3. Dezember 2024

Länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht (pCbCR): Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes

Am 2. November 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur länderbezogenen Ertragsteuerinformationsberichterstattung (Public Country-by-Country-Reporting, Richtlinie (EU) 2021/2101).

Der Durchführungsrechtsakt besteht aus einer Durchführungsverordnung (C(2024) 8363 final) mit vier Anhängen und konkretisiert die Form und das Format der Berichterstattung. Die Angaben sollen in einem Formblatt berichtet werden (Artikel 3 Durchführungsverordnung), wobei der Bericht im XHTML-Format erstellt und maschinenlesbar ausgezeichnet werden soll (Artikel 4 Durchführungsverordnung). Die Vorschriften sollen für ab dem ersten Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre gelten (Artikel 5 Durchführungsverordnung). Damit der Durchführungsrechtsakt rechtlich verbindlich wird, muss er erst noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Hintergrund:

Bestimmte Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Geschäftsjahres offenzulegen (§§ 342 ff. HGB). Dabei sollen Details durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission geregelt werden (§ 342l HGB). Das DRSC hatte sowohl zum damaligen Richtlinienvorschlag als auch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht eine Stellungnahme übermittelt. Zudem übermittelte das DRSC eine Stellungnahme zum damaligen Entwurf des Durchführungsrechtsaktes. 2023 wurde ein Briefing Paper veröffentlicht, als das deutsche Umsetzungsverfahren abgeschlossen war.