IASB Amendment to IFRS 17 Insurance Contracts (Initial application / Comparative information)
Aktueller Stand
Seit Veröffentlichung von IFRS 17 Insurance Contracts (Versicherungsverträge) am 18. Mai 2017 hat der IASB sich intensiv mit Zweifelsfragen bzw. Anwendungsproblemen betreffend IFRS 17, die im Zuge der Implementierung auftraten, auseinandergesetzt. Der IASB hat aus diesem Grunde im Jahr 2019 ausgewählte Änderungen zu IFRS 17 vorgeschlagen. Diese wurden Mitte 2020 finalisiert und veröffentlicht. Zudem wurde das Erstanwendungsdatum verschoben, und zwar nunmehr auf den 1.1.2023. Das Projekt galt damit aus IASB-Sicht als abgeschlossen.
Der IASB hatte Anfang 2021 Kenntnis von einem weiteren Anwendungsproblem erhalten – es betrifft die Erstanwendung von IFRS 17 und zeitgleich von IFRS 9. In diesem Fall können sich Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen im ersten Abschluss ergeben. Um dieses Problem zu adressieren, entschloss sich der IASB, eine weitere geringfügige Anpassung an IFRS 17 vorzunehmen.
Deshalb wurde am 28. Juli 2021 ein Änderungsentwurf/Exposure Draft (ED/2021/8) veröffentlicht. Dieser Entwurf konnte bis 27. September 2021 kommentiert werden. Anschließend wurden die Rückmeldungen erörtert. Am 9. Dezember 2021 hat der IASB die Änderungen finalisiert und veröffentlicht.
Hintergrund der Änderung
Mit dieser Änderung wird das Problem adressiert, das entsteht, wenn ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – z.B. für das Jahr 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals anwendet. In diesem Fall können Unstimmigkeiten („mismatches„) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen (d.h. für das Jahr 2022) entstehen, weil diese nach IFRS 17 vollständig angepasst werden müssen, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden dürfen. Letzteres ist etwa unzulässig für solche Finanzinstrumente, die im Jahr 2023 ausgebucht werden.
Die Änderung in Kürze
In IFRS 17 wurde eine ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr eingefügt . Diese ermöglicht wahlweise eine abweichende IFRS 9-Klassifizierung (sog. classification overlay) für die Vergleichsperiode im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards. Dann darf ein bilanzierendes Unternehmen wahlweise
- für Finanzaktiva, für welche keine IFRS 9-Anpassung in der Vergleichsperiode erfolgt ist – d.h. weil entweder IFRS 9 noch nicht angewendet wurde oder aber bei IFRS 9-Anwendung bestimmte Finanzinstrumente ausgebucht wurden,
- diejenige IFRS 9-Klassifizierung vornehmen, die bei IFRS 9-Anwendung für das betroffene Finanzinstrument voraussichtlich gelten würde,
- wobei diese Option je Finanzinstrument einzeln anwendbar ist,
- jedoch nicht für Vergleichsperioden, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 17 liegen.