DRSC Änderung DRS 20 aufgrund CSR-RUG

Aktueller Stand

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 (DRÄS 8) wurde am 22. September 2017 vom DRSC verabschiedet und trat an diesem Tag in Kraft. Der Standard wurde am 4. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Zielsetzung

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – CSR-RUG) verpflichtet bestimmte große Unternehmen und Konzerne, ihren (Konzern-)Lagebericht um eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung zu erweitern sowie die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zum Diversitätskonzept zu ergänzen. Weiterhin werden die Paragrafen zum Lagebericht (§ 289 HGB ff.) und Konzernlagebericht (§ 315 HGB ff.) neu gegliedert. Die Regelungen des Gesetzes sind im Wesentlichen auf (Konzern-)Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Diese neuen gesetzlichen Anforderungen gaben Anlass, DRS 20 an die neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen sowie um entsprechende Konkretisierungen zu ergänzen. Die Änderung des DRS 20 erfolgte durch den DRÄS 8.

 

DRSC-Arbeitsgruppe

Die Erarbeitung des DRÄS 8 wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe Konzernlagebericht unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Peter Kajüter vorbereitet. Die Diskussionsergebnisse der Arbeitsgruppe und die darauf aufbauenden Formulierungsvorschläge wurden mit den Fachausschüssen regelmäßig diskutiert.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht
20. Juni 2017
Änderungen im DRÄS 8 gegenüber E-DRÄS 8
22. September 2017

Zugehörige Veranstaltungen

  • 33. Sitzung HGB-FA und 26. Öffentliche Sitzung des DRSC eV
  • 21.09.2017
  • 33. Sitzung HGB-FA und 26. Öffentliche Sitzung des DRSC eV
  • 21.09.2017
  • E-DRÄS 8 Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG (Telco)

    Dieser Tagesordnungspunkt wurde gestrichen.

    • n/a
  • DRÄS 8 Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG - Verabschiedung

    Dieser Tagesordnungspunkt wurde gestrichen.

    • n/a
  • 26. Öffentliche Sitzung des DRSC zur Verabschiedung von DRÄS 8 Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht

     

    Das DRSC verabschiedet am 22. September 2017 in der 26. Öffentlichen Sitzung den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8). Mit DRÄS 8 wird vorrangig DRS 20 Konzernlagebericht an die geänderten gesetzlichen Anforderungen angepasst, die sich aus dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ergeben.

    Im Wesentlichen erhält DRS 20 zwei neue Abschnitte, in denen die neuen Berichtspflichten konkretisiert werden. Dies betrifft zum einen die Angaben zum Diversitätskonzept für die Leitungsorgane und zum anderen die nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung.

  • 61. Sitzung IFRS-FA
  • 04.09.2017
  • 61. Sitzung IFRS-FA
  • 04.09.2017
  • E-DRÄS 8 Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG

    Der IFRS-FA und der HGB-FA befassen sich mit den Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht durch E-DRÄS 8. Die Ausschüsse erörtern die Rückmeldungen aus den zum E-DRÄS 8 eingegangen Stellungnahmen sowie aus der Öffentlichen Diskussion vom 31. August 2017 (ÖD) und beschließen die nachfolgend erläuterten Änderungen an E-DRÄS 8.

    Risiko-Definition in Tz. 11

    Die Fachausschüsse beschließen, den Bezug zum Unternehmen/Konzern in der Definition des Begriffs „Risiko“ zu belassen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen zum E-DRÄS 8 halten die Fachausschüsse eine Präzisierung in der Formulierung der Definition für notwendig und entscheiden, die Definition wie folgt zu fassen: „Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des Konzerns führen können.“ Diese Formulierung ist nach Ansicht der Ausschüsse konsistent zu den Überlegungen in Bezug auf die Risikoberichterstattung über finanzielle und nichtfinanzielle Risiken, wonach sich die Konzernleitung die Ziele der finanziellen und nichtfinanziellen Stakeholder zu eigen macht. Eine analoge Änderung der Definition des Begriffs „Chance“ wird gleichfalls beschlossen.

