5. Februar 2024

DRSC-Stellungnahme zu vorläufigen IFRS IC-Agenda-Entscheidungen vom November 2023

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zu den beiden vorläufigen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee übermittelt, die in der IFRS IC-Sitzung im November 2023 getroffen wurden.

In Bezug auf die vorläufige Agenda-Entscheidung zu IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen (klimabezogene Verpflichtungen) stimmen wir mit der allgemeinen Schlussfolgerung des IFRS IC überein, dass die entsprechenden Grundsätze und Anforderungen der IFRS hinreichend klar sind und daher keine Standardsetzungsaktivitäten erforderlich sind. IAS 37 bietet eine angemessene Grundlage für ein Unternehmen, um die Umstände zu bestimmen, unter denen ein Unternehmen eine Rückstellung für die Kosten der Erfüllung einer Verpflichtung zur Reduzierung oder zum Ausgleich seiner Treibhausgasemissionen bildet und ob diesbezügliche Kosten als Aufwand oder als Vermögenswert erfasst werden, wenn die Rückstellung angesetzt wird.

In Bezug auf die vorläufige Agenda-Entscheidung zu IFRS 8 Geschäftssegmente (Angaben zu Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente) ist u.E. nicht hinreichend klar, wie die Schlussfolgerungen des IFRS IC zu lesen sind. Wir sind nicht davon überzeugt, dass dieser Agendabeschluss die derzeitige Praxis effektiv verbessern und/oder Divergenzen verringern würde. Insbesondere in Bezug auf die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einen materiellen Ertrags- und Aufwandsposten für die Angaben gemäß IFRS 8.23(f) berücksichtigen soll, unabhängig davon, ob dieser Posten unter Anwendung einer anderen Vorschrift als IAS 1.97 ausgewiesen oder angegeben wird, lässt weiterhin Raum für Auslegungen hinsichtlich der Segmentangabepflichten für diese andernorts spezifizierten Beträge.