28. Juli 2021

IASB veröffentlicht ED/2021/8 – Änderungsvorschlag für IFRS 17

Der IASB hat heute den Entwurf ED/2021/8 mit dem Vorschlag einer weiteren Änderung an IFRS 17 veröffentlicht.

Damit wird ein Problem adressiert, das entsteht, wenn ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – z.B. für das Jahr 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals anwendet. In diesem Fall können Unstimmigkeiten („mismatches“) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen (d.h. für das Jahr 2022) entstehen, weil diese nach IFRS 17 vollständig angepasst werden müssen, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden dürfen. Letzteres ist etwa unzulässig für solche Finanzinstrumente, die im Jahr 2023 ausgebucht werden.

Gemäß Entwurf soll in IFRS 17 eine ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr eingefügt werden. Diese ermöglicht wahlweise eine abweichende IFRS 9-Klassifizierung (sog. classification overlay) für die Vergleichsperiode im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards. Dann darf ein bilanzierendes Unternehmen wahlweise

  • für Finanzaktiva, für diese keine IFRS 9-Anpassung in der Vergleichsperiode erfolgt ist,
  • diejenige IFRS 9-Klassifizierung vornehmen, die bei IFRS 9-Anwendung für das betroffene Finanzinstrument voraussichtlich gelten würde,
  • wobei diese Option je Finanzinstrument einzeln anwendbar ist,
  • jedoch nur, sofern das Finanzinstrument mit Versicherungsverträgen in Verbindung steht und
  • nicht für Vergleichsperioden, die vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS 17 liegen.

Dieser Entwurf kann bis 27. September 2021 kommentiert werden. Der IASB beabsichtigt eine Finalisierung noch bis Ende 2021.