    Die Fachausschüsse betonen, dass diese Änderungen ausschließlich einer sprachlich präziseren Formulierung dienen und keine Änderung des Begriffsverständnisses darstellen.

    Ferner beschließen die Fachausschüsse, dass der Bezug in den Definitionen von „Ri-siko“ und „Chance“ auf den „Konzern“ und nicht zum „Unternehmen“ genommen wird. Ausschlaggebend dafür ist, dass DRS 20 die Konzernlageberichterstattung konkretisiert.

    Berichterstattung auf Sachverhaltsebene

    Die Fachausschüsse stellen fest, dass ein Gebot zur Berichterstattung auf Sachverhaltsebene, womit sämtliche Berichtsfelder (Konzepte, Ergebnisse, Risiken, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewie-sene Beträge) für jeden einzelnen Sachverhalt vollständig abzudecken wären, nicht praktikabel erscheint. Zudem ergebe sich eine entsprechende Vorgabe nicht zweifels-frei aus dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien. Allerdings – so das Meinungsbild in den Fachausschüssen – könne eine Berichterstattung auf Sachverhaltsebene sinnvoll oder gar erforderlich sein. Dies solle aber im Ermessen der Unternehmen liegen. Es wird beschlossen, die Vorgabe in E-DRÄS 8 dementsprechend zu ändern.

    Konkretisierung des Begriffs „Verhältnismäßigkeit“

    Die Mehrheit der Fachausschussmitglieder greifen die in den Rückmeldungen zum E-DRÄS 8 vorgebrachten Vorschläge auf und beschließen vorläufig, die entsprechenden Textziffern zu ändern. Über den Inhalt der Konkretisierung ist jedoch noch zu beraten.

    Konkretisierung des Begriffs „erheblicher Nachteil“ in Tz. 305 (Konkretisierung zum Weglassen nachteiliger Angaben)

    Die Fachausschüsse stellen fest, dass ein Reputationsverlust in den meisten Fällen zu erwarten ist, wenn ein schwerwiegendes negatives Ereignis als Folge unternehmeri-schen Handelns eintritt. Somit wäre die Bedingung oftmals erreicht, an welche die Er-laubnis geknüpft ist, Angaben wegzulassen. Da dies nach Ansicht der Fachausschüs-se nicht dem beabsichtigen Sinn der Regelung entspricht, beschließen die Fachaus-schüsse, in DRS 20 nur die Schwächung der Marktposition als ein Beispiel für einen erheblichen Nachteil zu nennen.

    Vorgaben in E-DRÄS 8 hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität

    Die Fachausschüsse nehmen Stellung zu der in einer Stellungnahme vorgebrachten Kritik an der Übernahme von Inhalten aus der Begründung zum RegE des CSR-RLUG in E-DRÄS 8. Nach Ansicht des Stellungnehmenden gebe die Begründung lediglich die Verwaltungsauffassung wieder, sei jedoch nicht Bestandteil des von der Legislative verabschiedeten Gesetzes. Dazu stellen die Fachausschüsse fest, dass die Begründung eines Gesetzesentwurfs Grundlage für die Entscheidung der Legislative ist und bei der Auslegung von Gesetzen und der Ermittlung des Willens des Gesetzgebers regelmäßig herangezogen wird.

    Weiterhin befassen sich die Fachausschüsse mit der Kritik, E-DRÄS 8 würde durch die Formulierung in einigen Textziffern über das Gesetz hinausgehen. Dazu besprechen die Fachausschüsse den in einer Stellungnahme enthaltenen Katalog der Regelungen in E-DRÄS 8, bei denen die Gesetzeskonformität in Frage gestellt wird. Die Fachausschüsse kommen mit Ausnahme einer der genannten Regelungen zum Ergebnis, dass die Kritik nicht gerechtfertigt scheint. Die Kritik richtete sich gegen die Anforderung, Ausmaß und Zeitbezug bei der Darstellung der Ziele anzugeben, wenn diese intern festgelegt werden. Daraus könne die Pflicht abgeleitet werden, intern festgelegte quantitative Werte auch extern zu berichten. Mit der Formulierung in E-DRÄS 8 war eine solche Verpflichtung jedoch nicht intendiert. Daher beschließen die Fachaus-schüsse, die Textziffer entsprechend anzupassen. Damit soll es den Unternehmen überlassen werden, Ausmaß und Zeitbezug der Ziele qualitativ oder quantitativ (oder beides) darzustellen.

