25. Oktober 2023

CSRD/ESRS: Verschiebung bestimmter ESRS; DRSC Briefing Paper zur CSRD für Drittstaatenunternehmen

Am 24. Oktober 2023 startete eine zweimonatige Konsultation der Europäischen Kommission zur Verschiebung der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie der ESRS für Drittstaatenunternehmen, die jeweils die Berichtsanforderungen der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU; BilanzRl) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung konkretisieren sollen.

Gegenwärtig sind diese Berichtsstandards bis zum 30. Juni 2024 durch die Europäische Kommission zu erlassen (Artt. 29b Abs. 1 Unterabs. 3 Nr. 2 bzw. 40b BilanzRl). Die Konsultation enthält den Vorschlag für einen Beschluss zur Verschiebung der Frist um zwei Jahre auf Juni 2026. Dieser Vorschlag ist Teil des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2024, im Rahmen dessen der Aufwand für die Berichterstattung nach EU-Vorschriften um 25% reduziert werden soll. Das DRSC berichtete.

Im Hinblick auf die ESRS für Drittstaatenunternehmen sind gemäß dem geplanten Arbeitsprogramm der EFRAG erste Standardsetzungsaktivitäten bereits für 2024 vorgesehen. Mit dem Briefing Paper „Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für Drittstaatenunternehmen“ stellt das DRSC insbesondere betroffenen EU-Tochterunternehmen von Drittstaatenunternehmen einen ersten Überblick zur zusätzlichen Berichterstattung für diese Drittstaatenunternehmen bereit.

Hintergrund:

Laut der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission werden zukünftig 49.000 EU-Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464; CSRD) verpflichtet. Im Vergleich zum bisherigen Anwenderkreis der Non-Financial Reporting Directive (Richtlinie 2014/95/EU; NFRD) bedeutet dies vorläufigen Schätzungen zufolge allein für Deutschland eine Ausweitung von ca. 500 auf 15.000 Unternehmen.

Darüber hinaus lässt die Europäische Kommission die Regelungen der CSRD auf andere Rechtsräume ausstrahlen und weitet die Berichtspflicht auch auf bestimmte Drittstaatenunternehmen aus. Konkret unterscheidet die CSRD dazu zwei Anwendungsfälle:

  1. Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG; TransparenzRl): Emittenten aus Drittstaaten werden denen mit Sitz in der EU gleichgestellt und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten EU-Markt zugelassen sind.
  2. BilanzRl: Drittstaatenunternehmen müssen (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichte im Einklang mit der CSRD erstellen, wenn sie erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten in der EU entfalten.

Nach ersten Prognosen könnten mehr als 10.000 Drittstaatenunternehmen von diesen Regelungen erfasst werden. Im Hinblick auf den zweiten Anwendungsfall hat dies für CSRD-pflichtige EU-Tochterunternehmen ggf. zur Folge, dass sie ihren originären Nachhaltigkeitsbericht auf Einzeleben um bestimmte Informationen auf Gruppenebene eines übergeordneten Drittstaatenunternehmens erweitern müssen.