10. Mai 2021

DRSC nimmt Stellung zum IASB Post-implementation Review zu IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12

Das DRSC hat am 10. Mai 2021 seine Stellungnahme zum Post-implementation Review zu IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 an den IASB übermittelt.

Darin vertreten wir die Ansicht, dass IFRS 10 insgesamt ein robustes Gerüst an Prinzipien und Grundsätzen für die Beurteilung, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, bereitstellt. In Einzelfällen kann die Beurteilung in der Praxis herausfordernd sein; dies ist jedoch oftmals auf die Komplexität einzelvertraglicher Gestaltungen und nicht auf grundsätzliche Mängel in IFRS 10 zurückzuführen.

Weiterhin sind wir der Auffassung, dass – obwohl die Erstanwendung von IFRS 11 in der Praxis mit einigen Herausforderungen verbunden war (z. B. in Bezug auf die Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen) – in der Praxis Lösungen für diese Anwendungsprobleme entwickelt wurden.

Ungeachtet unserer grundsätzlichen Überzeugung, dass IFRS 10 und IFRS 11 im Allgemeinen gut funktionieren, stellen wir in unserer Stellungnahme jedoch auch fest, dass für einige Anwendungsfragen weiterhin Regelungslücken bestehen. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Schnittstelle des Anwendungsbereichs von IFRS 10 und IFRS 11 zu anderen Standards, wie z. B.:

  • die Bilanzierung von Put-/Call-Optionen auf nicht beherrschende Anteile,
  • die Veräußerung oder Einbringung eines Tochterunternehmens (oder einer Gruppe von Vermögenswerten) zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,
  • ob die rechtliche Ausgestaltung eines Erwerbs über ein Vehikel einer legalen Einheit („corporate wrapper“) einen Einfluss auf die Bilanzierung haben sollte (oder nicht), und
  • die Bilanzierung aus Sicht eines Agenten, d. h. wie interagieren die Anforderungen an „Prinzipale und Agenten“ in IFRS 10 mit IAS 28.

Im Hinblick auf diese übergreifenden Fragestellungen besteht ein Bedarf an Nachschärfungen durch den IASB.

Des Weiteren empfehlen wir dem IASB, prinzipienbasierte Leitlinien für die Bilanzierung von Transaktionen zu entwickeln, die eine Veränderung der Art der Einbeziehung eines Beteiligungsunternehmens beinhalten. In unserer Stellungnahme weisen wir darauf hin, dass die IFRS noch immer nicht sämtliche Statuswechsel regeln; dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Tätigkeiten.

Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden, die auf der Website des DRSC abrufbar ist.