    Darüber hinaus beschließen die Fachausschüsse weitere Änderungen an E-DRÄS 8

    • Die Definition des Begriffs „Due-Diligence-Prozesse“ soll sich enger an der Begründung zum RegE des CSR-RL Umsetzungsgesetzes orientieren.
    • Für den Geltungsbereich der Vorgaben betreffend die nichtfinanzielle Konzernerklärung sowie das Diversitätskonzept wird in der endgültigen Fassung klargestellt, dass sich die Schwellenwerte Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmer auf die Summe der entsprechenden Werte des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen beziehen.
    • Die Regelungen zur Unzulässigkeit von Verweisen auf den Anhang werden beibehalten. Aufgenommen wird jedoch der Hinweis darauf, dass die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 315c i.V.m. § 289c Abs. 3 Nr. 6 HGB auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen, und zusätzliche Erläuterungen dazu zu geben, von diesem Verbot nicht betroffen ist.
    • Die beispielhaft genannten Sachverhalte für Arbeitnehmerbelange werden um die „Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden“ und den „sozialen Dialog“ erweitert.
    • Die Vorgabe, die Ergebnisse der verfolgten Konzepte darzustellen, soll das Berichtsfeld „Ausmaß der Zielerreichung und Stand der Maßnahmenrealisierung“ explizit als Beispiel kennzeichnen.
    • Die Fachausschüsse stellen fest, dass die Berichterstattung über Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen verknüpft sind, insbesondere die Lieferkette und die Kette der Subunternehmer betrifft. Diese Konkretisierung wird so in DRS 20 aufgenommen.
    • In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Veröffentlichung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts auf der Internetseite von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag auch für Mutterunternehmen gilt, für die das Gesetz eine längere Frist für die Offenlegung des Konzernlageberichts gewährt. Als Beispiel hierfür wird § 341l Abs. 1 HGB genannt.

    Die nachfolgenden Themen werden ebenfalls durch die Fachausschüsse erörtert. Zu diesen Themen wird entschieden, keine Änderungen an E-DRÄS 8 vorzunehmen:

    • Im Fall der vollständigen Integration der nichtfinanziellen Konzernerklärung in den Konzernlagebericht oder in einen anderen Konzernbericht wird empfohlen anzugeben, an welchen Stellen sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung befinden.
    • Die in E-DRÄS 8 vorgeschlagenen Änderungen an Tz. 37 (Geschäftsmodell) werden beibehalten. Gleichfalls werden die separat geregelten (weil verschiedenen) Berichtspflichten in Tz. 37 (für den allgemeinen Teil des Konzernlageberichts) und im neuen Abschnitt des DRS 20 zur nichtfinanziellen Konzernerklärung beibehalten.
    • Ein Hinweis darauf, dass auch weitere als die fünf genannten Aspekte berichts-pflichtig sein können, wird nicht in den Standardtext aufgenommen.
    • Die Anforderungen zur Berichterstattung über die Achtung der Menschenrechte werden nicht erweitert. Ebenso werden keine weiteren Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren genannt.
    • Eine Klarstellung, dass für die Bestimmung der einzubeziehenden Unternehmen sowie für die Ermittlung der Größen nach § 293 HGB stets die handelsrechtlichen Regelungen heranzuziehen sind, wird nicht in den Standard aufgenommen.
    • Eine Klarstellung, wie insbesondere die Umsatzerlöse bei Kreditinstituten und Versicherungen im Sinne des Anwendungsbereichs gemäß § 340i Abs. 5 HGB und § 341j Abs. 4 HGB zu ermitteln sind, wird nicht in den Standard aufgenommen. Hierfür ist insbesondere ausschlaggebend, dass nach Kenntnisstand der Fachausschüsse die Bilanzsumme von Kreditinstituten und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern regelmäßig über dem entsprechenden Schwellenwert liegt und somit bereits die notwendigen zwei Größenkriterien erfüllt sind.
    • DRS 20 soll keine Empfehlung beinhalten, im Konzernlagebericht ggf. auf die Offenlegung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts im Bundesanzeiger hinzuweisen.
    • Für die Berichtspflicht entscheidend ist die Steuerungsrelevanz auf Ebene der Konzernleitung.
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zur CSR-Umsetzung (E-DRÄS 8)
  • 31.08.2017
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zur CSR-Umsetzung (E-DRÄS 8)
  • 31.08.2017
  • 11. Gemeinsame Sitzung IFRS- und HGB-FA
  • 08.06.2017
  • 11. Gemeinsame Sitzung IFRS- und HGB-FA
  • 08.06.2017
  • Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG

