Sämtliche, sich direkt auf den Vertrag beziehende Kosten werden einbezogen (directly related cost approach).
- Ausschließlich die inkrementellen Kosten finden Berücksichtigung (incremental cost approach).
Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Bilanzierungspraxis strebt der IASB mit ED/2018/2 eine Begriffsklarstellung an. Er schlägt vor, bei der Ermittlung der Kosten der Vertragserfüllung sämtliche Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen, zu berücksichtigen.