IASB Annual Improvements 2009-2011

Aktueller Stand

Der IASB hat am 17. Mai 2012 seinen vierten Sammel-Änderungsstandard Annual Improvements to IFRSs 2009-2011 Cycle final veröffentlicht, mit dem im Rahmen der jährlichen Verbesserungen Anpassungen an den Standards IFRS 1, IAS 1, IAS 16, IAS 32 und IAS 34 vorgenommen wurden. Die einzelnen Änderungen traten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 begannen.

Zielsetzung

Mit dem Projekt der jährlichen Verbesserungen (Annual Improvements Project, AIP) verfolgt der IASB das Ziel, in regelmäßigen Abständen weniger dringliche, gleichwohl notwendige Änderungen und Korrekturen an den IFRS umzusetzen. In der Regel werden jährlich Änderungsvorschläge im Rahmen eines Sammel-Änderungsstandards zur Kommentierung bereitgestellt. Im Januar 2010 hat das IFRS Interpretations Committee die Aufgabe übernommen, die im Rahmen eines AIP vorgeschlagenen Themen zu prüfen und dem IASB Lösungs- und Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.

Inhalt

Der veröffentlichte Standard betrifft im Einzelnen folgende Sachverhalte:

  • IFRS 1 – Wiederholte Anwendung von IFRS 1
  • IFRS 1 – Fremdkapitalkosten eines qualifizierenden Vermögenswerts, für den der Beginn der Aktivierung von Fremdkapitalkosten vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS liegt
  • IAS 1 – Klarstellung der Vorschriften für Vergleichsinformationen
  • IAS 16 – Klassifizierung von Wartungsgeräten
  • IAS 32 – Steuereffekte bei Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber
  • IAS 34 – Segmentangaben für das Gesamtvermögen und Gesamtschulden im Rahmen der Zwischenberichterstattung.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2011/2 Annual Imporvements to IFRSs 2009-2011 Cycle
22.06.2011

Befassung durch das DRSC

Der Deutsche Standardisierungsrat des DRSC hat zum ED/2011/2 am 21. Oktober 2011 seine Stellungnahme an den IASB eingereicht.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • IASB ED/2011/2 Improvements to IFRSs

    Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist der am 22. Juni 2011 veröffentlichte ED/2011/2 Improvements to IFRSs, zu dem beim IASB bis zum 21. Oktober 2011 Stellungnahmen eingereicht werden können. Die sieben einzelnen Verbesserungsvorschläge zu fünf verschiedenen Standards hatte der DSR bereits in seiner 154. Sitzung im März 2011 und in der 158. Sitzung (Juli 2011) vorläufig erörtert.

    Die vom IASB im ED unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Pflicht zur wiederholten Anwendung des IFRS 1 lehnt der DSR ab.

    In seiner Stellungnahme beabsichtigt der DSR hinsichtlich einer solchen Mehrfachanwendung wie folgt zu differenzieren: Zunächst sollte den Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, auch bei einem wiederholten Wechsel zu den IFRS (erstmals wieder ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS) im Rahmen einer vollständig rückwirkenden Anwendung gem. IAS 8 vorzugehen.

    Das Wahlrecht zur wiederholten Anwendung des IFRS 1 sollte darüber hinaus nur für solche Fälle gewährt werden, in denen das bilanzierende Unternehmen der Erleichterungsvorschriften des IFRS 1 (insbesondere der Befreiungen von anderen IFRS gem. IFRS 1.18) bedarf, um entsprechend der Zielsetzung des IFRS 1 den ersten IFRS-Abschluss nach einer Zeit des Nicht-Einklangs mit den IFRS zu Kosten zu erstellen, die den Nutzen nicht übersteigen (siehe IFRS 1.1 (c)).

    Somit würde die Anwendung der Erleichterungsvorschriften des IFRS 1 den Unternehmen nur in solchen Fällen gewährt, in denen sie einen konkreten Bedarf für deren Anwendung haben und die Erleichterungsvorschriften nicht lediglich zu Zwecken der Bilanzpolitik nutzen, da sie das formale Kriterium erfüllen, im letzten Abschluss keine uneingeschränkte Entsprechenserklärung gem. IAS 1.16 abgegeben zu haben.

    Zu den übrigen Verbesserungsvorschlägen des IASB hatte der DSR seine Position bereits in den vorhergehenden Sitzungen abschließend erörtert.