    Die Fachausschüsse beraten den von der AG Konzernlagebericht und Mitarbeitern des DRSC entworfenen E-DRÄS 8 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des CSR-RLUG.

    Es werden überwiegend redaktionelle Änderungen und klar-stellende Ergänzungen in den entworfenen Textziffern beschlossen. Der Standardentwurf wird nicht explizit auf den Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ rekurrieren, da dieser im deutschen Gesetzestext nicht verwendet wird.

    Klarer herausgestellt werden soll, dass es sich bei der Gesetzesformulierung „sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen“ um einen zweidimensionalen Begriff handelt.

    In Bezug auf die Identifikation der Risiken, über die zu berichten ist, wird im Standard keine explizite Regelung hinsichtlich einer Betrachtung der Risiken vor Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen (Bruttobetrachtung) oder nach Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen (Nettobetrachtung) aufgenommen, da zum einen eine Präferenz des Richtlinien- und des Gesetzgebers nicht klar erkennbar ist und zum anderen in Bezug auf die allgemeine Risikoberichterstattung bereits eine etablierte Praxis existiert. Darauf soll in der Begründung des Standards hingewiesen werden.

    Außerdem soll der Standardentwurf eine Regelung beinhalten, nach der Unternehmen auch anzugeben haben, für welche Teile der nichtfinanziellen Konzernerklärung ein Rahmenwerk verwendet wurde.

    Im Anschluss an die erfolgte Einarbeitung der Änderungen soll der Entwurf in der 25. Kalenderwoche mit einer Kommentierungsfrist von ca. acht Wochen veröffentlicht werden.

  • 58. Sitzung IFRS-FA
  • 20.04.2017
  • 58. Sitzung IFRS-FA
  • 20.04.2017
  • Überarbeitung DRS 20 aufrgund CSR-RLUG

    Die Fachausschüsse werden über die Arbeitsergebnisse der AG Konzernlagebericht zur Konkretisierung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in DRS 20 informiert. Beide Fachausschüsse beraten die von der AG und dem Mitarbeiterstab entworfenen Formulierungsvorschläge und beschließen (vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung) einige Änderungen.

    Diese Änderungen betreffen beispielsweise die Definition des Begriffs „Risiko“. Da die bisherige Definition in DRS 20 nur die Risiken aus Unternehmenssicht erfasst, in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jedoch auch über Risiken für die Aspekte zu berichten ist, soll die Definition von „Risiko“ allgemeiner als Abweichung von einem Referenzpunkt gefasst werden.

    Der Referenzpunkt ist in der allgemeinen Risikoberichterstattung und in der Risikobetrachtung in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jeweils entsprechend festzulegen. Der Geltungsbereich soll analog zum Gesetzestext formuliert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grenzwert „500 Arbeitnehmer“ auch an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten sein muss.

    Ferner soll die Regelung in Tz. 37, nach der über die Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf die Lieferkette zu berichten ist, als Verpflichtung formuliert werden. Die Empfehlungen in Tz. 27 (Empfehlung der Darstellung des Auswahlprozesses für die berichtspflichtigen Sachverhalte) und Tz. 34 (quantitative Angaben bei der Darstellung der Ziele) werden gestrichen.

