Annual Improvements Project - update
Gegenstand des Tagesordnungspunkts 4 ist die Vorstellung, Analyse und erste Beurteilung der vom IASB für April 2011 im Rahmen eines ED angekündigten Verbesserungen der IFRS mittels seines Projekts Annual Improvements Process (AIP) für den nunmehr vierten AIP-Zyklus (2009-2011). Der DSR diskutiert die sieben bisher angekündigten Änderungsvorschläge und gelangt vorläufig zu den folgenden Einschätzungen.
Der vorgeschlagenen Klarstellung in Bezug auf IFRS 1, dass dieser Standard von einem Unternehmen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch mehrfach anzuwenden ist, schließt sich der DSR grundsätzlich an.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Mehrfachanwendung nicht als Pflicht, sondern als Wahlrecht ausgestaltet werden sollte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Anwendung kommt, wenn vom IASB verabschiedete Standards verspätet durch die EU übernommen werden und damit die Abschlüsse von EU-Unternehmen vorübergehend nicht EU-konform sind.
Erörtert wird ferner der Fall des Übergangs von den IFRS for SMEs auf die sog. Full IFRS sowie die dem Vorschlag des IASB zur Anpassung des IFRS 1 (derzeit) entgegenstehende Vorschrift para. 35.2 des IFRS for SMEs, der zufolge die Unternehmen von den korrespondierenden Übergangsvorschriften nur einmalig Gebrauch machen dürfen.
Die vom IASB vorgeschlagenen Folgeanpassungen des IAS 1 in Bezug auf
- die Zielsetzung von Abschlüssen und
- zum Begriff der „Verständlichkeit“ aufgrund der im September 2010 abgeschlossenen Phase A der Überarbeitung des Rahmenkonzepts
steht der DSR skeptisch gegenüber.
Der DSR schlägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, alle Passagen zur Zielsetzung von Abschlüssen in IAS 1 zu streichen.
Negativ wird vom DSR auch die nur sukzessive Anpassung der IFRS aufgrund von Änderungen des Rahmenkonzepts gesehen – der Rat hält eine durchgehende Änderung aller IFRS in solchen Fällen für sachgerecht.
Weiter diskutierte Verbesserungsvorschläge des IASB, die der DSR weitgehend unter-stützt, beziehen sich auf folgende Sachverhalte:
- Gewährung der Möglichkeit zur Beibehaltung aktivierter Fremdkapitalkosten bei qualifizierenden Vermögenswerten nach einem von den IFRS abweichenden Rechnungslegungsrecht in der IFRS-Eröffnungsbilanz (IFRS 1) sowie die Pflicht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten ab diesem Zeitpunkt nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des IAS 23;
- Klarstellung, dass (1) die sog. dritte Bilanz gem. IAS 1.10 (f) auf den Eröffnungsbilanzstichtag der Vorjahresvergleichsperiode zur Verfügung zu stellen ist und (2) im Rahmen freiwillig zur Verfügung gestellter Abschlussinformationen auch einzelne Abschlussbestandteile (im Gegensatz zu einem vollständigen Abschluss i.S.v. IAS 1.10) zur Verfügung gestellt werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens vermittelt und den IFRS entsprochen wird;
- Klarstellung in IAS 16.8, dass Wartungsgeräte als Sachanlagevermögen zu bilanzieren sind, wenn deren Nutzung über ein Jahr hinausgeht;
- Aufgabe der bisher in IAS 32.35 Satz 2 formulierten Regelung zur erfolgsneutralen Erfassung von Ertragsteuern bei Dividendenausschüttungen zu Gunsten eines Verweises auf die jeweiligen Regelungen des IAS 12, so dass insbesondere bei gespaltenen Ertragsteuersätzen für Thesaurierungen bzw. Ausschüttungen eine nachträgliche Erfassung der Ertragsteuergutschrift bei Dividendenausschüttungen im Gewinn oder Verlust der Periode erfolgt (IAS 12.52B),
- Angleichung der Anforderungen gemäß IAS 34.16A (g) (iv) zur Angabe der Gesamtvermögenswerte je Segment an die entsprechenden Anforderungen gemäß IFRS 8.23, so dass Segmentvermögenswerte auch in Zwischenabschlüssen nur dann an-zugeben sind, wenn die entsprechenden Beträge der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig vorgelegt werden.