  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • IASB Annual Improvements Project

    Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist der am 22. Juni 2011 veröffentlichte ED/2011/2 Improvements to IFRSs, zu dem beim IASB bis zum 21. Oktober 2011 Stellungnahmen eingereicht werden können. Die sieben einzelnen Verbesserungsvorschläge zu fünf verschiedenen Standards hatte der DSR bereits in seiner 154. Sitzung im März 2011 vorläufig erörtert.

    Der vorgeschlagenen Klarstellung in Bezug auf IFRS 1, dass dieser Standard von einem Unternehmen bei Vorliegen der im ED genannten Voraussetzungen zwingend auch wiederholt anzuwenden ist, schließt sich der DSR nicht an. In seiner Stellungnahme beabsichtigt der DSR hinsichtlich einer solchen Mehrfachanwendung zu differenzieren, so dass sie fallabhängig entweder zu untersagen ist, wahlweise angewendet werden darf oder die wiederholte Anwendung zwingend zu erfolgen hat.

    Weiter diskutiert der DSR die Aufgabe der bisher in IAS 32.35 Satz 2 formulierten Regelung zur erfolgsneutralen Erfassung von Ertragsteuern bei Dividendenausschüttungen zu Gunsten eines Verweises auf die jeweiligen Regelungen des IAS 12, so dass insbesondere bei gespaltenen Ertragsteuersätzen für Thesaurierungen bzw. Ausschüttungen eine nachträgliche Erfassung der Ertragsteuer-gutschrift bei Dividendenausschüttungen im Gewinn oder Verlust der Periode erfolgt (IAS 12.52B). Der DSR unterstützt die Beseitigung dieses offensichtlichen Widerspruchs zwischen den beiden genannten Standards, ist gleichwohl nicht davon überzeugt, dass sich aus den Vorschriften des IAS 12 eine eindeutige Regelung ableiten lässt und beabsichtigt, in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen.

    Bezüglich des bisher in IAS 1 verwendeten Begriffs „Zielsetzung von Abschlüssen“ (ob-jective of financial statements) und damit zusammenhängend dem Begriff „Verständlichkeit“ (understandability) wird im ED eine durchgehende Anpassung an den im September 2010 im Rahmen der Überarbeitung des Rahmenkonzepts neu eingeführten Begriff „Zielsetzung der Finanzberichterstattung“ (objective of general purpose financial reporting) und das neue Begriffsverständnis von understandability vorgeschlagen. Diesem Vorschlag schließt sich der DSR nicht an, sondern schlägt vielmehr folgenden Ansatz vor: Grundsätzlich sollten bei Anpassungen des Rahmenkonzepts (zeitgleich) conse-quential amendments an allen betroffenen Standards vorgenommen werden – nicht nur in Bezug auf IAS 1. Aufgrund anzuerkennender praktischer Probleme sollten ersatzweise zumindest zeitnahe Folgeänderungen der betroffenen Standards vorgenommen werden. In jedem Fall ist dabei zu beachten, dass die Änderungen der Standards unter Berücksichtigung entsprechender Übergangsvorschriften und einschließlich der Vorgabe von Zeitpunkten des Inkrafttretens vorgenommen werden. Schließlich weist der DSR darauf hin, dass IAS 1 keiner (die Regelungen im Rahmenkonzept wiederholender) Regelungen zur Zielsetzung von Abschlüssen oder zur Definition des Begriffs der „Verständlichkeit“ bedarf – sie sollten in IAS 1 ersatzlos gestrichen werden.

    Die übrigen Verbesserungsvorschläge des IASB werden vom DSR weitgehend unter-stützt. Der DSR beabsichtigt, den Entwurf seiner Stellungnahme in der 159. Sitzung erneut zu besprechen.

  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • Annual Improvements Project - update

    Gegenstand des Tagesordnungspunkts 4 ist die Vorstellung, Analyse und erste Beurteilung der vom IASB für April 2011 im Rahmen eines ED angekündigten Verbesserungen der IFRS mittels seines Projekts Annual Improvements Process (AIP) für den nunmehr vierten AIP-Zyklus (2009-2011). Der DSR diskutiert die sieben bisher angekündigten Änderungsvorschläge und gelangt vorläufig zu den folgenden Einschätzungen.

