IASB Amendments to IFRS 17 Insurance Contracts

Aktueller Stand

Seit Veröffentlichung von IFRS 17 Insurance Contracts (Versicherungsverträge) am 18. Mai 2017 hat der IASB sich intensiv mit Zweifelsfragen bzw. Anwendungsproblemen betreffend IFRS 17, die im Zuge der Implementierung auftraten, auseinandergesetzt. Der IASB beschloss Ende 2018, ausgewählte Änderungen zu IFRS 17 zu erarbeiten und vorzuschlagen. Zudem wurde erwogen – und zweimal beschlossen -, das Erstanwendungsdatum zu verschieben, und zwar nunmehr auf den 1.1.2023.

Der IASB hatte Ende Juni 2019 einen Exposure Draft veröffentlicht. Darin werden Änderungen an IFRS 17 inkl. geringfügiger Änderungen (die den Charakter von Annual Improvements hätten, jedoch in Zusammenhang mit den sonstigen Änderungsvorschlägen publiziert werden sollen) sowie eine Änderung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 17 vorgeschlagen.

Diese Änderungsvorschläge standen bis Ende September 2019 zur Kommentierung. Die erneuten Erörterungen des IASB unter Einbezug der Rückmeldungen haben im Oktober 2019 begonnen und wurden im März 2020 abgeschlossen. Die endgültigen Änderungen wurden Ende Juni 2020 finalisiert und veröffentlicht. Das Projekt zur Überarbeitung von IFRS 17 ist seitens des IASB damit vollständig abgeschlossen.

Die Änderungen im Überblick

Bei den Änderungen an IFRS 17 handelt es sich um eine Sammlung zahlreicher punktueller Anpassungen, mit denen der IASB Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschaffen will, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bestehenden Fassung von IFRS 17 bestehen in folgenden Punkten

  • Anwendungsbereich: Hier ergaben sich Änderungen für Kreditkarten- und Darlehensverträge, die Versicherungskomponenten enthalten.
  • Vertragsakquiseprämien: Künftig sind bei Abschluss von Versicherungsverträgen gezahlte Akquiseprämien anteilig etwaigen künftig erwarteten Versicherungsverträge zuzurechnen.
  • Aufteilung der Servicemarge (CSM) bei Investment-Services: Umfassen Versicherungsverträge neben den Versicherungs- auch Investment-Services, ist die CSM unter bestimmten Bedingungen auf beide Services und somit ggf. auf einen Zeitraum aufzuteilen, der länger ist als der der Versicherungsleistung.
  • Rückversicherungsverträge: Wurden für verlustträchtige Erstversicherungsverträge Rückversicherungsverträge abgeschlossen, sind neben den Verlusten aus einem solchen Erstversicherungsvertrag entsprechend korrespondierende Gewinnbeträge aus dem Rückversicherungsvertrag sofort ergebniswirksam zu erfassen.
  • Risk Mitigation: Die sog. Risk Mitigation Exemption wurde auf Rückversicherungsverträge und Derivate ausgedehnt.
  • Zwischenabschlüsse: Es wird ein Wahlrecht geschaffen, ob Annahmen, die für Zwischenperioden getroffen wurden, in den nachfolgenden Berichtsperioden beibehalten (date-to-date) oder zurückgenommen werden (year-to-date).
  • Erstanwendungszeitpunkt: Der  verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt wurde um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 verschoben.
  • Option zur verzögerten IFRS 9-Erstanwendung: Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und zeitgleich mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde gleichfalls bis zum 1.1.2023 verlängert.

Erwartungsgemäß nicht mit einer Änderung belegt wurde das in der Anwendungspraxis umstrittene Thema der Jahreskohorten, über deren Bildung Performancetrends im Geschäft eines Versicherers erkennbar werden sollen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
DRSC-SN zu ED/2019/4
16.09.2019

Befassung durch das DRSC

Das DRSC hat den Standarderstellungsprozess von IFRS 17 und damit in Zusammenhang stehende Projekte sehr eng begleitet. Der IFRS-Fachausschuss hat die Änderungsvorschläge des IASB im ED/2019/4 intensiv erörtert und seine Meinung dazu in Form einer Stellungnahme formuliert und dem IASB übermittelt.

