26. Juni 2015

DRSC veröffentlicht Stellungnahme zu ED/2015/2

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme an den IASB zum ED/2015/2 zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15 abgegeben.
Darin begrüßt das DRSC die vorgeschlagene Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts um ein Jahr auf Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen, soweit eine freiwillige vorzeitige Anwendung von IFRS 15 sowie die bisherigen Übergangserleichterungen weiterhin zulässig bleiben. Zugleich wurde auch eine Stellungnahme des DRSC an EFRAG übermittelt. (Stellungnahme an IASB/an EFRAG)