9. April 2020

IASB-Entwurf für Standardänderungen wegen der IBOR-Reform

Der IASB hat heute den Exposure Draft ED/2020/1 publiziert. Darin werden Änderungen und Klarstellungen an IFRS 9 vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit der IBOR-Reform stehen.

Konkret schlägt der IASB im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Ergänzung, dass eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform eine Modifikation darstellen kann, auch wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern;
  • Erleichterung, wonach für Barwertänderungen durch den Übergang auf die neuen Referenzzinssätze IFRS 9.B5.4.5 anwendbar ist;
  • Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze, da eine Änderung des Referenzzinssatzes nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung darstellt und deshalb nicht deren Auflösung bedingt;
  • keine Änderungen bzgl. Ausbuchung, Bestimmung des Geschäftsmodells, des sog. SPPI-Tests und der Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten, da IFRS 9 diesbezüglich hinreichend klar ist.

Ferner schlägt der IASB geringfügige Anpassungen an IFRS 16 und IFRS 4 sowie zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 vor. Der IASB äußert, dass die IBOR-Reform auch Regelungen in IFRS 13, in IFRS 17 oder bzgl. Diskontierung in anderen Standards betreffen kann; Änderungen dieser Standards sind aber nicht erforderlich und werden folglich nicht vorgeschlagen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Dieser Entwurf ist Gegenstand von Phase 2 des IASB-Projekts zur IBOR-Reform. Der Entwurf kann bis 25. Mai 2020 kommentiert werden.