IASB Availability of a Refund (Amendments to IFRIC 14)
Aktueller Stand
Der IASB untersucht, ob die im Entwurf ED/2015/5 vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 prinzipienorientierter formuliert werden können. Hintergrund ist, dass die Formulierungen im Entwurf zu negativen Auswirkungen insbesondere bei bestimmten britischen Pensionsplänen führen können.
Zielsetzung und Hintergrund
Die Diskussion geht auf eine Anfragen beim IFRS IC März 2014 zurück. In dieser Anfrage wurde um Klarstellung gebeten, ob ein Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf die Rückerstattung einer Vermögensüberdeckung bei einem leistungsorientierten Pensionsplan hat, wenn ein vom Unternehmen unabhängiger Dritter (z.B. der Treuhänder) die Befugnis hat, die zu zahlenden Leistungen an die Planmitglieder zu erhöhen, den Plan aufzulösen oder beides zu tun und dieses zu jeder Zeit ausüben kann und unabhängig von der Zustimmung oder den Absichten des Unternehmens ist.
Im Entwurf für eine Änderung von IFRIC 14 (ED/2015/5) schlägt der IASB vor, dass ein unbedingter Anspruch auf eine Rückerstattung einer Vermögensüberdeckung nicht vorliegt, wenn ein Dritter diese Vermögensüberdeckung ohne Zustimmung des Unternehmens anderweitig nutzen kann. Davon zu unterscheiden ist die Befugnis des Dritten, Investitionsentscheidungen zu treffen, z.B. den Erwerb von Annuities. Diese Investitionsentscheidungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch auf Rückerstattung, da hierbei Planvermögen geschaffen wird und nicht die Leistung der Planmitglieder verändert wird. Ebenfalls wird der unbedingte Anspruch auf eine Rückerstattung nicht beeinflusst, wenn das Recht des Dritten auf eine Verwendung der Vermögensüberdeckung von einem Ereignis abhängt, das der Dritte nicht vollständig kontrolliert (z.B. Insolvenz des Unternehmens). Bei der Beurteilung seines unbedingten Anspruches auf eine Rückerstattung hat das Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt geltenden oder in Kürze geltenden (substantively enacted) gesetzlichen Vorschriften sowie die mit dem Pensionsplan vertraglich vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen.