15. Juli 2020

IASB verabschiedet Änderungen an IAS 1 zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“

Der IASB hat am 15. Juli 2020 Änderungen an IAS 1 veröffentlicht. Hierdurch wird der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2023, verschoben (weitere Informationen). Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen an IAS 1 ist weiterhin gestattet.

Der IASB begründet dies damit, dass den betroffenen Unternehmen – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – ein hinreichender Übergangszeitraum gewährt werden soll, um ggf. notwendige Anpassungen von Covenants-Klauseln in Kreditverträgen vornehmen zu können.

Die Änderungen an IAS 1 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig waren vom IASB im Januar 2020 veröffentlicht worden (wir berichteten). Gegenstand der Änderung ist u.a. die Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist.