21. Dezember 2023

Delegierte Richtlinie zur Änderung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 21. Dezember 2023 ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen.

Mit dieser delegierten Richtlinie werden die in der Bilanzrichtlinie genannten Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften auf die folgende Werte angehoben:

Kleinst-unternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme ≤ 450.000 € ≤ 5.000.000 € ≤ 25.000.000 € > 25.000.000 €
Umsatzerlöse ≤ 900.000 € ≤ 10.000.000 € ≤ 50.000.000 € > 50.000.000 €
Mitarbeiter unverändert unverändert unverändert unverändert

Den EU-Mitgliedstaaten wird zudem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die o.g. Schwellenwerte hinausgehen. Diese dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7.500.000 € für die Bilanzsumme und 15.000.000 € für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.

Die delegierte Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen jedoch gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Zum Hintergrund:

Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit der Änderung trägt die Europäische Kommission den Auswirkungen der Inflation Rechnung. Die Europäische Kommission ist dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind (Artikel 3 Abs. 13 Bilanzrichtlinie).