  • 31. Sitzung HGB-FA
  • 20.04.2017
  • 31. Sitzung HGB-FA
  • 20.04.2017
  • Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG

    Die Fachausschüsse werden über die Arbeitsergebnisse der AG Konzernlagebericht zur Konkretisierung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in DRS 20 informiert. Beide Fachausschüsse beraten die von der AG und dem Mitarbeiterstab entworfenen Formulierungsvorschläge und beschließen (vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung) einige Änderungen. Diese Änderungen betreffen beispielsweise die Definition des Begriffs „Risiko“. Da die bisherige Definition in DRS 20 nur die Risiken aus Unternehmenssicht erfasst, in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jedoch auch über Risiken für die Aspekte zu berichten ist, soll die Definition von „Risiko“ allgemeiner als Abweichung von einem Referenzpunkt gefasst werden. Der Referenzpunkt ist in der allgemeinen Risikoberichterstattung und in der Risikobetrachtung in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jeweils entsprechend festzulegen. Der Geltungsbereich soll analog zum Gesetzestext formuliert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grenzwert „500 Arbeitnehmer“ auch an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten sein muss. Ferner soll die Regelung in Tz. 37, nach der über die Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf die Lieferkette zu berichten ist, als Verpflichtung formuliert werden. Die Empfehlungen in Tz. 27 (Empfehlung der Darstellung des Auswahlprozesses für die berichtspflichtigen Sachverhalte) und Tz. 34 (quantitative Angaben bei der Darstellung der Ziele) werden gestrichen.

  • 57. Sitzung IFRS-FA
  • 09.03.2017
  • 57. Sitzung IFRS-FA
  • 09.03.2017
  • Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG

    Der IFRS-FA und der HGB-FA werden über erste Diskussionen in der AG Konzernlagebericht zur Konkretisierung des CSR-RLUG in DRS 20 informiert und äußern ihre Anmerkungen zu den vorläufigen Diskussionsergebnissen. Es wurden die Themen Adressaten, Wesentlichkeit, Anwendungsbereich, Geschäftsmodell, Aspekte, verfolgte Konzepte einschließlich der Due-Diligence-Prozesse, Ergebnisse und Verwendung von Rahmenwerken erörtert.

    Grundsätzlich stimmen die FA-Mitglieder den Konkretisierungsvorschlägen der AG zu, bitten die AG jedoch, einzelne Punkte zu prüfen, beispielsweise die Übernahme von Erläuterungen zu den Aspekten aus der Begründung zum RegE CSR-RLUG; vollständige vs. teilweise Anwendung eines Rahmenwerks.

  • 10. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 01.12.2016
  • 10. Gemeinsame Sitzung IFRS-/HGB-FA
  • 01.12.2016
  • DRS 20 Umsetzung des CSR-RLUG in einen DRS

    Die Fachausschüsse befassen sich mit dem Regierungsentwurf des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes vom 21. September 2016 vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht. Die Ausschüsse werden über die Ergebnisse der Sitzung der AG „Konzernlagebericht“ vom 21. November 2016 informiert. Zum einen hatte die AG die neuen Berichtspflichten mit den bestehenden Regelungen des DRS 20 verglichen und grundsätzlichen Konkretisierungsbedarf festgestellt. Zum anderen hatte die AG auf Basis dieser Einschätzung verschiedene Alternativen untersucht, wie die notwendigen Konkretisierungen in den DRS umgesetzt werden können. Die untersuchten Alternativen umfassen die Integration der Konkretisierungen in die bestehenden Abschnitte des DRS 20, die Fassung eines besonderen Abschnitts in DRS 20 sowie die Entwicklung eines gesonderten DRS. Die Fachausschüsse diskutieren die Ansichten und Empfehlungen der AG und beschließen, die zu erwartenden Vorgaben aus der Gesetzesänderung zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund, dass eine nahezu endgültige Verlautbarung spätestens im September vorliegen und der Konsultationsprozess eingehalten werden müsse (was eine Veröffentlichung des Entwurfs vor der Sommerpause 2017 erforderlich macht), beschließen die Fachausschüsse auf Grundlage der Argumentation der AG vorläufig, die Konkretisierungen innerhalb des DRS 20 in einem besonderen Abschnitt vorzunehmen. Dies erscheine zum einen anwenderfreundlicher als ein separater DRS, da betroffene Unternehmen nur auf einen statt auf zwei Standards zurückgreifen müssten. Zum anderen scheide eine Vollintegration in die bestehenden Kapitel des DRS 20 aufgrund der Komplexität dieses Vorhabens aus.

