10. Januar 2023

DRSC nimmt Stellung zum IASB-Projekt „Primary Financial Statements“

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zu ausgewählten vorläufigen Entscheidungen, die der IASB im Rahmen seines Projekts „Primary Financial Statements“ beschlossen hat, an den IASB übermittelt.

Der IASB hatte im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 gezielte Einbindungsaktivitäten unter Einbindung der ASAF-Mitglieder durchgeführt. Das DRSC hatte sich an diesen Einbindungsaktivitäten beteiligt und im Oktober und November 2022 – gemeinsam mit dem IASB und EFRAG – mehrere Einbindungsveranstaltungen zum IASB-Projekt „Primary Financial Statements“ durchgeführt. Im Ergebnis dieser Einbindungsaktivitäten und vertiefenden Erörterungen des Fachausschusses Finanzberichterstattung hat das DRSC eine Stellungnahme an den IASB verfasst, in dem die erhaltenen Rückmeldungen aus den durchgeführten Einbindungsveranstaltungen aufgegriffen sowie Empfehlungen an den IASB abgeleitet werden.

In seiner Stellungnahme unterstützt das DRSC ausdrücklich weiterhin die Zielsetzung des IASB, die Vergleichbarkeit in der Berichterstattung der Leistung eines Unternehmens sowohl im Zeitablauf als auch im Unternehmensvergleich zu verbessern. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Unterstützung haben die Einbindungsaktivitäten des DRSC jedoch gezeigt, dass einige der vorläufigen Entscheidungen des IASB neue Überlegungen beinhalten, die zum Teil noch kontrovers diskutiert werden und deren Auswirkungen noch nicht vollends von den Stakeholdern gewürdigt wurden.

Vor diesem Hintergrund spricht sich das DRSC dafür aus, dass der IASB nach Abschluss seiner Erörterungen im Rahmen seines Due Process für bestimmte Themen eine erneute Konsultation (Re-Exposure Draft) in Betracht ziehen sollte. In der Stellungnahme werden dabei insbesondere die folgenden Themen hervorgehoben, die durch den IASB weiter erörtert und ggf. erneut konsultiert werden sollten:

  • die vorgeschlagenen Angaben zur Aufgliederung der Aufwendungen aus Abschreibungen, Amortisationen und Leistungen an Arbeitnehmer auf die Posten des Umsatzkostenverfahrens,
  • auf welcher Ebene innerhalb eines Konzerns die Hauptgeschäftsaktivitäten („main business acitivities“) beurteilt werden sollen – insbesondere im Falle von Konglomeraten,
  • der vorgeschlagene Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, insbesondere bei Versicherungsunternehmen,
  • die vorgeschlagenen Angaben zu den Ertragsteuereffekten und den Auswirkungen auf die nicht beherrschende Anteile für unternehmensspezifische Leistungskennzahlen und
  • die Interaktion der vorgeschlagenen neuen Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der vorgeschlagenen Angaben zu unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen mit der Segmentberichterstattung nach IFRS 8.