    Der vorgeschlagenen Klarstellung in Bezug auf IFRS 1, dass dieser Standard von einem Unternehmen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch mehrfach anzuwenden ist, schließt sich der DSR grundsätzlich an.

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Mehrfachanwendung nicht als Pflicht, sondern als Wahlrecht ausgestaltet werden sollte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Anwendung kommt, wenn vom IASB verabschiedete Standards verspätet durch die EU übernommen werden und damit die Abschlüsse von EU-Unternehmen vorübergehend nicht EU-konform sind.

    Erörtert wird ferner der Fall des Übergangs von den IFRS for SMEs auf die sog. Full IFRS sowie die dem Vorschlag des IASB zur Anpassung des IFRS 1 (derzeit) entgegenstehende Vorschrift para. 35.2 des IFRS for SMEs, der zufolge die Unternehmen von den korrespondierenden Übergangsvorschriften nur einmalig Gebrauch machen dürfen.

    Die vom IASB vorgeschlagenen Folgeanpassungen des IAS 1 in Bezug auf

    • die Zielsetzung von Abschlüssen und
    • zum Begriff der „Verständlichkeit“ aufgrund der im September 2010 abgeschlossenen Phase A der Überarbeitung des Rahmenkonzepts

    steht der DSR skeptisch gegenüber.

    Der DSR schlägt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, alle Passagen zur Zielsetzung von Abschlüssen in IAS 1 zu streichen.

    Negativ wird vom DSR auch die nur sukzessive Anpassung der IFRS aufgrund von Änderungen des Rahmenkonzepts gesehen – der Rat hält eine durchgehende Änderung aller IFRS in solchen Fällen für sachgerecht.

    Weiter diskutierte Verbesserungsvorschläge des IASB, die der DSR weitgehend unter-stützt, beziehen sich auf folgende Sachverhalte:

    • Gewährung der Möglichkeit zur Beibehaltung aktivierter Fremdkapitalkosten bei qualifizierenden Vermögenswerten nach einem von den IFRS abweichenden Rechnungslegungsrecht in der IFRS-Eröffnungsbilanz (IFRS 1) sowie die Pflicht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten ab diesem Zeitpunkt nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des IAS 23;
    • Klarstellung, dass (1) die sog. dritte Bilanz gem. IAS 1.10 (f) auf den Eröffnungsbilanzstichtag der Vorjahresvergleichsperiode zur Verfügung zu stellen ist und (2) im Rahmen freiwillig zur Verfügung gestellter Abschlussinformationen auch einzelne Abschlussbestandteile (im Gegensatz zu einem vollständigen Abschluss i.S.v. IAS 1.10) zur Verfügung gestellt werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens vermittelt und den IFRS entsprochen wird;
    • Klarstellung in IAS 16.8, dass Wartungsgeräte als Sachanlagevermögen zu bilanzieren sind, wenn deren Nutzung über ein Jahr hinausgeht;
    • Aufgabe der bisher in IAS 32.35 Satz 2 formulierten Regelung zur erfolgsneutralen Erfassung von Ertragsteuern bei Dividendenausschüttungen zu Gunsten eines Verweises auf die jeweiligen Regelungen des IAS 12, so dass insbesondere bei gespaltenen Ertragsteuersätzen für Thesaurierungen bzw. Ausschüttungen eine nachträgliche Erfassung der Ertragsteuergutschrift bei Dividendenausschüttungen im Gewinn oder Verlust der Periode erfolgt (IAS 12.52B),
    • Angleichung der Anforderungen gemäß IAS 34.16A (g) (iv) zur Angabe der Gesamtvermögenswerte je Segment an die entsprechenden Anforderungen gemäß IFRS 8.23, so dass Segmentvermögenswerte auch in Zwischenabschlüssen nur dann an-zugeben sind, wenn die entsprechenden Beträge der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig vorgelegt werden.

Eingaben & Stellungnahmen

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Lüdenbach, Norbert/ Freiberg, Jens BB-IFRS-Report 2011 Betriebs-Berater, 50-51/2011, S. 3112 ff. 2011
Bischof, Bettina/ Fink, Christian Exposure Draft Improvements to IFRSs 2011 Änderungen durch das Annual Improvements-Projekt PiR, 09/2011, S. 255 ff. 2011