  • DRS 20 Umsetzung des CSR-RLUG in einen DRS: Detailregelungen

    Die Fachausschüsse beraten über vorzunehmende Konkretisierungen des CSR-RLUG auf Basis des Regierungsentwurfs vom 21. September 2016. Unter Berücksichtigung der ersten Arbeitsergebnisse aus der AG „Konzernlagebericht“ treffen die Fachausschüsse vorläufige Entscheidungen, die für die Formulierungen der Konkretisierungen relevant sind.

    Da aus Sicht der Fachausschüsse für jeden der in § 289c Abs. 2 HGB-E genannten fünf Aspekte mehrere Sachverhalte (Sachverhalte betreffen einzelne Themen, die einem einzelnen Aspekt zuzuordnen sind) bestehen können, sei ein „Konzept“ grundsätzlich sowohl auf Ebene des Aspekts als auch auf Ebene des Sachverhalts zu betrachten. Für den Aspekt Umweltbelange nennt der RegE beispielhaft die Sachverhalte Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien und Schutz der biologischen Vielfalt. Sofern unter Beachtung der Wesentlichkeit all diese Sachverhalte Bestandteil der Berichtspflicht wären, seien „Beschreibungen der Konzepte“ (§ 289c Abs. 3 Nr. 1 HGB-E) und „Ergebnisse der Konzepte“ (§ 289c Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) jeweils sachverhaltsbezogen (d.h. jeweils für Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien und Schutz der biologischen Vielfalt) zu berichten. Darüber hinaus sei eine entsprechende unternehmensinterne Dokumentation eine wesentliche Voraussetzung, um die Existenz eines Konzepts belegen zu können.
    Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff „Due-Diligence-Prozesse“ soll definiert werden. Die Definition soll sich an der Begründung des Regierungsentwurfs orientieren. Danach sind Due-Diligence-Prozesse „Verfahren, mit denen die Kapitalgesellschaft Sorgfaltspflichten und -obliegenheiten identifiziert und erfüllt, insbesondere etwaige Risiken für einzelne nichtfinanzielle Aspekte ermittelt und Maßnahmen zu deren Eindämmung oder Beseitigung festlegt.“

Eingaben & Stellungnahmen

Datum Titel Adressat
11.08.2017 DRSC
14.08.2017 DRSC
14.08.2017 DRSC
14.08.2017 DRSC
14.08.2017 DRSC
14.08.2017 DRSC
01.08.2017 DRSC
02.08.2017 DRSC
12.08.2017 DRSC
11.08.2017 DRSC
11.08.2017 DRSC
10.08.2017 DRSC
11.08.2017 DRSC
10.08.2017 DRSC
10.08.2017 DRSC
09.08.2017 DRSC
07.08.2017 DRSC
27.07.2017 DRSC
13.07.2017 DRSC

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
BC Nachhaltigkeitsberichterstattung: CSRD-Umsetzungsgesetz Referentenentwurf vom 22.3.2024 BC - Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, 04/2024, 145 ff. 2024
Weyer, Andreas/ Berndt, Thomas/ Ebin, Alina Berichterstattung nah EU-Taxonomie-VO – Herausforderungen und Handlungsempfehlungen für europäische Nicht-Finanzunternehmen Betriebs-Berater, 13-14/2024, S. 747 ff. 2024
Zwirner, Christian / Busch, Julia DRÄS 13 mit Änderungen an DRS 20 und DRS 21 durch das BMJ bekanntgemacht StuB, 50/2023, S. 2905 2023
Quick, Reiner/ Kordisch, Julian Die Qualität der Prognoseberichte von HDAX-Unternehmen IRZ, 11/2023, S. 501 ff. 2023
Zülch, Henning/ Retsch, Benedikt T./ Schneider, Anne/ Kayser, Christoph Ein Jahrzehnt Investors‘ Darling: Vom Printmedium zu multimedialen Stakeholder Relations – Das Gesamtergebnis 2023 (Teil 2) KoR, 11-12/2023, S. 477 ff. 2023