9. April 2024

DRSC-Stellungnahme zu
EFRAG-Entwürfen zweier
XBRL-Taxonomien

Am 8. April 2024 hat das DRSC seine Stellungnahme zum Entwurf einer XBRL-Taxonomie zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) an die EFRAG übermittelt. Die Stellungnahme enthält auch Anmerkungen zum Entwurf einer XBRL-Taxonomie zur Berichterstattung nach der Umwelttaxonomieverordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) und an die noch von der ESMA zu erarbeitenden Vorgaben zur Anwendung der Taxonomien. Die Rückmeldung an die EFRAG erfolgte über einen webbasierten Fragebogen und in Form eines inhaltsgleichen Briefes, welcher dem EFRAG Sustainability Reporting Board zur Kenntnis gebracht wurde.

In der Stellungnahme fordert das DRSC insb., dass die Auszeichnung eines Datenpunktes mit mehreren Taxonomieelementen so weit wie möglich vermieden werden sollte, da eine solche Mehrfachauszeichnung für die Ersteller zeitaufwändig ist. Zudem sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im künftigen technischen Regulierungsstandard zur Änderung der Vorschriften der ESEF-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815) nur die Verwendung bestimmter obligatorischer Elemente vorschreiben, anstatt den gesamten Umfang der Taxonomieelemente verbindlich zu machen. Des Weiteren sollten angemessene Übergangsfristen für die Pflicht zur Auszeichnung gewährt werden, da die Auszeichnung von Nachhaltigkeitsinformationen ein Lern- und Anpassungsprozess ist. Unternehmen, die zum ersten Mal einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen, sollten nicht verpflichtet sein, alle Vorgaben in ihrem ersten Berichtsjahr anzuwenden. Stattdessen sollten diese Unternehmen in ihren ersten Berichtsjahren nur einen Teil ihrer Informationen auszeichnen müssen. Ein solcher Ansatz hat sich bereits bei der bisherigen Anwendung der ESEF-Verordnung bewährt. Hinsichtlich der Auszeichnung sollten die Ersteller nicht mehr Berichtsanforderungen erfüllen müssen als in den ESRS oder den Bestimmungen der Umwelttaxonomieverordnung vorgeschrieben. Letztlich sollten Nutzer eines menschenlesbaren Formats von Nachhaltigkeitsberichten in Bezug auf den Informationsgehalt nicht besser (oder schlechter) gestellt sein als Nutzer des maschinenlesbaren iXBRL-Formats.

Das DRSC hat in Reaktion auf die neuen Vorschriften zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Briefing Paper als Überblick veröffentlicht und einen Arbeitskreis in Kooperation mit XBRL Deutschland gegründet. Mit der Einrichtung dieses Arbeitskreises bündeln der XBRL Deutschland und das DRSC ihre Expertise im Bereich der XBRL-Standards und der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel des Arbeitskreises bilden das Monitoring und die Würdigung von Initiativen zur digitalen Nachhaltigkeitsberichterstattung, insb. der laufenden Gesetzes- und Standardsetzungsvorhaben.