15. Juli 2024

DRSC-Stellungnahme zum ED/2024/1 Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2024/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment an den IASB übermittelt.

In der Stellungnahme begrüßen wir die Bemühungen des IASB, die Informationen zu verbessern, die Unternehmen ihren Anlegern über die von ihnen getätigten Akquisitionen zur Verfügung stellen, und den Anlegern zu helfen, die Entscheidung des Managements besser zu beurteilen.

Wir stellen jedoch fest, dass das ursprüngliche Ziel des IASB-Projekts kaum adressiert worden ist. Wir sind der Meinung, dass eine grundlegende Überarbeitung der Goodwill-Bilanzierung vorzuziehen gewesen wäre, um die seit langem bestehenden Probleme zu lösen, und bringen nochmals zum Ausdruck, dass die Wiedereinführung der Goodwill-Abschreibung eine vielversprechendere Alternative gewesen wäre.

Details zu unseren Sichtweisen in Bezug auf die konkreten Vorschläge des IASB finden sich in unseren Antworten auf die Einzelfragen des Entwurfs. Hervorzuheben ist unsere Unterstützung der Vorschläge zur „Ausnahme von der Offenlegung von Informationen“ (Frage 3) und „Änderungen des Wertminderungstests: Nutzungswert“ (Frage 7). Die Vorschläge zu den „Änderungen des Wertminderungstests“ (Frage 6) zur Verringerung der Abschirmung und des übermäßigen Optimismus des Managements unterstützen wir nicht, da wir sie nicht für geeignet halten, dieses ursprüngliche Ziel des IASB-Projekts zu erreichen.

Nach Abwägung der Vorschläge sind wir noch nicht überzeugt von den Einzelheiten der Vorschläge zu „Angaben: Performance eines Unternehmenszusammenschlusses“ (Frage 1) und „Angaben zu erwarteten Synergien“ (Frage 5), da wir der Meinung sind, dass diese vorgeschlagenen Angaben kommerziell sensibel sind und zu einem Wettbewerbsnachteil für IFRS-Bilanzierer führen könnten. Bezüglich „Angaben: Identifizierung der anzugebenden Informationen“ (Frage 4) halten wir die angemessene Definition eines strategischen Unternehmenszusammenschlusses für wesentlich wichtiger als die Festlegung der Überwachungsebene, so dass nur Unternehmenszusammenschlüsse, die die Unternehmensleitung selbst als strategisch ansieht, von den zusätzlichen Berichtspflichten erfasst werden.

In die Erörterungen beim DRSC sind die Sichtweisen der Teilnehmer der am 28. Juni 2024, unter Einbindung von IASB und EFRAG, veranstalteten Öffentlichen Diskussion eingeflossen.