Darin werden die außerordentlichen Bemühungen des IASB grundsätzlich begrüßt und deshalb die Änderungsvorschläge unterstützt. Allerdings werden folgende vorgeschlagenen Änderungen für nachbesserungswürdig erklärt:

  • die Vorschläge in Bezug auf Rückversicherungsverträge, die zwar in die richtige Richtung gehen, jedoch den Kreis der von der Änderung profitierenden Vertragsarten zu sehr und unnötig einengen (siehe unsere Antwort zu Q4, Anhang A der Stellungnahme);
  • die Anwendungsvoraussetzungen für die Nutzung der modifiziert retrospektiven Übergangsmethode, bei denen der Wortlaut nachgeschärft werden könnte (vgl. Antwort zu Q8); sowie
  • die Vorschläge für geringfügige Änderungen, bei denen wir teils Klarstellungs- oder Verbesserungsbedarf erkennen (vgl. Antwort zu Q9).

Mit Blick auf die Themen, für welche der IASB keine Änderungen vorschlägt, stimmt der IFRS-FA den IASB-Entscheidungen und den Beweggründen grundlegend zu. Allerdings ist in Bezug auf die Themen „Jahreskohorten“ (BC164 ff.), Unternehmenszusammenschlüsse (BC204 ff.), Zwischenberichte (BC214 ff.) sowie Vergleichszahlen zum Übergangszeitpunkt (BC117 ff.) die IASB-Begründung zwar nachvollziehbar, berücksichtigt nach unserer Auffassung das Kosten-Nutzen-Verhältnis aber nicht angemessen.

Arbeitsgruppe „Versicherungen“

Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung der IASB-Vorschläge hat der IFRS-FA die Arbeitsgruppe „Versicherungen“ eingerichtet. Im Zuge der Implementierung von IFRS 17 befasste sich die AG mit den konkreten Regelungen von IFRS 17 und erörterte zahlreiche Anwendungsfragen. Die AG hat zudem auch alle IASB-Sitzungen und -Beschlüsse zur Vorbereitung der Änderungsvorschläge intensiv gewürdigt. Schließlich hat die AG hat die Änderungsvorschläge zu IFRS 17 detailliert erörtert und ihre Sichtweise dem IFRS-FA kontinuierlich zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren hat die AG die späteren Re-Deliberations des IASB intensiv und monatlich begleitet und die vom IASB erzielten Beschlüsse gewürdigt.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • IASB ED/2021/8 Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 - Comparative Information

    Der IFRS-FA wurde über die Inhalte des IASB-Entwurfs ED/2021/8 zur Änderung von IFRS 17 informiert. Ergänzend wurde der IFRS-FA über die Vorab-Diskussion der DRSC-AG „Versicherungen“ zu den vom IASB beabsichtigten, aber zum Zeitpunkt der AG-Diskussion noch nicht publizierten Änderungsvorschlägen unterrichtet.

    Der IFRS-FA stimmt dem Ansinnen des IASB und dem konkreten Änderungsvorschlag zu. Die im Entwurf genannten Bedingungen werden vollständig unterstützt; auch der Verzicht auf umfassende Zusatzangaben wird begrüßt. Eine entsprechende DRSC-Stellungnahme soll an den IASB übermittelt werden. Darin soll ergänzend auf die von der EFRAG erkannte Abweichung des Anwendungsbereichs dieser Änderung vom Anwendungsbereich des IFRS 9 deferral hingewiesen werden.

  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • 77. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2019
  • IASB ED/2019/4 Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge / EFRAG Fragebogen IFRS 17/IFRS 9

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2019/4 fort.

    Nach Kenntnisnahme der jüngsten Diskussion in der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ rundete der IFRS-FA seine eigene Meinungsbildung ab und erörterte zugleich den bereits vorliegenden Entwurf der DRSC-Stellungnahme. Die darin formulierten bisherigen Erkenntnisse und Feststellungen des IFRS-FA sowie der DRSC-AG „Versicherungen“ wurden vom IFRS-FA nochmals bekräftigt. Insoweit sollen die Themen und Kernaussagen sowie der Grundtenor dieser Aussagen im derzeitigen Stellungnahmeentwurf vollständig Inhalt der finalen Stellungnahme werden.

    Die DRSC-Stellungnahme wird kritische Hinweise und Anmerkungen zu den IASB-Änderungsvorschlägen bzgl. Rückversicherungsverträgen (Q4), Übergangsvorschriften (Q8) und ausgewählten „minor amendments“ (Q9) enthalten. Den übrigen Vorschlägen bzw. Fragen wird im Wesentlichen, in Teilen auch uneingeschränkt zugestimmt.

