27. Juni 2018

DRSC-Stellungnahme an den IASB zum ED/2018/1 Änderung von Bilanzierungsmethoden

Wir haben am 27. Juni 2018 eine Stellungnahme zum Entwurf ED/2018/1 Änderung von Bilanzierungsmethoden (Änderungen an IAS 8) an den IASB übermittelt. Eine wortgleiche Stellungnahme ging auch an EFRAG.

Darin äußern wir grundsätzlich unsere Unterstützung zu dem IASB-Vorschlag, die Hürde für die Pflicht der rückwirkenden Anwendung von freiwilligen Änderungen einer Bilanzierungsmethode zu überdenken und ggfs. abzusenken, wenn durch die freiwillige Änderung die Nützlichkeit der Abschlussinformation insgesamt für den Adressaten verbessert wird.

In unserer Stellungnahme unterstützen wir aber nicht den Vorschlag vom IASB, dass die Absenkung der Hürde für die Pflicht zur rückwirkenden Anwendung sich nur auf freiwillige Änderungen mit Bezug auf Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee beschränken soll. Eine solche Differenzierung von freiwilligen Änderungen wäre aus unserer Sicht willkürlich und würde zudem die Komplexität der IFRS-Regelungen erhöhen.

Zudem betonen wir in unserer Stellungnahme, dass der IASB nicht von der Idee geleitet sein sollte, Unklarheiten in bestehenden Standards über Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu adressieren. Aus unserer Sicht sind solche erkannten Unklarheiten in bestehenden IFRS-Vorschriften im Rahmen des normalen Standardsetzungsprozesses zu adressieren.