IASB Amendment to IFRS 17 Insurance Contracts (Initial application / Comparative information)

Aktueller Stand

Seit Veröffentlichung von IFRS 17 Insurance Contracts (Versicherungsverträge) am 18. Mai 2017 hat der IASB sich intensiv mit Zweifelsfragen bzw. Anwendungsproblemen betreffend IFRS 17, die im Zuge der Implementierung auftraten, auseinandergesetzt. Der IASB hat aus diesem Grunde im Jahr 2019 ausgewählte Änderungen zu IFRS 17 vorgeschlagen. Diese wurden Mitte 2020 finalisiert und veröffentlicht. Zudem wurde das Erstanwendungsdatum verschoben, und zwar nunmehr auf den 1.1.2023. Das Projekt galt damit aus IASB-Sicht als abgeschlossen.

Der IASB hatte Anfang 2021 Kenntnis von einem weiteren Anwendungsproblem erhalten – es betrifft die Erstanwendung von IFRS 17 und zeitgleich von IFRS 9. In diesem Fall können sich Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen im ersten Abschluss ergeben. Um dieses Problem zu adressieren, entschloss sich der IASB, eine weitere geringfügige Anpassung an IFRS 17 vorzunehmen.

Deshalb wurde am 28. Juli 2021 ein Änderungsentwurf/Exposure Draft (ED/2021/8) veröffentlicht. Dieser Entwurf konnte bis 27. September 2021 kommentiert werden. Anschließend wurden die Rückmeldungen erörtert. Am 9. Dezember 2021 hat der IASB die Änderungen finalisiert und veröffentlicht.

Hintergrund der Änderung

Mit dieser Änderung wird das Problem adressiert, das entsteht, wenn ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – z.B. für das Jahr 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals anwendet. In diesem Fall können Unstimmigkeiten („mismatches„) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen (d.h. für das Jahr 2022) entstehen, weil diese nach IFRS 17 vollständig angepasst werden müssen, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden dürfen. Letzteres ist etwa unzulässig für solche Finanzinstrumente, die im Jahr 2023 ausgebucht werden.

Die Änderung in Kürze

In IFRS 17 wurde eine ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr eingefügt . Diese ermöglicht wahlweise eine abweichende IFRS 9-Klassifizierung (sog. classification overlay) für die Vergleichsperiode im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards. Dann darf ein bilanzierendes Unternehmen wahlweise

  • für Finanzaktiva, für welche keine IFRS 9-Anpassung in der Vergleichsperiode erfolgt ist – d.h. weil entweder IFRS 9 noch nicht angewendet wurde oder aber bei IFRS 9-Anwendung bestimmte Finanzinstrumente ausgebucht wurden,
  • diejenige IFRS 9-Klassifizierung vornehmen, die bei IFRS 9-Anwendung für das betroffene Finanzinstrument voraussichtlich gelten würde,
  • wobei diese Option je Finanzinstrument einzeln anwendbar ist,
  • jedoch nicht für Vergleichsperioden, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS 17 liegen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2021/8
28/07/2021
DRSC-Stellungnahme zu ED/2021/8
14/09/2021

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat das Ansinnen des IASB bzgl. dieser Änderung bereits von Beginn an verfolgt. Während der IASB den konkreten Vorschlag ausarbeitete, hat die DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ die vorläufigen Ideen des IASB gewürdigt und sogar kleine Nachbesserungsvorschläge erarbeitet.

Der resultierende Entwurf wurde im DRSC erörtert und mit Stellungnahme vom 14. September 2021 kommentiert. Darin stimmen wir dem Änderungsvorschlag zu.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • IASB ED/2021/8 Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 - Comparative Information

    Der IFRS-FA wurde über die Inhalte des IASB-Entwurfs ED/2021/8 zur Änderung von IFRS 17 informiert. Ergänzend wurde der IFRS-FA über die Vorab-Diskussion der DRSC-AG „Versicherungen“ zu den vom IASB beabsichtigten, aber zum Zeitpunkt der AG-Diskussion noch nicht publizierten Änderungsvorschlägen unterrichtet.

    Der IFRS-FA stimmt dem Ansinnen des IASB und dem konkreten Änderungsvorschlag zu. Die im Entwurf genannten Bedingungen werden vollständig unterstützt; auch der Verzicht auf umfassende Zusatzangaben wird begrüßt. Eine entsprechende DRSC-Stellungnahme soll an den IASB übermittelt werden. Darin soll ergänzend auf die von der EFRAG erkannte Abweichung des Anwendungsbereichs dieser Änderung vom Anwendungsbereich des IFRS 9 deferral hingewiesen werden.

Eingaben & Stellungnahmen

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Geuken, Jordi Louis/ Weller, Sebastian Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung Enforcement 2024 PiR, 02/2024, S. 38 ff. 2024
Schubert, Daniel Enforcement 2024: ESMA- und BaFin-Prüfungsschwerpunkte für die Rechnungslegung Kompakte Darstellung der Prüfungsschwerpunkte aus Sicht der Rechnungslegung StuB, 03/2024, S. 88 ff. 2024
Kusche, Nadine IFRS 17 für Nicht-Versicherungsunternehmen IRZ, 02/2024 , S. 67 ff. 2024
Brune, Jens/ Hayn, Benita DStR-Report Internationale Rechnungslegung DStR, 05/2024, S. 251 ff. 2024
Staß, Alexander/ Bonk, Katrin/ Goossens, Marcus Prüfungsschwerpunkte für Enforcementverfahren 2024 Der Betrieb, 05/2024, S. 201 ff. 2024