    In Bezug auf die Themen, zu denen der IASB keine Änderungen vorschlägt, sollen Anregungen zu den Themen Jahreskohorten, im Rahmen einer Business Combination erworbene Verträge, Schätzungen bei Zwischenabschlüssen sowie Anpassung von Vergleichszahlen formuliert werden, da aus Sicht des IFRS-FA die Kosten-Nutzen-Relation nicht hinreichend bedacht erscheint und daher eine nochmalige Abwägung der Argumente gegen entsprechende Änderungen geboten ist.

    Der IFRS-FA wird noch letzten Input der DRSC-Arbeitsgruppe einholen und beabsichtigt sodann, die Stellungnahme im Umlaufverfahren zu vollenden.

  • 76. Sitzung IFRS-FA
  • 15.07.2019
  • 76. Sitzung IFRS-FA
  • 15.07.2019
  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • IFRS 17 Versicherungsverträge - Update

    Der IFRS-FA besprach die jüngsten Entwicklungen bzw. Entscheidungen des IASB bezüglich IFRS 17 sowie die aktuellen bzw. weiteren geplanten Aktivitäten der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“.

    Angesichts der geplanten Veröffentlichung der IASB-Änderungsvorschläge Ende Juni 2019 und der avisierten Kommentierungsfrist von 90 Tagen beabsichtigt der IFRS-FA, sich in den nächsten drei Sitzungen mit dem Entwurf intensiv zu befassen.

  • 73. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2019
  • 73. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2019
  • IFRS 17 Insurance Contracts - Update

    Die jüngsten Entwicklungen bzw. Entscheidungen des IASB in Bezug auf potenzielle IFRS 17-Änderungen waren Gegenstand des TOP 5. Der IFRS-FA wurde zudem über die erfolgten bzw. weiteren geplanten Aktivitäten der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ informiert. Ergänzend wurde erläutert, welche nächsten Schritte und welchen Zeitplan der IASB avisiert.

    Der Fachausschuss äußerte sich positiv zur Beschlusslage des IASB sowie seiner Bereitschaft, sich mit allen Kritikpunkten auseinanderzusetzen und wesentlichen Problemstellungen zu begegnen. In diesem Kontext wurde Verständnis für die Position geäußert, dass der IASB nicht jeden Aspekt als änderungsbedürftig ansehe.

    Auch stellte der IFRS-FA fest, dass die von EFRAG adressierten Themen aufgegriffen wurden (wenn auch nicht in allen Fällen zur Gänze ode der präferierten Sichtweise der Versicherungsbranche entsprechend) – was aber nicht so ausgelegt werden sollte, als ob damit ausschließlich europäische Belange berücksichtigt werden.

    Der IFRS-FA beabsichtigt, sich bereits vor Veröffentlichung des erwarteten IASB-Änderungsentwurfs eingehend mit den inhaltlichen Fragestellungen zu befassen, um vor dem Hintergrund der voraussichtlich verkürzten Kommentierungsfrist gleichwohl eine fundierte Beurteilung des Entwurfs vornehmen zu können.

Eingaben & Stellungnahmen

Datum Titel Adressat
16.09.2019 IASB

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
IASB-ED/2019/4
26.06.2019
Begleitdokument zu IASB-ED/2019/4
26.06.2019

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Geuken, Jordi Louis/ Weller, Sebastian Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung Enforcement 2024 PiR, 02/2024, S. 38 ff. 2024
Schubert, Daniel Enforcement 2024: ESMA- und BaFin-Prüfungsschwerpunkte für die Rechnungslegung Kompakte Darstellung der Prüfungsschwerpunkte aus Sicht der Rechnungslegung StuB, 03/2024, S. 88 ff. 2024
Kusche, Nadine IFRS 17 für Nicht-Versicherungsunternehmen IRZ, 02/2024 , S. 67 ff. 2024
Brune, Jens/ Hayn, Benita DStR-Report Internationale Rechnungslegung DStR, 05/2024, S. 251 ff. 2024
Staß, Alexander/ Bonk, Katrin/ Goossens, Marcus Prüfungsschwerpunkte für Enforcementverfahren 2024 Der Betrieb, 05/2024, S. 201 ff. 2024